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Steuern

Ein kurzer Anruf oder eine Mail können genügen, wenn es zum Beispiel um Fristen, die Abgabe der Einkommensteuererklärung oder darum geht, die Steuerzahlungen auszusetzen. Beratend müssen die Steuerbeamten aber nicht tätig werden. Das wäre zu viel Arbeit. Eine Anleitung zum Steuern sparen brauchen die Fiskaldiener nicht zu geben.

Antwort des Vorstehers zu erwarten

Doch es kommt vor, dass Freiberufler und Unternehmer vor einer wirtschaftlichen Entscheidung – etwa einer Investition – nicht genau wissen, wie das Finanzamt die Sache auslegt. „Dann kann eine sogenannte verbindliche Auskunft eine Lösung sein“, sagt Dirk Hubl, Steuerberater und Partner der Kanzlei Hubl und Partner in Alfter bei Bonn. In diesem Fall dürfen die Steuerzahler eine schriftliche Antwort vom Vorsteher des Finanzamts oder eines zeichnungsberechtigten Beamten wie dem Sachgebietsleiter erwarten. Einen Rechtsanspruch darauf haben sie allerdings nicht. Auf Antrag können die Finanzämter eine solche verbindliche Auskunft erteilen – sie müssen es nicht. „Die Hürden sind schon relativ hoch“, so Hubl. Überdies werden Gebühren fällig, die zum Jahresanfang 2021 angehoben wurden. Kriterium ist der Gegenstandswert, wie er auch in gerichtlichen Verfahren gewählt wird. Oft wird sich dieser vorab nicht genau festlegen lassen. Dann zahlt man gegebenenfalls eine Zeitgebühr. Kostenlos bleibt die verbindliche Auskunft bei Bagatellbeträgen – darunter fallen Gegenstandwerte von bis zu 10.000 € oder soweit der Zeitbedarf für den Beamten bei bis zu zwei Stunden liegt. Tipp: Solche Gebühren lassen sich steuerlich geltend machen, falls der Steuerzahler die Anfrage im Zusammenhang mit Werbungskosten oder Betriebsausgaben stellt.

Die verbindliche Auskunft kann teuer werden

Wie teuer eine Auskunft werden kann, zeigen Urteile. Ein Immobilieneigentümer wollte wissen, ob der Verkauf seiner Wohnung gewerblicher Grundstückshandel sein könnte. Das Objekt war 250.000 € wert. Die Auskunft kostete ihn rund 1.800 € (Finanzgericht Niedersachsen Az. 6 K 12181/08). Der Bundesfinanzhof hat Bedenken gegen die Gebühren ausgeschlossen. Er sieht diese als verfassungsgemäß an. Das Finanzamt sei nicht verpflichtet zu einer derartigen Leistung – schon gar nicht kostenlos.

Tipp: Wer sich für diesen Weg der Auskunft entscheidet, sollte sich vorab seine Frage sehr genau überlegen. Wichtig ist es, den Sachverhalt umfassend darzustellen. So genau wie möglich sollten die Details dargestellt sein. Der Fiskus will sehen, dass der Steuerzahler sich vorab mit dem Fall bereits ausführlich beschäftigt hat und jetzt nur noch die letzte Unsicherheit zu klären wäre.

Weitere Infos unter https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/VerbindlicheAuskuenfte/verbindliche_auskuenfte_node.html#js-toc-entry5