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Steuern

Das Urteil des BFH beinhaltet, dass auch im Rahmen von notärztlichen Bereitschaftsdiensten bei Sport- und ähnlichen Veranstaltungen Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin vorliegen. Deshalb sind diese Umsätze auch steuerfrei nach dem Umsatzsteuergesetz.

Der Streitfall zur Umsatzsteuer

In dem zu behandelnden Streitfall erzielte ein Arzt sowohl umsatzsteuerfreie als auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze. So gehörte zu seinen Tätigkeiten auch der Bereitschaftsdienst bei Sport- und ähnlichen Veranstaltungen.

Seine Aufgaben waren unter anderem, den Veranstaltungsbereich vorab zu kontrollieren und die Verantwortlichen im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefährdungen zu beraten. Zudem sollte er auch während der Veranstaltung bei regelmäßigen Rundgängen rechtzeitig Gefahren und gesundheitliche Probleme der anwesenden Personen erkennen.

Erste Klage scheiterte

Zusätzlich sollten nach seinem Ermessen ärztliche Untersuchungen und Behandlungen von Patienten durchgeführt werden. Die Umsatzsteuer wurde in den gestellten Rechnungen für die geleistete notärztliche bzw. sanitätsdienstliche Betreuung nicht ausgewiesen.
Allerdings unterwarf das Finanzamt, die vom Arzt an den Veranstalter erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer.

Die Klage beim Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht war überzeugt, dass der Arzt nur Anwesenheit und Einsatzbereitschaft geleistet habe und dies für eine umsatzsteuerfreie Heilbehandlung nicht ausreiche. Der BFH, der in Revision angerufen wurde, gab dem Arzt recht und bestätigte die umsatzsteuerliche Steuerbefreiung von Notdiensten.

Steuerbefreiung von Heilbehandlungen in der Humanmedizin

Allgemein gilt nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG, dass Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden, steuerfrei sind.

Der Begriff Heilbehandlung ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sehr breit gefächert. Dadurch sind auch die Diagnose, die Behandlung und soweit möglich, die Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen inbegriffen. Dabei ist es immer notwendig, dass die Heilbehandlungen einen therapeutischen Zweck haben.

Was der Fiskus unter Heilbehandlung versteht

Zu den Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gehören beispielsweise Leistungen, die aufgrund der Vorbeugung erbracht werden. Darunter fallen Untersuchungen und ärztliche Maßnahmen an Personen, die an keiner bestimmten Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden. Auch Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden, fallen hierrunter. Wichtig: Keine Heilbehandlungen in der Humanmedizin sind daher ärztliche Leistungen, Maßnahmen oder medizinische Eingriffe, die zu anderen Zwecken erbracht werden.

Steuerbefreit sind auch Leistungen, die nicht gegenüber Patienten oder Krankenkassen erbracht werden. Denn für die Steuerbefreiung kommt es nicht auf die Person des Leistungsempfängers an. Der Grund ist simpel: Die personenbezogene Voraussetzung der Steuerfreiheit bezieht sich auf den Leistenden und dieser muss Träger eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs sein. So kommt es nur auf den Zweck der Leistung an und nicht für wen diese erbracht wurde.

Zusammengefasst

Der BFH hat mit diesem Urteil gezeigt, dass auch notärztliche Leistungen unter die Steuerbefreiung für Heilbehandlungen fallen. Hier gilt die Steuerbefreiung auch dann, wenn die Leistungen nicht gegenüber Patienten oder einer Krankenkasse erbracht werden. Deshalb vergessen Sie nicht, diese Rechtsprechung zu berücksichtigen und bei notärztlichen Leistungen ohne Umsatzsteuer abzurechnen. Weiterhin sind das Verfassen von medizinischen Gutachten oder der Verkauf von Zahnhygieneartikeln in einem Prophylaxeshop nicht umsatzsteuerfrei. (BFH, Urt. v. 02.08.2018 – V R 37/17)