Herstellung von Zahnprothesen löst Umsatzsteuer aus
A&W RedaktionDie Tätigkeit als Zahnarzt gilt grundsätzlich als Heilbehandlungsleistung und ist damit von der Umsatzsteuer befreit. Anders sieht es allerdings aus, wenn der Dentist selbst hergestellte Zahnprothesen liefert.
Welche Dienstleistung für den Patienten gilt als Heilbehandlung, welche löst die Umsatzsteuer aus? Eine Frage, mit der sich auch Zahnärzte intensiv auseinandersetzen können. Wie so oft, ist die Antwort in vielen Fällen aber nicht so einfach. So ist die normale Tätigkeit als Zahnarzt grundsätzlich eine Heilbehandlungsleistung und damit umsatzsteuerfrei. Auch die Überlassung von kieferorthopädischen Apparaten wie z.B. Zahnspangen unterliegt nicht der Umsatzsteuer.
Vorsicht ist jedoch geboten, wenn der Zahnarzt Dinge wie Zahnprothesen selbst herstellt. Dies löst eine Umsatzsteuerpflicht aus, sobald die Produkte im Unternehmen des Zahnarztes hergestellt worden sind. Ist ein selbstständiger Zahntechniker in die Herstellerung involviert, werden seine Leistungsanteile herausgerechnet. Das bedeutet, dass Zahnprothesen etc., die von einem externen Dentallabor für die Praxis und deren Patienten hergestellt werden, die Umsatzsteuerpflicht nicht auslösen (§ 4 Nr. 14 Buchst. a Umsatzsteuergesetz-UStG).
Liefert der Zahnarzt dem Zahntechniker die notwendigen Materialien wie Gold oder Rohzähne, wird dies umsatzsteuerrechtlich allerdings auch wie eine eigene Herstellung behandelt. Wird die Umsatzsteuerpflicht ausgelöst, kommt im Regelfall der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % zur Anwendung (§ 12 Abs. 2 Nr. 6 UStG).