Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Im Kontext der ärztlichen Tätigkeit dürfen Ärzte nach Paragraf 3 (2) der Berufsordnung keine Waren abgeben, gewerbliche Dienstleistungen erbringen oder erbringen lassen. Gilt das absolut? Nein, eine Ausnahmeregelung ergibt sich direkt aus der Berufsordnung der Ärzte (BO-Ä). Paragraf 3 Abs. 2 regelt diesen Ausnahmetatbestand. So gilt das Verbot dann nicht, wenn die Abgabe der Produkte oder die Erbringung einer Dienstleistung wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie ist. Dann muss bei der Rechnung eventuell Umsatzsteuer aufgeführt werden, der Status als Freiberufler ist aber noch nicht in Gefahr.

Was ist ein „notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie“?

Die Auslegung des Begriffs „notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie“ führt regelmäßig zu Diskussionen mit dem Finanzamt – und zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Selbst der Bundesgerichtshof (BGH) musste zum Thema Umsatzsteuer und Gewerbesteuer in Arztpraxen schon mehrfach Stellung beziehen.  Danach sind Produktabgaben und gewerbliche Dienstleistungen für den medizinischen Freiberufler nur dann zulässig, wenn medizinische Gründe die Aushändigung an Patienten in der Praxis auch während der Sprechstunden rechtfertigen. Fehlt es daran, fällt nicht nur Umsatzsteuer für die gewerblichen Produkte an. Schlimmstenfalls muss der Arzt auch noch Gewerbesteuer entrichten.

Dennoch muss das Finanzamt mit Augenmaß agieren. So entschied der BGH zum Beispiel: Ein Arzt kann eine gewerbliche Ernährungsberatung für Kunden in seiner Praxis durchführen und in Rechnung stellen, und zwar ohne, dass seine Praxis deshalb vom Finanzamt komplett als Gewerbebetrieb eingestuft werden darf (Az. I ZR 75/05). Das ist zumindest dann der Fall, wenn er diese Tätigkeit im Übrigen von seiner freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit in zeitlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht getrennt hält.

In diesem Zusammenhang wurde die Frage des notwendigen Therapiebestandteils als Ausnahme nach Paragraf 3 Abs. 2 BO-Ä gar nicht thematisiert. Zur Frage des notwendigen Therapiebestandteils nahm der BGH aber in anderen Entscheidungen Stellung. Bietet ein Arzt in seinen Praxisräumen etwa ernährungsmedizinische Leistungen an, bei denen die Produktabgabe aus medizinischen Gründen notwendiger Therapiebestandteil ist, kann die Abgabe in der Praxis erfolgen. Ein Gewerbe ist das dennoch nicht. Erfolgt die Abgabe nicht aus medizinischen Gründen, sollte dieses gewerbliche Handeln mindestens außerhalb der Sprechstunden erfolgen. Ideal ist in solchen Fällen eine räumliche Trennung der beiden Unternehmen.

Wie können Ärzte die Gewerbesteuer vermeiden?

Entscheidend ist, dass der Patient/Kunde erkennen kann, ob die Leistung von der Praxis des Selbstständigen oder aber vom gewerblichen Unternehmen erbracht wird.

Die Abgrenzungskriterien von der freiberuflichen Tätigkeit zum Gewerbe lassen sich dabei grundsätzlich wie folgt zusammenfassen:

  • Der Gewerbebetrieb muss wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell von der Arztpraxis getrennt und unabhängig sein.
  • Die Produkte im gewerblichen Bereich müssen getrennt von der Praxis und dem Sprechstundenbedarf gelagert werden.
  • Die Praxis darf dem Gewerbetreibenden aber Personal, Räume oder Einrichtungen gegen Ersatz der Aufwendungen (Rechnung) zur Verfügung stellen.
  • Lässt sich der Aufwendungsersatz nicht konkret ermitteln, ist eine Schätzung entsprechend dem Verhältnis der getätigten Umsätze möglich. Lassen Sie sich dazu am besten von Ihrem Steuerberater beraten.