Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Aufwendungen, die im Rahmen eines fahrlässigen oder vorsätzlich fehlerhaften Verhaltens des Arztes entstehen, können, müssen aber nicht notwendiger Weise der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Lebensführung nach § 12 EStG gewertet werden (vgl. Littmann/Bitz/Pust, Kommentierung zu § 9 EStG). Es kommt im Einzelfall darauf an, ob das steuerrechtliche Fehlverhalten noch im Rahmen der beruflichen Sphäre stattfindet oder ob eine darüber hinausgehende private Mitveranlassung das ausschlaggebende Moment darstellt (vgl. BFH, Urteil vom 20.07.1994 – I B 11/94).

So können beispielsweise Zahlungen eines GmbH-Geschäftsführers aufgrund einer Haftung wegen nachweisbarer Steuerhinterziehung zugunsten „seiner“ GmbH abziehbare Werbungskosten darstellen (vgl. BFH, Urteil vom 09.12.2003 – VI R 35/96), weil die Straftat des Steuerpflichtigen den wirtschaftlichen Erfolg der GmbH fördern sollte (vgl. BFH, Urteil vom 17.08.2011 – VI R 75/10 für Strafverteidigungskosten in einem Verfahren wegen Untreue).

Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten

Einen weiteren interessanten Fall bildet das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14.05.2014 AZ: 9 K 99/13. Hier hatte eine Architektin den Lebensgefährten als Mieter angegeben, erklärte ihre Mieteinnahmen und setzte im Gegenzug die (privaten) Wohnungskosten (Abschreibungen, Zinsaufwendungen, Erhaltungsaufwand und sonstige Betriebskosten) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung nach § 21 EStG ab. Gegen die Architektin wurde durch das Finanzamt ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Das FG hatte sich nun mit der Frage zu befassen, ob die entstandenen Rechtsanwaltskosten als Werbungskosten bei diesen Einkünften zu berücksichtigen waren.

Werbungskosten sind nach der gesetzlichen Definition Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG) und liegen nach ständiger Rechtsprechung des BFH vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen ein objektiver Zusammenhang besteht.

Das Finanzgericht kam zu dem Urteil, dass die der Klägerin vorgeworfene Tat – Steuerhinterziehung durch Vorspiegeln eines Mietverhältnisses mit dem Ziel, an sich privat veranlasste Erhaltungsaufwendungen steuerlich zur Abzugsfähigkeit zu bringen – ausschließlich und unmittelbar nur aus der Vermietungstätigkeit heraus erklärbar sei.

Damit war ein Veranlassungszusammenhang der Strafverteidigerkosten mit dieser Einkunftsart und damit der Werbungskostenabzug zu bejahen.

Praxishinweis: Sollte sich der Arzt der Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit schuldig gemacht haben und entstehen ihm im Zuge dessen Aufwendungen zur Strafverteidigung, sollte der Veranlassungszusammenhang genau geprüft werden, denn im „günstigsten“ Fall kann er diese – wenn auch unangenehmen – Kosten steuermindern geltend machen.

*zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (FernUniversität Hagen)