Gut überlegen, ob man jemand anstellt: Problemfall Gewerbesteuerpflicht
A&W RedaktionEs gibt gute Gründe, in seiner Praxis einen Arzt anzustellen: zur eigenen Arbeitsentlastung, zur Erweiterung der Praxis oder auch zur Spezialisierung. Schnell wird hierbei allerdings die Grenze zwischen Freiberuflichkeit und Gewerblichkeit überschritten. Klaus G. Finck, Rechtsanwalt und Steuerberater, deckt die Fallen auf.
Dem Steuerrecht liegt der klassische Begriff des Selbstständigen zugrunde: Dieser arbeitet selbst und ständig. Der Arzt darf daher zwar ärztliche Mitarbeiter anstellen, muss aber – will er nicht gewerbesteuerpflichtig werden – weiterhin aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werden.
Was sind die Anforderungen an Freiberufler?
Was sind nun die Anforderungen an eine solche leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit? Nach der Rechtsprechung ist es dafür erforderlich, dass der/die Praxisinhaber aufgrund ihrer Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Tätigkeit des angestellten Fachpersonals patientenbezogen Einfluss nehmen. Die ärztliche Leistung muss den „Stempel der Persönlichkeit“ des Praxisinhabers tragen.
Freiberuflichkeit vor Gericht
Folgender Fall lag diesen doch recht abstrakten Ausführungen zugrunde:
Eine Praxis für Anästhesie beschäftigte eine angestellte Ärztin. Das Finanzamt qualifizierte die Einkünfte der Praxis als gewerblich. Den Inhabern der Praxis gelang jedoch vor dem Finanzgericht der Nachweis, dass sie jeden Patienten vorab selbst untersuchten und eine Behandlungsmethode vorschlugen. Die angestellte Ärztin nahm dann in einfach gelagerten Fällen die Anästhesie vor. Schwierige Fälle blieben den Praxisinhabern vorbehalten. Finanzgericht und Bundesfinanzhof bejahten daher im Gegensatz zum Finanzamt das Vorliegen freiberuflicher Einkünfte.
Somit müssen Praxisinhaber zur Vermeidung der „Gewerblichkeitsfalle“ alle wesentlichen Entscheidungen zur Behandlung selbst treffen und die Arbeiten ihrer ärztlichen Mitarbeiter regelmäßig kontrollieren. Dies sollte auch dokumentiert werden. Je höher die Zahl der ärztlichen Mitarbeiter ist, desto mehr Vorsicht ist geboten.
Die steuerlichen Auswirkungen einer Gewerblichkeit
Die steuerlichen Auswirkungen einer Gewerblichkeit können schwerwiegend sein. Die Gewerbesteuer beträgt je nach Gemeinde zwischen 10 und 19 % des Gewinns. Der Gewerbesteuerfreibetrag beträgt lediglich € 24.500. Die Gewerbesteuer wird zwar normalerweise auf die Einkommensteuer angerechnet. Allerdings gibt es Ausnahmen bzw. Verzerrungen, insbesondere bei Berufsausübungsgemeinschaften. Zudem funktioniert die Anrechnung nur bei einem Hebesatz von bis zu 380 %. In Gemeinden mit einem höheren Hebesatz stellt die überschießende Gewerbesteuer eine endgültige Belastung dar. Auf die Steuernachforderungen fallen obendrein Zinsen in Höhe von 6 % p. a. an. Zusätzlich droht bei Überschreitung bestimmter Umsatz- bzw. Gewinngrenzen der Zwang zur Bilanzierung. Dies hat eine vorzeitige Versteuerung der Forderungen gegen Krankernkassen und Patienten zur Folge.
All dies kann erhebliche Liquiditätsprobleme zur Folge haben. Daher sollte die Gefahr der Gewerblichkeit durch die dargestellten Maßnahmen von vorneherein vermieden werden.
Der Autor: Klaus G. Finck, Rechtsanwalt und Steuerberater, Fachanwalt für Steuer-, Handels- und Gesellschaftsrecht. Kontakt und weitere Informationen: FASP Finck Sigl & Partner, www.fasp.de