Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Um Notfallpatienten auch außerhalb der offiziellen Sprechstunden betreuen zu können, richtete eine Ärztin in ihrem Haus eine kleine Notfallpraxis ein. Der Schwerpunkt ihrer Arbeit lag aber weiterhin in der Gemeinschaftspraxis, die sie gemeinsam mit zwei Kollegen betrieb. Die Zahl der Behandlungen in der privat eingerichteten Notfallpraxis summierte sich dennoch in den Jahren 2010 bis 2012 auf 147 dokumentierte und abgerechnete Fälle.

Die Ärztin machte daraufhin das Behandlungszimmer in ihrem Haus als betriebsstättenähnlichen Raum steuerlich geltend und setzte die dazugehörigen Ausgaben von 8.300 Euro als Werbungskosten an. Diese wollte das Finanzamt allerdings nicht anerkennen.

So komme es darauf an, ob der Behandlungsraum über einen eigenen Eingang verfüge, das sei hier nicht der Fall. Auch ein Teilabzug der Kosten für ein “häusliches Arbeitszimmer” komme nicht in Frage, da die Ärztin ihren beruflichen Mittelpunkt nicht in dem Haus habe. Diese Auffassung bestätigte das Finanzgericht Münster in einem Urteil.

Finanzamt fordert seperaten Eingang

Im Umkehrschluss bedeutet das allerdings auch: Wer einen seperaten Eingang vorweisen kann, darf die Kosten für die Notfallpraxis absetzen.

Schon 2009 hatte der Bundesfinanzhof in einem Urteil bekräftigt, dass “die leichte Zugänglichkeit” der Räume für Patienten und damit auch für das Finanzamt entscheidend ist. Muss der Patient erst private Räume betreten oder durchqueren, fehle es an der steuerlich eindeutigen Widmung des Zimmers für den Publikumsverkehr.

Ärzte, die einen entsprechenden Raum in ihrem Privathaus einrichten möchten, sollten also unbedingt darauf achten, dass Patienten keine Privaträume durchqueren müssen, um diesen zu erreichen.