Sieben klassische Steuertipps für Selbstständige
A&W RedaktionVon Sofortabschreibung über Versicherungs- und Prozess- bis hin zu Hundefrisörkosten: Vieles lässt sich von Selbstständigen und Freiberuflern einfach von der Steuer absetzen. Unsere Steuertipps zeigen, welche Kosten Sie beim Finanzamt unbedingt einreichen sollten.
Sofortabschreibung für Selbstständige
Ein Dauerärgernis für Freiberufler und Selbstständige waren bisher kleinere Anschaffungen, die trotzdem über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben werden mussten. Das machte die Steuererklärung viel umfangreicher als für einen angestellten Arbeitnehmer. Das ändert sich in diesem Jahr zumindest ein wenig: Die Regeln für die Sofortabschreibung wurden angepasst, die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter ist angehoben worden.
Für die Steuererklärung 2018 lassen sich so endlich auch Anschaffungen wie der neue Bürostuhl oder das neue Smartphone als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) absetzen. Seit 1. Januar 2018 liegt der Schwellenwert für solche Betriebsausgaben bei 800 Euro, 2017 lag er lediglich bei 410 Euro.
Fort- und Weiterbildungskosten
Selbstständige, die Ausgaben für Fort- und Weiterbildungskosten steuerlich geltend machen möchten, können Kurs- und Prüfungsgebühren, Kosten für Fachliteratur, Arbeitsmittel oder Fahrtkosten beim Finanzamt angeben. Eine Bedingung sollte erfüllt sein: Das Geld muss in Dinge geflossen sein, die geeignet sind, Ihre “berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen”, so steht es im § 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Eine Höchstgrenze für die Ausgaben der Werbungskosten existiert nicht. Hier sollten Freiberufler also nicht sparen.
Steuertipp Kinderbetreuung
Die Kosten für Schule und Betreuung von Kindern summieren sich im Laufe der Jahre – und viele Ausgaben müssen Eltern privat stemmen. Wie schön, dass sich über die Steuererklärung einiges absetzen und so der beim Finanzamt zu versteuernde Gewinn minimieren lässt. Für Kinder bis 14 Jahre können Eltern zum Beispiel zwei Drittel der Betreuungskosten bis maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind geltend machen – für die Kita, den Hort oder die Tagesmutter. Vorausgesetzt, es gibt eine Rechnung über die Kosten der Kinderbetreuung und diese wurden per Überweisung getätigt.
Hundefrisör als Betriebsausgabe
Vergessen Sie aber bitte auch die anderen Mitbewohner nicht: Wer seinen Vierbeiner zuhause und nicht in einem Salon von einem Hundefrisör verschönern lässt, kann die Kosten von der Steuer absetzen. Es handelt sich tatsächlich um eine haushaltsnahe Dienstleistung, solange der Haarschnitt in den eigenen vier Wänden passiert. Das gilt übrigens auch für die Betreuung des Tieres im eigenen Heim. An den Kosten für die Hundepension beteiligt sich das Finanzamt hingegen nicht.
Umzugskosten betrieblich bedingt?
Wer beruflich an einen anderen Ort ziehen muss, kann die Umzugskosten als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend machen. Etwa für einen Umzug in eine andere Stadt, weil sich dadurch die Fahrt in die Praxis oder ins Büro erheblich verkürzt. Die Kosten für das Umzugsunternehmen sowie die Aufwendungen für eine Wohnungsbesichtigung müssen – wie immer – durch Rechnungen belegt werden.
Dienstwagen
Finanzbehörden weigerten sich bis 2017, die Kosten für den Dienstwagen, die vom Arbeitnehmer getragen wurden, steuerlich anzuerkennen. Jetzt kann jeder, der das Benzin für seinen Dienstwagen aus der eigenen Tasche bezahlt, diese als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben. Einzige Hürde: Der Arbeitnehmer nutzt den Dienstwagen auch privat und versteuert den Vorteil pauschal nach der Ein-Prozent-Regelung. Alternativ kann auch ein Fahrtenbuch geführt werden, in dem berufliche und private Fahrten dokumentiert werden.
Prozesskosten
Die gerichtliche Trennung einer Ehe kann das Konto ziemlich arg belasten. Scheidungskosten konnten früher als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Das ist bis auf eine Ausnahme nicht mehr möglich: Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG greift das grundsätzliche Abzugsverbot für Prozesskosten nur dann nicht, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Dazu zählen alle Prozesskosten, die nicht zum Scheidungsverfahren zählen.