Freiberufler: Spielraum für Ärzte wird noch kleiner
A&W RedaktionHalten sich Ärzte nicht ganz genau an die steuerrechtlichen Vorschriften, können sie schnell ihren Freiberufler-Status verlieren und müssen Gewerbesteuer zahlen. Leider hat der Gesetzgeber den Spielraum für Freiberufler jetzt noch weiter eingeschränkt. Annett Rüdiger, Steuerberaterin bei Ecovis in Halle, erklärt die neuen Regeln.
Welche Steuererleichterungen für Ärzte gelten
Ärzte sind Freiberufler und profitieren von entsprechenden Steuererleichterungen. Sie müssen beispielsweise auf ihre ärztlichen Leistungen keine Gewerbesteuer zahlen. Allerdings gilt das nur unter bestimmten Voraussetzungen. So verlangt der Gesetzgeber beispielsweise, dass Ärzte eigenverantwortlich arbeiten, das heißt ihre Heilbehandlungsleistungen am Patienten tatsächlich persönlich erbringen. Dabei dürfen Ärzte zwar auch Angestellte haben und entsprechende Tätigkeiten delegieren, dabei müssen sie aber trotzdem patientenbezogen auf die Arbeit ihrer Angestellten Einfluss nehmen.
Vorsicht ist auch beim Handel mit Waren in der Arztpraxis geboten, zum Beispiel beim Verkauf von Kontaktlinsen, Pflegemitteln, Mundhygieneartikeln oder Tierarzneimitteln. Diese Art der Tätigkeit ist steuerrechtlich nämlich nicht mit der eines Freiberuflers vereinbar. In solchen Fällen geht der Gesetzgeber von gewerblichen Einkünften aus und behandelt sie steuerlich entsprechend.
Abgrenzung der Einkünfte ist Pflicht
Lässt sich eine buchhalterische Abgrenzung der gewerblichen Einkünfte von den übrigen freiberuflichen Einkünften des Arztes nicht umsetzen, droht die gewerbliche Infektion: Sämtliche Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit werden dann zu gewerblichen Einkünften umqualifiziert. Dann wird nicht nur Gewerbesteuer fällig, sondern (je nach Umsatz oder Gewinn) droht auch noch die Bilanzierung.
In bestimmten Fällen machte der Gesetzgeber jedoch bisher Ausnahmen:
Zu einer gewerblichen Infizierung aller (auch der freiberuflichen) Einkünfte kommt es nur dann, wenn eine bestimmte Bagatellgrenze überschritten ist. Demnach tritt keine gewerbliche Infektion ein, wenn die gewerblichen Nettoumsatzerlöse drei Prozent der Gesamtnettoumsatzerlöse (relative Grenze) und den Betrag von 24.500 Euro (absolute Grenze) im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten.
Eine weitere Ausnahme war bisher, wenn Ärzte Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielen. Diese Verluste führten bisher nicht zu einer Umqualifizierung der Einkünfte. Das hat der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2019 aber nun geändert. Es sollen auch dann insgesamt gewerbliche Einkünfte vorliegen, wenn aus der gewerblichen Betätigung gar kein Gewinn entsteht. Diese Gesetzesänderung soll aber an der Regelung zur Bagatellgrenze nichts ändern. Demnach sollen auch Verluste aus gewerblichen Geschäften nicht zu einer Infektion führen, wenn die gewerbliche Tätigkeit unterhalb der Bagatellgrenze bleibt.
Ärzte sollten gewerbliche Einkünfte trennen
„Ärzte sollten die gewerblichen Einkünfte in eine zweite, gesondert geführte Gesellschaft auslagern, die aber dieselben Beteiligten haben darf. So können sie eine gewerbliche Infizierung vermeiden“, rät Annett Rüdiger, Steuerberaterin bei Ecovis in Halle, „dann lassen sich die Gewinne aus der ärztlichen und der gewerblichen Tätigkeit getrennt ermitteln und besteuern.“