Notärztlicher Betreuungsdienst auf Veranstaltungen ist umsatzsteuerpflichtig
A&W RedaktionDas Finanzgericht Köln (FG) hat entschieden, dass ärztliche Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind, wenn es sich dabei um die notärztliche Betreuung auf Veranstaltungen handelt.
Heilbehandlungen in der Humanmedizin sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei, allerdings gibt es Ausnahmen. Eine davon hat das Finanzgericht Köln in einem Verfahren aufgezeigt.
Einnahmen durch Bereitschaftsdienste
Geklagt hatte ein Arzt, der nicht nur in seiner Praxis Patienten behandelt, sondern auch Einnahmen durch Bereitschaftsdienste bei Sportveranstaltungen erzielt. Zu seinen Aufgaben gehört es, bei Bedarf Untersuchungen und Behandlungen durchzuführen. Außerdem berät er die Verantwortlichen im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefährdungen der Teilnehmer und soll auch während der Veranstaltung frühzeitig vor entsprechenden Gefahren warnen bzw. auf auftretende gesundheitliche Probleme achten.
Das Finanzamt sah die gesamten Umsätze, die er bislang über die notärztliche Tätigkeit auf Veranstaltungen generiert hat, als umsatzsteuerpflichtig an. Dagegen klagte der Arzt.
Umsatzsteuerfreie ärztliche Heilbehandlung
Das Finanzgericht gab ihm dahingehend Recht, dass die ärztliche Überwachung der Blut- und Vitalwerte der teilnehmenden Herzsportgruppe als umsatzsteuerfreie ärztliche Heilbehandlung anzusehen sind. Wie das Gericht weiter erklärte, ist die notärztliche Betreuung von Veranstaltungen ansonsten aber tatsächlich eine umsatzsteuerpflichtige Leistung.
Begründung: Der Arzt stelle hier seine Anwesenheit für potentielle Heilbehandlungen erst zur Verfügung und erbringe gegenüber dem Veranstalter dadurch nur die Leistung seiner Anwesenheit und Einsatzbereitschaft. Die Anwesenheit des Arztes sei aber nicht mit einer Heilbehandlung gleichzusetzen.
Behandlung einer Gesundheitsstörung
Werde eine Notfallbehandlung erforderlich, sei die Anwesenheit des Arztes zwar entscheidend für eine optimale Versorgung, dennoch diene sie nicht der konkreten Behandlung einer Gesundheitsstörung oder Krankheit. Da somit der therapeutische Zweck fehle, könne es sich nicht um eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung handeln.
Das letzte Wort in dieser Angelegenheit ist allerdings noch nicht gesprochen, da das Finanzgericht die Revision vor dem Bundesfinanzhof zugelassen hat. Bisher wurde die umsatzsteuerliche Behandlung von notärztlichen Betreuungsleistungen auf Veranstaltungen nämlich noch nicht höchstrichterlich geklärt (Az.:9 K 1147/16, Rev. BFH: Az.: V R 37/17)