Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Werbungskosten, so definiert das Einkommensteuergesetz in Paragraf 9 Absatz eins, sind „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“. Und weil diese Aussage für den normalen Bürger nicht besonders griffig daherkommt, nennt das Gesetz im Anschluss daran eine ganze Litanei von Ausgaben , die Steuerpflichtige bei der Einkommensteuererklärung angeben – und damit ihre Steuerlast mindern – können.

Doch auch wenn der Gesetzgeber sich bemüht, bei diesem heiklen Thema für Klarheit zu sorgen: Gelungen ist es ihm nicht. Streitigkeiten darüber, welche Ausgaben der Fiskus als Werbungskosten anerkennen muss (oder nicht), sind wahre Klassiker vor den Finanzgerichten.

Auch Ärzte klagen immer wieder gegen Steuerbescheide – und erzielen zum Teil beachtliche Erfolge.

Das Private ist beruflich, das Berufliche privat

Jüngstes Beispiel hierfür ist ein Arzt, der zusammen mit Kollegen seine Habilitation feierte und die Kosten der Party als Werbungskosten geltend machen wollte. Das Finanzamt machte ihm einen Strich durch die Rechnung. Während die Kosten der eigentlichen Habilitilation ohne weiteres als Werbungskosten gelten, da sie unmittelbar mit dem Beruf eines akademischen Lehrers in Zusammenhang stehen und die Habilitation oft sogar die (formale) Voraussetzung für eine Berufung zum Hochschullehrers darstellt, sei die Feier der Habilitation eher ein privates als ein berufliches Ereignis. Damit sei es nicht gerechtfertigt, die Kosten dafür als Werbungskosten anzusetzen.

Der frischgebackene Professor sah das anders. Er klagte sich durch bis zum Bundesfinanzhof (BFH) – und bekam Recht (BFH, Az. VI R 52/15). Die obersten Finanzrichter entscheiden: Das Finanzamt muss die Kosten jedenfalls dann als Werbungskosten anerkennen, wenn der Arzt anhand der Gästeliste nachweisen kann, dass die Feier überwiegend beruflichen Charakter besaß. (Lesen Sie auch: Arbeitsrecht und Unfallversicherung: So gelingt die Betriebsfeier)

Klare Trennung nicht immer erforderlich

Damit das gelingt muss der Arzt seine Gäste nach abstrakten allgemeinen berufsbezogenen Kriterien eingeladen haben. Das ist etwa dann der Fall, wenn er alle Mit-Habilitanden, alle Mitarbeiter des Lehrstuhls oder alle Kollegen, die an dem Forschungsprojekt beteiligt waren, zur Feier gebeten hat.  Dabei schadet es auch nicht, wenn der Feiernde zu einzelnen dieser Kollegen freundschaftlichen Kontakt pflegt.

Werden demgegenüber nur einzelne Kollegen nach selektiven Kriterien eingeladen, kann das auf eine nicht unerhebliche private Mitveranlassung der Aufwendungen für die Gäste schließen lassen. Zu Deutsch: Wer vor allem Leute einlädt, die er mag, statt mit Menschen zu feiern, die ihm nützen, lauft Gefahr, dass der Fiskus bei den Werbungskosten zu knausern beginnt.

In diesem Zusammenhang wird ein Hinweis des BFH besonders interessant: Die Münchner Richter stellten klar, dass auch Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Feier abzugsfähig sind. Feiern also sowohl Gäste aus dem privaten als auch aus beruflichen Umfeld, sind die Gesamtkosten anteilig nach Gästen aufzuteilen. Die auf den einzelnen Gast entfallenden Kosten sind dann entweder ganz der beruflichen oder ganz der privaten Sphäre zuzurechnen.