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Steuern

Bei einem Praxisverkauf kann nicht nur der Freibetrag für große Steuerersparnisse sorgen, sondern auch der richtige Zeitpunkt der Besteuerung. Beliebt ist die Variante, den Gewinn aus dem Verkauf erst im folgenden Jahr zu versteuern. Hierbei kommt es allerdings auf die Details des Kaufvertrages an, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

Gewinn im Jahr der Veräußerung steuerpflichtig

Vor dem Finanzgericht Nürnberg stritten die Gesellschafter einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis mit dem Finanzamt darüber, ob der Übergangs- und der Veräußerungsgewinn des ausscheidenden Mitglieds noch im Veranlagungszeitraum 2012 oder erst 2013 bei der Besteuerung zu erfassen sei.

Dr. D. hatte seinen Anteil an der Zahnarztpraxis mit Wirkung zum 31.12.12 übertragen. Das Geld für den Unternehmensverkauf  – 450.000 Euro – erhielt er allerdings erst am 3.1.2013. Den Veräußerungsgewinn in Höhe von 420.931,50 Euro wies der Steuerberater von Dr. D. in der Einkommenssteuererklärung deshalb erst für das Jahr 2013 aus.

Bei einer Außenprüfung kam das Finanzamt allerdings zu dem Ergebnis, dass der Gewinn aus dem Unternehmensverkauf dem Vorjahr zuzurechnen und entsprechend zu versteuern sei. Der Fall landete vor Gericht.

Verkauf der Anteile im selben Jahr steuerpflichtig

Die Richter sahen bei der Frage der Besteuerung das Finanzamt im Recht. Dieses habe korrekt festgestellt, dass ein Veräußerungsgewinn immer zum Zeitpunkt der Veräußerung verwirklicht wird. Deshalb müsse die Steuer auf den Gewinn auch dem Kalenderjahr zugerechnet werden, in dem der Unternehmensverkauf stattfand. Da dies laut Kaufvertrag der 31.12.2012 gewesen sei, falle die Steuer auf den Verkauf eben 2012 an. Dass Dr. D. den Kaufpreis und damit seinen Gewinn für das Wirtschaftsgut tatsächlich erst im neuen Jahr erhielt, ändere nichts an den steuerlichen Tatsachen des Verkaufs (4.4.18, Az.: 4 K 1453/16).

So können Sie die Steuer auf den Verkauf trotzdem schieben

Der Zahnarzt hätte sich vermutlich einiges an Steuern sparen können, wenn er im Kaufvertrag auf eine steuerlich umsichtigere Formulierung geachtet hätte. Werden Wirtschaftsgüter veräußert, kann dadurch z.B. bestimmt werden, dass der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf erst im neuen Jahr versteuert werden solle. Formulierungen wie zum „01.01.“ oder mit Wirkung vom „01.01.“ hätten die Veräußerung des Anteils und damit auch den Veräußerungsgewinn zweifelsfrei dem neuen Jahr zugewiesen.

Bei Formulierungen wie „mit Wirkung ab 31.12.“ oder „mit Wirkung zum 31.12.“ oder „mit Wirkung zum Ablauf des 31.12.“ entsteht der Veräußerungsgewinn laut EStG aber noch im alten Jahr.

Bitte beachten Sie: Dieser Beitrag dient lediglich der allgemeinen Information und kann die individuelle Beratung durch einen Steuerberater nicht ersetzen. Bitte lassen Sie sich vor einem Unternehmensverkauf unbedingt von einem steuerlichen Experten beraten!