Geschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer: Meine wichtigsten Steuertipps für Ärzte
Marzena SickingWie Sie nicht in die Umsatzsteuerfalle tappen, die Betriebsprüfung gut überstehen und das meiste aus Ihrer Steuererklärung herausholen, erklärt Claudia Kalina-Kerschbaum, Geschäftsführerin und Leiterin der Abteilung Steuerrecht und Rechnungslegung der Bundessteuerberaterkammer exklusiv bei ARZT & WIRTSCHAFT.
Auch wenn niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sich nicht in erster Linie als Unternehmer sehen, sind sie das im Sinne des Steuerrechts. Verwirrung entsteht oft bei der Umsatzsteuer. Sind wirklich alle ärztlichen Leistungen davon befreit? Nicht ganz. Ärztliche Heilbehandlungen sind nur umsatzsteuerfrei, wenn sie der Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten dienen. Bei heilberuflichen Leistungen muss ein therapeutisches Ziel erkennbar sein. Nicht als klassische Heilbehandlung gelten jedoch Tätigkeiten des Arztes, die nicht medizinisch indiziert sind und beispielsweise aus rein kosmetischen Gründen durchgeführt werden. Das Entfernen von Tätowierungen und Körperbehaarung etwa sind keine klassischen Heilbehandlungen und somit umsatzsteuerpflichtig.
Steuerbefreite Heilbehandlungen versus steuerpflichtige Leistungen
In die gefürchtete „Umsatzsteuerfalle“ tappen Ärzte vor allem dann, wenn nicht gründlich zwischen steuerbefreiten Heilbehandlungen und steuerpflichtigen Leistungen unterschieden wird. Dass Vortragstätigkeiten oder die Lieferung von Hilfsmitteln, wie Schuheinlagen, keine Heilbehandlungsleistungen im steuerlichen Sinne sind, ist vielen schon bewusst. Aber auch Gutachten und Atteste die nicht dem Schutz oder der Wiederherstellung der Gesundheit dienen, oder Berufstauglichkeitsuntersuchungen unterliegen der Umsatzsteuer.
Achtung: Selbst wenn ein Arzt ausschließlich steuerfreie Umsätze oder geringe steuerpflichtige Einnahmen erzielt, die unter die Kleinunternehmerregelung fallen, darf er auf die entsprechende Steuererklärung nicht verzichten. Fallen dem Finanzamt dann Ungereimtheiten oder ein Sachverhalt auf, der sich nicht an Amtsstelle klären lässt, kann das eine sogenannte anlassbezogene (im Gegensatz zu einer routinemäßigen oder zufälligen) Betriebsprüfung auf den Plan rufen.
Provisionen von Apothekern
Ein anderer möglicher Auslöser könnte beispielsweise sein, dass ein Arzt für die Ausstellung von Rezepten für sehr teure Medikamente Provisionen von Apothekern erhält, diese aber nicht versteuert.
Die Betriebsprüfung beginnt mit einer Prüfungsanordnung. Spätestens dann sollte der Steuerberater hinzugezogen werden. Dieser kennt mögliche Punkte, die verstärkt in den Fokus geraten können. Zudem kann er während der Prüfung das Gespräch mit dem Prüfer führen und kritische Sachverhalte schnell klären. Im Prüfungsverfahren kann der Verdacht auf eine Steuerhinterziehung entstehen. Das wäre der Fall, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht hat. Die beste Vorbeugung sind zeitnahe und vollständige Aufzeichnungen der betrieblichen Vorgänge, die vom Steuerberater verbucht werden sollten. Auch in Zweifelsfragen kann der Steuerberater weiterhelfen.
Möglichkeit der Selbstanzeige prüfen
Ist das Kind in den Brunnen gefallen, sollte geprüft werden, ob noch eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist. Das ist nicht mehr der Fall, wenn der Prüfer den strafbewehrten Sachverhalt bereits entdeckt hat. Wird dann ein Strafverfahren gegen den Steuerpflichtigen eingeleitet, muss der Prüfer ihn darüber informieren.
Der Steuerpflichtige hat dann strafprozessuale Rechte und sollte einen Rechtsanwalt hinzuziehen. Eine Verurteilung kann auch die Approbation kosten.
Nebenjob & Aufwandsentschädigung
Eine nebenberufliche Notarzttätigkeit ist steuerpflichtig. Steuerlich begünstigt sind hingegen bestimmte Tätigkeiten zu gemeinnützigen Zwecken. Das Anleiten sogenannter Herzgruppen etwa oder die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Hier werden Aufwandsentschädigungen unter gewissen Voraussetzungen bis zu einer Höhe von 2.400 Euro im Jahr steuerfrei gewährt.
Das können Sie steuerlich absetzen
Meist im Frühjahr des Folgejahres kommt die große Abrechnung. Bei der Einkommenssteuererklärung können Ärzte einiges absetzen. Zunächst wären da die Betriebsausgaben: Arbeitsmittel, Fahrtkosten, Fachliteratur, Mitgliedschaften in Verbänden, Versicherungen. Diese können meist unbegrenzt abgezogen und Verluste in späteren Berufsjahren in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Fortbildungen können nur bei beruflicher Veranlassung steuerlich geltend gemacht werden. Fehlt diese, so handelt es sich um nicht abziehbare Aufwendungen der Allgemeinbildung. Typische Weiterbildungskosten sind Kursgebühren, Fahrt und Übernachtungskosten. Kompliziert wird es, wenn die Weiterbildung im Ausland stattfindet und eine private Mitveranlassung nicht ausgeschlossen werden kann. Da wird im Rahmen einer Gesamtwürdigung geprüft, ob nicht hinsichtlich der Ortswahl eine private Mitveranlassung vorliegt und die Kosten daher aufzuteilen sind. Der Steuerpflichtige muss zudem seine Seminarteilnahme nachweisen.
Was privat getragen werden kann, ist keine Arbeitskleidung
Für berufstypische Arbeitsbekleidung gilt: Wenn sie auch privat genutzt werden kann, ist es keine Arbeitskleidung. Typische Arbeitskleidung ist laut Bundesfinanzhof (BFH) etwa der Arztkittel oder die moderne Arztjacke. Deren Instandhaltungs-und Reinigungskosten können steuerlich geltend gemacht werden. Weiße Schuhe, Hemden oder Socken bei Ärzten hingegen erfüllen laut BFH die Bedingungen typischer Berufskleidung nicht. Haushaltsnahe Dienstleistungen können ebenfalls die Steuerlast mindern. Sie sind gegeben, wenn Haushaltshilfen oder selbstständige Dienstleister damit beauftragt werden. Die berücksichtigungsfähigen Aufwendungen werden direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen.
Sonderausgaben & Co.: Kosten für Kinderbetreuung oder die Altersvorsorge gelten als Sonderausgaben.
So erkennt der Fiskus beispielsweise zwei Drittel der Kosten für Kinderbetreuung bis zu maximal 4.000 Euro jährlich pro Kind an. Der Steuerpflichtige muss eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung unbar auf ein Konto erfolgen. Einige private Ausgaben, die zwangsläufig und notwendig waren, darf der Steuerpflichtige als außergewöhnliche Belastungen ansetzen. Hierzu gehören Krankheitskosten oder Aufwendungen für Hilfsmittel, wie zum Beispiel Brillen.