Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Ein exklusives Essen bei einem Sternekoch, VIP-Karten für ein ausverkauftes Fußballspiel oder ein Wochenende in einem Luxushotel – es gibt unzählige Möglichkeiten, wie Firmen ihre Kunden und Geschäftspartner bei Laune halten. Doch solche Geschenke oder ihre Annahme können gefährlich werden: arbeitsrechtlich wie strafrechtlich. Das gilt nicht nur für Praxisinhaber, denen hier schon das Antikorruptionsgesetz deutliche Grenzen setzt, sondern auch für ihre Angestellten. „Vertrieb oder Einkauf waren schon immer korruptionsanfällig. Wer hier arbeitet und Geschenke oder Gefälligkeiten annimmt, sollte darauf achten, dass das Geschenk die Größenordnung einer reinen Aufmerksamkeit nicht überschreitet“, rät Ecovis-Rechtanwältin Janika Sievert, und räumt ein, dass das Gesetz allerdings keine festen Wertgrenzen vorsieht.

Wann ein Geschenk besticht

Ob jemand ein Werbegeschenk als Bestechung ansieht, hängt vor allem davon ab, ob es zwischen der Annahme des Geschenks und der Gewährung eines geschäftlichen Vorteils einen Zusammenhang gibt. Dann werden schon geringwertigere Geschenke zu Bestechungen. Als generell problematisch gilt diese Wechselbeziehung bei teuren Aufmerksamkeiten wie Armbanduhren oder VIP-Karten. Und auch wenn eine Einladung sich nicht im Rahmen des Zulässigen bewegt: Ehegatten oder Partner eines Geschäftskunden haben bei einer geschäftlich veranlassten Einladung nichts zu suchen.

Der Gesetzgeber erlaubt keine Geschenke an Beamte

Beim Umgang mit Werbepräsenten ist zwischen öffentlichem Sektor und Privatwirtschaft zu unterscheiden. Für Amtsträger wie Richter, Beamte und Notare regelt das Strafgesetzbuch die Sache. Demnach dürfen Beamte für eine Diensthandlung weder für sich noch für Dritte Vorteile fordern, versprechen noch annehmen. Als Vorteil gilt dabei jede materielle oder immaterielle Besserstellung, unabhängig von ihrem Wert.

Weniger streng sind die Regeln in der Wirtschaft. Zwar gilt auch hier die Vorteilsgewährung, um konkrete Wettbewerbssituationen zum eigenen Nutzen zu beeinflussen als Straftat. Grundsätzlich sind hier kleine Aufmerksamkeiten zur Beziehungspflege oder bei der Akquise von Neukunden anerkannt.

Ärzte müssen insbesondere darauf achten, dass sie nicht in Konflikt mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen geraten. In diesem Antikorruptionsgesetz wird grundsätzlich sanktioniert, wer als Angehöriger eines Heilberufs für sich oder einen Dritten einen Vorteil als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, bei dem Bezug von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial einen anderen im nationalem oder internationalem Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt.

Was steuerlich bei Geschenken zu beachten ist

Natürlich muss man deshalb nicht komplett darauf verzichten, sich z.B. an Weihnachten für die gute Zusammenarbeit mit einem kleinen Präsent zu bedanken. Da spielt sogar der Fiskus mit: Aufmerksamkeiten an Geschäftspartner sind bis zu 35 Euro netto pro Person und Jahr steuerlich absetzbar. Schon deshalb ist es wichtig, dass Praxisinhaber den Überblick über Geschenke behalten und bei teuren Geschenken genau hinsehen. „Vielleicht lohnt es sich auch über Compliance-Richtlinien nachzudenken. Das lohnt sich je nach Branche auch für kleinere Unternehmen, denn dann sind Annahme und die Abgabe von Präsenten genau geregelt. So können Bestechungsvorwürfe oder der Anschein von Vorteilsnahme und Vorteilsgewährung gar nicht erst entstehen“, rät Ecovis-Anwältin Sievert.