Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
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Auch Ärzte dürfen für sich und ihre Praxis Werbung machen – gerade in größeren Städten ist die Konkurrenz groß. Marktschreierisch und reißerisch darf die Werbung allerdings nicht daherkommen, anpreisende Werbung ist untersagt. Zudem müssen Ärzte bei ihren Internetseiten darauf achten, dass sie größte Zurückhaltung bei medizinischer Beratung üben.

Ansonsten gilt: Sie dürfen crossmedial auf sich aufmerksam machen. Zum Beispiel können Sie Visitenkarten drucken und am Empfangstresen bereitstellen. Oder Sie zeigen in einem Flyer bestimmte Leistungen und Besonderheiten Ihrer Praxis auf. Eine Patientenbroschüre vermittelt Ihren Patienten kompakt alle wichtigen Informationen über Ihre Praxis – zudem unterscheiden Sie sich mit einer professionell getexteten und hochwertig gestalteten Broschüre von anderen Praxen.

Ärzte dürfen Werbung machen

Die erlaubte Praxis-Werbung für Ärzte ist nicht allein auf Printmedien beschränkt: Werbung können Sie auch über das Radio, das Regionalfernsehen und natürlich über das Internet verbreiten. Eine wirkungsvolle Homepage, die über die Angabe der Sprechstunden und Kontaktmöglichkeiten hinausgeht, grenzt Sie vom Facharzt einige Straßen weiter positiv ab.

Welche Werbung steuerlich abgesetzt werden kann

Der zusätzliche Bonus: Die Ausgaben für Ihre Werbeaktionen mindern als Betriebsausgaben Ihren Gewinn. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen beispielsweise

  • Ausgaben für Zeitungsannoncen, um die Praxiseröffnung anzukündigen
  • Werbekosten für Visitenkarten und sonstige vergleichbare Geschäftsausstattung,
  • Mailings aller Art,
  • Radio- und Fernsehwerbung,
  • Messen,
  • Flyer, Broschüren und Infomaterial,
  • Ausgaben für eine Werbeagentur
  • Honorar für den Grafiker
  • Werbegeschenke als Streuartikel (Einzelwert nicht mehr als zehn Euro.)

In der Anlage EÜR können Sie die Werbekosten in einer Summe in die Zeile 46 „Werbekosten” (z. B. Inserate, Werbespots, Plakate) eintragen.

Verfügen Sie über einen Internetauftritt, so können Sie die laufenden Kosten dafür als Betriebsausgaben abziehen. Dazu zählen beispielsweise die Gebühren des Internetproviders für Ihre Domain. Wenn Sie allerdings eine Domain kaufen, unterscheidet das Finanzamt zwischen der Anschaffung des Domainnamens und dem Aufbau der Website: Da sich die Domain nicht abnutzt, darf sie als immaterielles Wirtschaftsgut nicht abgeschrieben werden.

Internetauftritt als Wirtschaftsgut

Auch die fertiggestellte Internetseite gilt als immaterielles Wirtschaftsgut. Die Ausgaben für den Aufbau der Internetpräsenz – zum Beispiel das Honorar für Grafiker oder Webdesigner – dürfen aber als Anschaffungskosten in der Regel über drei Jahre abgeschrieben werden.

Achtung: Beziehen Sie regelmäßig von Künstlern oder Publizisten erbrachte Leistungen für die eigene Praxis, kann es sein, dass Sie die Künstlersozialabgabe zahlen müssen. Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung beläuft sich derzeit auf 5,2 Prozent (ab 2017: 4,8 Prozent). Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Die Künstlersozialabgabe können Sie wiederum als Betriebsausgabe geltend machen.

Ihr Vorteil: Der Gesetzgeber hat mittlerweile eine Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro festgelegt. Wenn Ihre Aufträge an kreative Dienstleister in einem Kalenderjahr diese Summe nicht übersteigen, müssen Sie keine Künstlersozialabgabe zahlen.