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Steuern

Nahezu jedes zehnte Paar ist bei seinem Kinderwunsch auf reproduktionsmedizinische Unterstützung angewiesen. Unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen die gesetzlichen Krankenversicherungen die Kosten für die Behandlung.

Welche Methoden der künstlichen Befruchtung gibt es?

  •  IUI: Die Insemination steht für die Samenübertragung direkt in die Gebärmutter. Kostenpunkt: ab 100 Euro zuzüglich Kosten für Medikamente.
  • IVF: Die In-Vitro-Fertilisation ist eine Befruchtung der Eizelle im Reagenzglas. Kostenpunkt: rund 1.500 Euro inklusive Medikamente.
  • ICSI: Bei der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion wird das Spermium des Mannes direkt in das Zytoplasma einer Eizelle eingespritzt. Kostenpunkt: rund 1.800 Euro inklusive Medikamente.

Welche Zuschüsse für künstliche Befruchtung zahlt der Staat?

Bis zu 50 Prozent der Kosten, die ein Paar abzüglich des Krankenkassenanteils selbst zahlen muss, werden laut Bundesfamilienministerium bezuschusst. Dadurch kann sich der Eigenanteil auf bis zu 25 Prozent der Behandlungskosten reduzieren.

Voraussetzung ist, dass sie sich zur Erfüllung ihres Kinderwunsches einer Behandlung nach Art der In-vitro-Fertilisation (IVF) und der Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) unterziehen. Der Zuschuss wird in der Regel für den ersten bis vierten Behandlungszyklus gewährt. In der Vergangenheit waren es lediglich drei Behandlungszyklen, die bei unerfülltem Kinderwunsch bezuschusst wurden. Kam es dabei nicht zur Schwangerschaft, müssten Paare die Kosten für weitere Behandlungen selbst übernehmen.

Welche Kosten übernimmt die Krankenkasse bei künstlicher Befruchtung?

Den vierten Versuch mussten Paare mit unerfülltem Kinderwunsch als Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen bislang komplett selbst zahlen. Ab sofort werden ihnen bis zu 50 Prozent ihrer Kosten durch Bund und Länder bezuschusst. Auch Paare, die nicht verheiratet sind, erhalten höhere staatliche Zuschüsse. Genauer bis zu 12,5 Prozent für die erste und dritte Behandlung und bis zu 25 Prozent für die vierte Behandlung.

An der Initiative „Hilfe und Unterstützung bei ungewollter Kinderlosigkeit” beteiligen sich die Bundesländer Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfahlen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Hessen und Brandenburg. Weitere Informationen finden Sie unter www.informationsportal-kinderwunsch.de.

Lassen sich Kosten für künstliche Befruchtung steuerlich absetzen?

Egal, ob IUI, IVF oder ICSI: Wer einen Teil der Kosten zur künstlichen Befruchtung selbst tragen muss, kann die Ausgaben in seiner Steuererklärung angeben. Sie gelten als außergewöhnliche Belastung, da die Kosten einer künstlichen Befruchtung im Steuerrecht zu den Krankheitskosten zählen. Alle Kosten rund um die Kinderwunschbehandlung – dazu zählen die Behandlung selbst, Kosten für Medikamente sowie die Fahrten zum Frauenarzt oder dem Kinderwunschzentrum – können von der Steuer abgesetzt werden.

Auch als Unverheiratete die Kinderwunschbehandlung von der Steuer absetzen?

Auch unverheiratete Paare können Kosten ihrer Kinderwunschbehandlung als außergewöhnliche Belastung absetzen, nämlich die Kosten für eine In-Vitro-Fertilisation. Das hat der Bundesfinanzhof 2007 entschieden. Wichtig ist, dass die Behandlungsmethode mit den Richtlinien der Berufsordnung für Ärzte in Einklang steht. Der behandelnde Arzt muss demnach davon überzeugt sein, dass das Paar in einer „fest gefügten Partnerschaft“ lebt und der Mann die Vaterschaft anerkennen wird. Es darf nur der Samen des Partners verwendet werden.

Seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs 2017 sind Aufwendungen einer unfruchtbaren Frau für eine IVF auch dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt. Begründung: Die „Empfängnisunfähigkeit einer Frau ist – unabhängig von Ihrem Familienstand – eine Krankheit“ und Krankheitskosten sind steuerlich absetzbar. Zu diesen gehören, neben Kosten für Medikamente, Durchführung der IVF in einer Klinik und eventuelle Fahrten, auch Aufwendungen für die Bereitstellung und Aufbereitung der Spendersamen (Aktenzeichen VI R 47/15).