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Steuern

Wenn Sie Ihre Steuererklärung abgeben, verlassen sich die Finanzbeamten normalerweise darauf, dass Ihre Angaben korrekt sind. Sind diese nicht vollständig oder besteht gar der Verdacht einer Steuerstraftat, dürfen die Behörden seit einigen Jahren auch auf zusätzliche Quellen zugreifen. Seit 2005 erlaubt das Gesetz zur Steuererhrlichkeit den Kontenabruf. Ursprünglich dazu gedacht, den Behörden die Überprüfung von Angaben mit wenig Aufwand zu ermöglichen, hilft es auch bei der Jagd nach wenig einsichtigen Steuersündern.

Wann darf ein Finanzamt Kontenabrufe veranlassen?

Die Finanzbehörden können im Besteuerungsverfahren einen Kontenabruf durchführen,

  • wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und
  • ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat oder keinen Erfolg verspricht.

Ein Kontenabruf kann nur anlassbezogen und zielgerichtet erfolgen und muss sich auch auf eine eindeutig bestimmte Person beziehen. Eine Rasterfahndung ist also nicht möglich. Der Kontenabruf muss im Einzelfall auch erforderlich sein. Die Erforderlichkeit setzt allerdings keinen begründeten Verdacht dafür voraus, dass steuerrechtliche Unregelmäßigkeiten vorliegen, ein strafrechtlicher Anfangsverdacht ist also nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn aufgrund konkreter Momente oder aufgrund allgemeiner Erfahrungen ein Kontenabruf zur Verifikation der Angaben des Steuerpflichtigen angezeigt ist. Für die Kontenabrufmöglichkeit gilt nichts anderes als für Auskunftsersuchen nach Paragraf 93 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) und andere vergleichbare Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzbehörden. Eine richterliche Anordnung ist dafür im Besteuerungsverfahren nicht erforderlich. Die Rechtmäßigkeit eines Kontenabrufs kann aber selbstverständlich gerichtlich überprüft werden.

Welche Daten kann eine Finanzbehörde durch einen Kontenabruf ermitteln?

Mit einem Kontenabruf können folgende Daten ermittelt werden:

  • Nummer eines Kontos oder Depots, das bereits nach geltendem Recht der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung nach Paragraf 154 AO unterliegt,
  • Tag der Errichtung und der Auflösung des Kontos oder Depots,
  • Name, bei natürlichen Personen auch Geburtstag, des Inhabers und gegebenenfalls eines Verfügungsberechtigten,
  • gegebenenfalls Name und Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten.

Kontostände und -bewegungen können auf diese Weise also nicht abgefragt werden. Dazu sind weitere Ermittlungen, im Regelfall unter Beteiligung des Steuerpflichtigen, erforderlich.

Erfolgen Kontenabrufe heimlich?

Der Steuerpflichtige wird vor einem Kontenabruf grundsätzlich um Aufklärung des steuererheblichen Sachverhaltes gebeten. In diesem Auskunftsersuchen soll er bereits auf die Möglichkeit hingewiesen werden, seine Angaben zu überprüfen. Hat sich durch einen Kontenabruf herausgestellt, dass Konten und Depots vorhanden sind, die der Steuerpflichtige nicht angegeben hat, wird er mit dieser Tatsache konfrontiert und um Aufklärung gebeten. Ergibt sich keine Diskrepanz zwischen den Erklärungen des Steuerpflichtigen und dem Ergebnis eines Kontenabrufs, soll der Steuerpflichtige im Steuerbescheid über die Durchführung eines Kontenabrufs informiert werden. Grundsätzlich gibt es nur wenige Ausnahmen, in denen von dieser Mitteilungspflicht abgesehen wird. Beispielsweise, wenn ernsthafte Gefahr besteht, dass Gelder von bisher nicht angegebenen Konten sonst beiseite geschafft werden.

Konten im Ausland sind nicht komplett unsichtbar

Einen automatisierten Kontenabruf gibt es bisher nur in Deutschland. Konten im EU-Ausland sind von dieser Erfassung  sicher. Allerdings sind alle EU-Banken verpflichtet, Zins- und Konteninformationen natürlicher Personen an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Dieses gibt die Daten widerrum an das zuständige Finanzamt. Nur Informationen über Konten in Nicht-EU-Staaten sind für das Finanzamt noch unsichtbar bzw. können derzeit nur über ein Rechtshilfeersuchen erlangt werden.