Wenn Ärzte viel nachzahlen müssen, macht der Steuerberater was falsch
A&W RedaktionDie meisten Ärzte arbeiten mit einem Steuerberater zusammen und lassen sich regelmäßig über den aktuellen Stand ihrer Finanzen informieren. Dennoch kommt es häufig vor, dass sie von einer Einkommenssteuernachzahlung seitens des Finanzamts überrascht werden. Warum so etwas mit einem guten Steuerberater eigentlich nicht passieren darf.
Jeder niedergelassene Arzt kennt die Problematik: Wenn die jährliche Gewinnermittlung beziehungsweise die Einkommensteuererklärung erstellt ist, kommt es in vielen Fällen zu nicht unerheblichen Einkommensteuernachzahlungen.
Dies ist – wenn es dem Mandanten nicht bekannt war – nicht nur unerfreulich, sondern führt in Einzelfällen, je nach Größenordnung der fälligen Nachzahlung, auch zu Liquiditätsengpässen bei dem betreffenden Arzt. In einem solchen Fall ist das Vertrauensverhältnis zwischen dem Arzt und seinem Steuerberater oftmals nachhaltig erschüttert.
Aber warum taucht dieses Phänomen überhaupt bei einer aktiven Zusammenarbeit mit dem Steuerberater auf? Bei einer optimierten Steuerberatung werden im Laufe des Jahres die vierteljährlichen Steuervorauszahlungen hinsichtlich ihrer sachlichen Höhe eigentlich laufend überprüft.
So sollte es im Optimalfall laufen
Dies geschieht im Regelfall dadurch, dass die monatlich beziehungsweise vierteljährlich erstellten betriebswirtschaftlichen Auswertungen überprüft und die sich aus den Auswertungen ergebenden vorläufigen Ergebnisse (Gewinne) auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden.
Diese sogenannte “ Forecast-Betrachtung“ liefert dem Arzt im laufenden Wirtschaftsjahr bereits Anhaltspunkte, wie sich der voraussichtlich ergebende Jahresgewinn entwickeln wird. Die betriebswirtschaftliche Auswertung dient insoweit nicht nur zur Praxissteuerung, sondern auch zur Disposition der voraussichtlich anfallenden Jahressteuerbelastung.
Nach neun Monaten kann der Steuerberater den Gewinn hochrechnen
Änderungen beziehungsweise Abweichungen in der Praxisentwicklung (z. B. zum Vorjahr) sollten vom Steuerberater mit dem Mandanten in einem persönlichen Beratungsgespräch erörtert werden. Spätestens jedoch nach Ablauf von 9 Monaten eines Kalenderjahres wird ein auf Ärzte spezialisierter Steuerberater in der Lage sein, den voraussichtlichen Praxisgewinn relativ sicher auf einen Jahresbetrag hoch zu rechnen.
Hierbei müssen zwangsläufig auch die wichtigsten Korrekturposten, die im Zusammenhang mit dem endgültigen Jahresabschluss stehen, Berücksichtigung finden. Hier sind insbesondere die jährliche Abschreibung, sowie Kostenkorrekturen für die private Kfz-Nutzung und das häusliche Telefon zu erwähnen.
Um eine Aussage über die voraussichtlich innerhalb des laufenden Kalenderjahres anfallende Steuerbelastung treffen zu können, müssen jedoch noch weitere persönliche Steuerdaten in die Berechnung einbezogen werden. Aus Vereinfachungsgründen werden nunmehr auch alle aus der Vorjahressteuererklärung bekannten und weitestgehend unveränderten Daten herangezogen und zu einer vorläufigen Steuererklärung des laufenden Kalenderjahres zusammengeführt.
So kann Ihr Steuerberater die anfallende Jahressteuer berechnen
Aus dieser vorläufigen Steuererklärung ergibt sich bei Anwendung der jeweiligen Steuertabelle eine voraussichtlich für das laufende Kalenderjahr anfallende Jahressteuer. Stellt man nun die geleisteten beziehungweise festgesetzten vier Einkommensteuer-Vorauszahlungen dagegen, so ergibt sich eine positive oder negative Steuer-Differenz.
Der Steuerberater erkennt dann, inwieweit die voraussichtliche Steuerbelastung die vierteljährlichen Vorauszahlungsbeträge übersteigt. Der Mandant kann somit bereits während des laufenden Kalenderjahres dafür sorgen, dass die sich voraussichtlich ergebende Steuernachzahlung angespart wird. Vorausgesetzt natürlich, er wurde von seinem Steuerberater entsprechend informiert.
Kommt man zu dem Ergebnis, dass die geleisteten Vorauszahlungen oberhalb der Jahresgesamtsteuer-Belastung liegen, so ist ebenfalls eine weitere Aktivität des Steuerberaters gefragt.
Im Rahmen eines so genannten Herabsetzungsantrages kann er dem Finanzamt die so ermittelten Jahres-Steuerdaten vorlegen und im Ergebnis eine Reduktion der insgesamt festgesetzten Vorauszahlungssumme erreichen.
Bei rechtzeitiger Antragsstellung braucht der Mandant zum letzten Einkommensteuervorauszahlungstermin des Jahres (10. Dezember) nur die so beantragte reduzierte Steuervorauszahlung zu leisten. Insgesamt führt eine solche optimierte Steuerberatung dazu, dass der Mandant vor unschönen Überraschungen durch Steuernachzahlungen oder vor zu hohen Steuervorauszahlungen gewappnet ist.
Bei einer solchen Vorgehensweise geht Steuerberatung in die richtige Richtung. Der Mandant wird dies im Einzelfall zu schätzen wissen und ein vertrauensvolles Mandantenverhältnis wird weiter positiv gestärkt.
(Autor: Günter Balharek)