Präventionsmaßnahmen: Wann beim Arzt Mehrwertsteuer fällig wird
A&W RedaktionHeilbehandlungen unterliegen bekanntlich keiner Umsatzsteuer – mit der Folge, dass Ärzte im Gegenzug auch keinen Vorsteuerabzug haben. Doch wenn es um den Verkauf etwa von Prothesen, Kontaktlinsen oder Maßnahmen der Prävention geht, sieht das anders aus. Welche steuerlichen Folgen das hat.
Medizinische Leistungen – so der Grundsatz – bleiben umsatzsteuerfrei. So sieht es das Umsatzsteuergesetz vor. Führt die Arztpraxis ausschließlich Heilbehandlungen durch, zahlt sie keine Umsatzsteuer und kann den Vorsteuerabzug nicht für sich nutzen. Zu den Heilbehandlungen zählen allerdings nur jene Behandlungen, die medizinisch indiziert sind. Sie beinhalten die Diagnose, die Behandlung bis zur Heilung. Umkehrschluss: Andere Leistungen, die Ärzte erbringen, unterliegen der Umsatzsteuer.
Welche Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig?
– Beispielsweise sind Schönheitsoperationen umsatzsteuerpflichtig, falls sie keinem therapeutischen Ziel dienen. Das gilt nicht nur für Chirurgen, sondern genauso für Dermatologen, Zahnärzte oder Anästhesisten. Es handelt sich um allein kosmetische Eingriffe ohne medizinische Indikation.
In der Regel bleiben dagegen die rekonstruktive Chirurgie, konstruktive Chirurgie, Handchirurgie oder kosmetische Eingriffe aufgrund einer Erkrankung umsatzsteuerfrei.
– Honorare für Veröffentlichungen in wissenschaftlichen Zeitschriften oder für Vorträge auf Kongressen unterliegen der Umsatzsteuer ebenso wie
– der Verkauf von Heil- und Hilfsmitteln wie etwa
Kontaktlinsen oder Schuheinlagen und
– Behandlungen, um die Lebensqualität des Patienten zu verbessern wie Massagen oder Gymnastikkurse,
– auch auf Zahnersatzleistungen aus dem Eigenlabor sowie
– Leistungen zur Diagnostik von Sportlern oder Wettkampftauglichkeitsbescheinigungen fällt die Umsatzsteuer an.
Wichtig: Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat in einer Verfügung klargestellt, wie bei Gutachten zu verfahren ist. Steuerpflichtig sind hiernach zum Beispiel Drogen-Gutachten in Bezug auf Fahrtüchtigkeit oder Blutgruppenuntersuchungen im Zusammenhang mit Vaterschaftstests oder Gutachten für Gerichtsprozesse.
Die Grauzone
Das Problem: In vielen Fällen ist die Unterscheidung schwierig. Oft lässt sich nicht klar abgrenzen, inwieweit beispielsweise mit Ernährungsberatung ein Krankheitsrisiko minimiert werden soll oder ob es hier um eine gesunde Lebensführung geht. Deshalb berechnen viele Ärzte zu selten Mehrwertsteuer in ihren Rechnungen. Die Finanzbeamten wissen das und checken bei den Betriebsprüfungen häufig die Details. Im Zweifel – wenn sich der Fall also nicht eindeutig belegen lässt – gehen die Fiskaldiener von einer umsatzpflichtigen Leistung aus.
Was sind die Folgen der Umsatzsteuerpflicht?
Die meisten Ärzte fallen wohl nicht unter die Kleinunternehmerregelung: Hiernach erzielen sie im vorangegangenen Jahr einen Umsatz von bis zu 22.000 Euro im Jahr und im laufenden von bis zu 50.000 Euro. Nur sie brauchen unabhängig von der Leistung keine Umsatzsteuer auszuweisen.
Alle anderen allerdings berechnen 19 Prozent Umsatzsteuer auf die jeweilige Leistung. Sie geben eine Umsatzsteuervoranmeldung ab, in der Regel monatlich. Zum Jahresabschluss wird die Umsatzsteuerjahresmeldung erstellt.
Der positive Effekt: Als Unternehmer können Ärzte selbst Vorsteuer ziehen. Das bezieht sich beispielsweise auf Arbeitsmaterial. Die Vorsteuer daraus wird erstattet. Wichtig: Realisiert die Praxis sowohl umsatzsteuerpflichtige als auch umsatzsteuerfreie Einnahmen, rechnen Ärzte mit spitzem Bleistift. Die Umsatzsteuer wird jeweils anteilig erstattet. Beispiel: Ein Arzt kauft ein Lasergerät. Er setzt es ausschließlich für Kosmetik ein. Die Umsatzsteuer zum Anschaffungspreis wird ihm voll erstattet. Wird das Lasergerät auch für medizinisch indizierte Leistungen verwendet, erhält er nur anteilig der Nutzung den Vorsteuerabzug.