Arzt mit eigener Praxis: Freiberufler oder Gewerbetreibender?
A&W RedaktionHeilen ist zwar gewerbesteuerfrei, doch wenn die sogenannte „Abfärberegelung“ greift, können alle Einkünfte der Praxis gewerbesteuerpflichtig werden. Hier erfahren Sie, wie Sie das vermeiden können.
Für freiberufliche ärztliche Tätigkeit besteht grundsätzlich keine Gewerbesteuerpflicht. Ein erhebliches praktisches Problem liegt aber dennoch in der Abgrenzung der freiberuflichen Arbeit von der gewerblichen Betätigung. Die steuerrechtliche Unterscheidung ist vor allem bei den zahlreichen Neuerungen im Gesundheitswesen für Ärzte nicht immer einfach. Zum Beispiel, wenn Ärzte am Mammografie- Screening-Programm teilnehmen. Der programmverantwortliche Facharzt erstellt lediglich die Röntgenaufnahmen und organisiert die Begutachtung der Befunde.
Aufgrund seiner besonderen Stellung erbringt er mit der Koordination der Begutachtung nicht nur rein medizinische Leistungen, sondern übernimmt auch organisatorische Aufgaben. Dennoch übt er eine freiberufliche Tätigkeit aus. Insofern kann er dem Fiskus gegenüber die geforderte eigenverantwortliche und leitende Tätigkeit belegen, die das Einkommensteuergesetz (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) bei Freiberuflichkeit fordert.
Anders verfährt der Fiskus mit Niedergelassenen, die zur eigenen Praxis eine Zweitpraxis mit einem angestellten Arzt betreiben. Das Amt verneint hier Eigenverantwortlichkeit des Freiberuflers, da der angestellte Arzt alleinig die Patienten versorgt. Einkünfte aus der Zweitpraxis sind folglich gewerbesteuerpflichtig. Die Einkünfte aus der Erstpraxis werden davon aber nicht infiziert.
Sonderfall Gemeinschaftspraxen
Anders in Gemeinschaftspraxen, die eine Zweitpraxis planen. Hier besteht akute „Infektionsgefahr“. Bei Gemeinschaftspraxen können – anders als bei Einzelpraxen – alle Einkünfte aus den beiden Praxen gewerbesteuerpflichtig werden. Dies lässt sich aber vermeiden, wenn die Zweitpraxis als personen- und beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft gegründet wird.
Auch bei integrierter Versorgung, also bei Verträgen zwischen Arzt und Kassen, besteht „Infektionsgefahr“. Das gilt besonders dann, wenn Ärzte neben den Versorgungsprogrammen auch die Abgabe von technischen Hilfsmitteln vertraglich vereinbaren, wie orthopädische Bandagen, Korsetts oder wenn sie Patienten mit Medikamenten versorgen.
Hausarztzentrierte Versorgung mit Pauschalvergütung
Nehmen Niedergelassene am Programm einer hausarztzentrierten Versorgung mit Pauschalvergütung teil, hat das Finanzamt aufgrund der Verträge kaum Grund, gewerbliche Anteile in der freiberuflichen Tätigkeit zu unterstellen. Das ändert sich auch nicht, wenn Ärzte sich verpflichten, Generika zu verschreiben.
Bei der besonderen ambulanten Versorgung können Verträge zwischen Krankenkassen und Niedergelassenen vielfältig gestaltet werden. Hier prüft das Finanzamt im jeweiligen Einzelfall, ob gewerbliche und/oder freiberufliche Tätigkeit vorliegt. Vorsicht, Infektionsgefahr heißt es auch hier, wenn zum Beispiel Heil- und Hilfsmittel abgegeben oder Verträge mit gewerblichen Fitnessstudios bei der Behandlung von Übergewichtigen abgeschlossen werden.
Geringfügigkeitsgrenze
Gewerbliche Infizierung findet dann nicht statt, wenn die gewerblichen Anteile höchstens 1,25 Prozent vom Gesamtumsatz der Praxis betragen. Wer unter der vom Bundesfinanzhof aufgestellten Geringfügigkeitsgrenze bleibt, ist also freiberuflich tätig (Az.: XI R 12/98). Auch wenn Ärzte zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit einen engen sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang nachweisen können, fällt die Abfärberegelung flach. Der besteht etwa bei der Abgabe von Einwegspritzen oder bei Operationen, bei denen künstliche Linsen oder Gelenke eingesetzt werden.