Steuern sparen: Wie Ärzte Berufskleidung absetzen können
A&W RedaktionÄrzte können nicht nur ihre Berufskleidung von der Steuer absetzen, sondern auch die dazugehörigen Reinigungskosten. Damit das Finanzamt die Abzugsfähigkeit anerkennt, muss man allerdings einige Regeln beachten.
Wenn es um die Hygiene geht, steht der Chef in der Pflicht: Soweit Mitarbeiter gesetzlich verpflichtet sind, spezielle Schutzkleidung bei der Arbeit zu tragen, muss der Arbeitgeber die Kosten der Berufsbekleidung übernehmen. So entschied das Bundesarbeitsgericht. Anders sieht das bei klassischer Berufskleidung aus. Der Arbeitgeber übernimmt die Aufwendungen für Berufsbekleidung entsprechend der Regelungen im Arbeitsvertrag oder dem geltenden Tarifvertrag. Soweit ist noch alles klar geregelt. Anders erscheint dies schon bei der Frage nach der steuerlichen Absetzbarkeit von Arztkittel oder Praxiskleidung.
Was der Fiskus als Arbeitskleidung akzeptiert
Der Fiskus hat seine eigene Definition, was alles unter die Kategorie Berufs- oder Arbeitskleidung fällt. Sobald die Berufsbekleidung theoretisch auch im Alltag getragen werden kann, streicht das Finanzamt den Steuerabzug (Bundesfinanzhof, AZ.: IV R 13/90). Faustregel: Sobald ein Kleidungsstück im großen Umfang auch außerhalb der Berufsausübung tragbar ist, sind die Aufwendungen für die Anschaffung der Arbeitskleidung nicht abzugsfähig. Und zwar selbst dann nicht, wenn ein Arzt die Berufsbekleidung fast ausschließlich während der Praxiszeiten trägt (vgl. dazu BFH Az. IV R 91 – 92/87).
Farbenlehre fürs Finanzamt
Ausnahme ist zum Beispiel die weiße Arbeitskleidung in den Heilberufen. Der aktuelle Trend, in der Praxis auch mal etwas Farbe zu zeigen, könnte dieses Privileg jedoch zunichtemachen. Wer also, um den Anschein des „Halbgottes in Weiß“ zu vermeiden, lieber im dunkelblauen oder roten Polohemd seinen Dienst am Patienten versieht, muss mit abschlägigen Bescheiden seitens des Fiskus rechnen.
Berufsbekleidung ist vielfach zum Schutz ihres Trägers oder auch aus Hygienegründen vorgeschrieben. Bei niedergelassenen Ärzten dürften – abgesehen von Handschuhen und Mundschutz – auch Identifikationsgründe oder die Corporate Identity der eigenen Praxis eine Rolle bei der Wahl der Berufsbekleidung spielen. Hier gilt es, gut zu argumentieren, warum auch ein Arzt, statt ganz in Weiß zu arbeiten, Mut zur Farbe zeigen darf.
Strikte Voraussetzungen für die Absetzung der Berufsbekleidung
Wenn der Name der Praxis auf die Kleidung gedruckt ist, akzeptiert der Fiskus das Poloshirt oder den Pullover in der Regel als Arbeitskleidung. Das Emblem sollte allerdings gut sichtbar positioniert sein, um keine Zweifel aufkommen zu lassen. Tipp: Um den Charakter der Kleidung zu belegen, können Steuerzahler ein Foto zur Dokumentation ihrer Einkommensteuererklärung beilegen. Das Finanzamt erkennt Kleidung eher als typische Berufskleidung an, wenn die Rechnungen nicht aus einem normalen Kaufhaus oder Bekleidungsgeschäft, sondern aus einem Geschäft für Berufsbedarf stammen.
Kaufpreis für Praxiskleidung voll absetzbar
Ist die Anerkennung als „typische Berufskleidung“ erst einmal geschafft, sind Niedergelassene allerdings im Vorteil. In diesem Fall lassen sich nämlich nicht nur die Anschaffungskosten steuerlich geltend machen. Auch die Reinigungskosten sind grundsätzlich als Betriebskosten von der Steuer absetzbar.
Wer seine Berufskleidung extern waschen lässt, sollte aber darauf achten, dass die Quittung der Textilreinigung das Kleidungsstück ausdrücklich benennt und als Berufskleidung identifiziert. Ärzte, die ihre Kittel lieber in der heimischen Waschmaschine sauber halten, dürfen ihre Kosten ebenfalls von der Steuer absetzen, müssen diese allerdings schätzen.
Dabei können sie neben den unmittelbaren Kosten für Wasser und Strom auch Ausgaben für Waschmittel und Weichspüler sowie die anteiligen Abnutzungs- und Wartungskosten für Waschmaschine, Trockner und Bügeleisen/Mangel angeben. Erfreulich: Ob der Kittel zusammen mit privater Wäsche in die Trommel kommt, spielt für die steuerliche Anerkennung der Reinigungskosten keine Rolle.
Die Anschaffungskosten der Waschmaschine können über einen Zeitraum von zehn Jahren also abgeschrieben werden. Die Abrechnung der Tonnen erfolgt nach den Erfahrungswerten der Berufs- und Verbraucherverbände. Eine Waschmaschine schafft rund fünf Kilo Bunt- und Kochwäsche, etwa 2,5 Kilo pflegeleichte Wäsche. Der Lauf einer Waschmaschine kostet in einem Zwei-Personen-Haushalt geschätzt 50 Cent pro Kilogramm Kochwäsche auf 90 Grad. Das Trocknen der Kleidung kostet zwischen 26 und 34 Cent je nach Trockner und Bügeln dann fünf Cent pro Kilogramm Wäsche.
So berechnet sich der steuerlich absetzbare Betrag der Reinigungskosten:
Beispiel: Ein Arzt lebt mit seiner Frau zusammen. Er verbraucht sechs Kilo 90-Grad-Wäsche in der Woche, die in einen Trockner kommt und dann noch gebügelt wird. Er rechnet so:
48 Wochen arbeitet er im Jahr:
Waschen: 48 x 0,50 Euro x 6 Kilo
Trocknen: 48 x 0,26 Euro x 6 Kilo
Bügeln: 48 x 0,05 Euro x 6 Kilo
ergibt: 233,28 Euro.
Den Betrag kann er allein für seine Kochwäsche in der Steuererklärung eintragen. Das gilt für den selbstständigen Praxisinhaber wie auch jeden Arbeitnehmer.
Laut dem Bundesverband der Verbraucherzentralen sind folgende Werte realistisch:
Wäschepflege-Gesamtkosten – bezogen jeweils auf 1 kg Wäsche | ||||
Wäschepflege-Gesamtkosten im Haushalt | 1-Person | 2-Personen | 3-Personen | 4-Personen |
Kochwäsche 95ºC | 0,77 € | 0,50 € | 0,43 € | 0,37 € |
Buntwäsche 60ºC | 0,76 € | 0,48 € | 0,41 € | 0,35 € |
Feinwäsche, Pflegeleicht | 0,88 € | 0,60 € | 0,53 € | 0,47 € |
Trocknungskosten gesamt (Kondensationstrockner) | 0,55 € | 0,34 € | 0,29 € | 0,24 € |
Trocknungskosten gesamt (Ablufttrockner) | 0,41 € | 0,26 € | 0,23 € | 0,19 € |
Bügelkosten | 0,07 € | 0,05 € | 0,05 € | 0,05 € |
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband unter http://bit.ly/1jLn97S (Stand: November 2015)
Pauschbetrag in der Steuererklärung absetzen
Wer die Rechnerei und das fleißige Sammeln der Belege vermeiden will, trägt für die Kleidung alternativ einen Pauschbetrag von 110 Euro in seiner Steuererklärung ein. Dies allerdings auch nur dann, wenn er tatsächlich Aufwendungen für typische Berufskleidung zu tragen hat. Damit sind dann die Anschaffungs- wie auch die Reinigungskosten bis zu Reparaturkosten der Arbeitskleidung komplett abgedeckt. „Die Finanzbeamten prüfen erfahrungsgemäß bis zu dieser Höhe nichts nach. Ein Rechtsanspruch auf diesen Betrag allerdings besteht nicht“, so Ecovis-Experte Kurz.
Surftipp:
Formulare zur Ermittlung der Reinigungskosten von Berufskleidung im privaten Haushalt können Sie sich im Internet auch unter der folgenden Adresse herunterladen: http://www.gruenderlexikon.de/magazin/vorlage-reinigungskosten-fuer-berufsbekleidung