Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Die heilberuflichen Leistungen des Arztes sind in aller Regel von der Umsatzsteuer befreit. Führt der Arzt nebenbei noch andere Leistungen aus, die der Umsatzsteuer unterliegen, bleiben die Umsätze oft innerhalb der 17.500-Euro-Grenze. Dann kann die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden und die Leistungen bleiben umsatzsteuerfrei.

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung

Das ist allerdings nicht immer die beste Lösung. Vielmehr kann ein Verzicht auf diese Regelung auch wirtschaftlich sinnvoll sein. Wenn beispielsweise der Leistungsempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist oder der Arzt hohe Vorsteuerbeträge geltend machen könnte.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass ein Steuerpflichtiger immer nur ein Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) haben kann. Hat der Arzt also verschiedene Betriebe (z.B. umsatzsteuerpflichtige, freiberufliche Einkünfte als Arzt und zusätzlich einen Betrieb aus der Photovoltaikanlage auf dem Hausdach) werden diese Umsätze für Zwecke der Umsatzsteuer zusammengefasst. Für die Deutung der Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro sind jedoch die Umsätze nach § 19 Abs. 3 UStG (z.B. die langfristige Vermietung) herauszunehmen.

Verzicht auf Kleinunternehmerregelung gilt für das gesamte Kalenderjahr

Der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung kann vom Arzt nur für das gesamte Kalenderjahr und für das gesamte Unternehmen erklärt werden. Wenn der Arzt zur Regelbesteuerung „optiert“ hat, also für seine Leistungen freiwillig eine Umsatzsteuer abliefert, ist er daran für mindestens fünf Jahre gebunden.

Dabei sind einige Besonderheiten der Abgabenordnung (AO) zu beachten. Der erklärte Verzicht ist nach dem Gesetzeswortlaut des § 19 Abs. 2 S. 1 UStG bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung, somit bis zur formellen Bestandskraft der ersten Jahressteuerfestsetzung möglich.

Formelle Bestandskraft ist nach dem Gesetz eingetreten, wenn

  • die Rechtsbehelfsfrist ohne Einlegung eines Rechtsbehelfs (Einspruch) abgelaufen ist,
  • gegen eine gerichtliche Entscheidung kein Rechtsmittel (Revision) mehr gegeben ist,
  • auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs verzichtet wurde.

Mit dem vom Arzt eingelegten Verzicht bis zur formellen Bestandskraft hat dieser das Wahlrecht ausgeübt und dies ist im Nachgang nicht mehr änderbar.

Steueranmeldung nach § 168 AO und steht nach § 164 AO

Die Umsatzsteuererklärung ist eine Steueranmeldung nach § 168 AO und steht nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, sofern dieser nicht explizit aufgehoben wurde oder durch Ablauf der Festsetzungsverjährung von Gesetzeswegen entfällt.

Nur ein nach § 355 Abs. 1 AO wirksamer Einspruch, der innerhalb eines Monats nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt eingelegt wird, gewährleistet, dass das Wahlrecht im Nachgang durch den Arzt oder seinen Steuerberater noch geändert werden kann.

Sollte der Arzt sich entscheiden auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten, was durchaus wirtschaftlich sinnvoll ist, sollte er vor diesem Schritt unbedingt Rücksprache mit seinem Steuerberater halten und sich über die möglichen Folgen genau informieren.