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Steuern

Zunächst das Wichtigste: Im Grundsatz löst jeder unentgeltliche Erwerb Steuer aus. Bei einem Erwerb von Todes wegen die Erbschaftsteuer und bei einem Erwerb unter Lebenden die Schenkungsteuer. Für beide Steuerarten gelten weitgehend dieselben Regelungen, insbesondere zu Freibeträgen und Steuersätzen.

Die wichtigsten Freibeträge

Die wichtigsten Freibeträge sind: Ehegatte 500.000 Euro. Kind 400.000 Euro. Enkelkind 200.000 Euro. Elternteil (im Erbfall) 100.000 Euro. Geschwister, Neffen und Nichten 20.000 Euro.

Sobald die Freibeträge überschritten sind, fallen Steuern zwischen sieben und 50 Prozent an. Beispiel: Ein Witwer vererbt seinem Sohn ein Vermögen von einer Million Euro. Nach Abzug des Freibetrages von 400.000 Euro muss der Sohn 90.000 Euro (15 Prozent auf 600.000 Euro) bezahlen.

Wie oft können Freibeträge genutzt werden?

Die Freibeträge können alle zehn Jahre ausgenutzt werden. Wer also frühzeitig anfängt, Vermögen in der Familie weiterzugeben, kann tüchtig Steuern sparen. Dabei kann man sich, beispielsweise durch den Vorbehalt des Nießbrauchs bei Immobilien, dennoch die Nutzung des verschenkten Vermögenswertes vorbehalten.

Beispiel: Die Ehegatten haben zwei Kinder. Sie sind Ende fünfzig, als sie 2015 erstmals den Freibetrag im Verhältnis zu jedem Kind ausnutzen. Sowohl der Vater kann jedem der beiden Kinder 400.000 Euro als auch die Mutter kann jedem 400.000 Euro steuerfrei schenken.

Daraus ergibt sich ein steuerfreier Vermögensübergang von 1.600.000 Euro. Nach zehn Jahren, im Jahr 2025, können sie dies wiederholen. Leben sie weitere zehn Jahre, so können sie wieder 1.600.000 Euro steuerfrei vererben. Insgesamt können so 4,8 Millionen Euro steuerfrei auf die nächste Generation übergehen. Dabei können sich die Eltern stets durch den Vorbehalt des Nießbrauchs absichern. Am Laufen der 10-Jahres-Frist ändert dies nichts.

Erbschaftssteuer sparen

Ein weiteres probates Mittel, um in der Familie Erbschaftsteuer zu sparen ist der sogenannte Generationensprung. Beispiel: Orthopäde O., 85 Jahre alt, ist im Ruhestand und Witwer. Er hat ein Vermögen von einer Million Euro. Sein einziger Sohn ist Wirtschaftsprüfer, 57 Jahre alt und selbst bestens situiert. Würde er seinen Sohn zum Erben einsetzen, so zahlt der Sohn nach Abzug des Freibetrags von 400.000 Euro eine Erbschaftsteuer von 15 Prozent auf 600.000 Euro, mithin 90.000 Euro an den Fiskus.

Es gibt aber auch drei Enkelkinder. Hier bietet sich eine Testamentsgestaltung an, bei der O. seinem Sohn 400.000 Euro hinterlässt und jedem Enkelkind 200.000 Euro. Wegen der Freibeträge ist dies komplett steuerfrei. Der weitere Vorteil ist, dass das Vermögen bereits bei den Enkelkindern angekommen ist, also nicht zweimal besteuert wird. Einmal beim Übergang von Großvater auf Vater und dann beim Übergang von Vater auf Kinder.

Durch die Anordnung von Testamentsvollstreckung kann zudem sichergestellt werden, dass junge Erben das Erbe nicht verjubeln. Dabei muss der Testamentsvollstrecker kein Fremder sein. Dazu kann auch der Vater der Kinder bestimmt werden.

Berechnung der Erbschaftssteuer
Wert des steuerpflichtigen
Erwerbs bis einschließlich
Prozent in
der Steuerklasse
Euro I II III
75.000 7 15 30
300.000 11 20 30
600.000 15 25 30
6.000.000 19 30 30
13.000.000 23 35 50
26.000.000 27 40 50
über 26.000.000 30 43 50

Sobald die Freibeträge überschritten sind, fallen Steuern an.

Der Autor: Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht