Fahrten zur Arbeit: Unfallkosten sind wieder absetzbar
Eva NeuthingerDie Finanzverwaltung zeigt sich bei einem Unfall auf dem Weg zum Job großzügiger als die Richter: Mit einem neuen Schreiben können solche Kosten in der nächsten Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Wie Pendler profitieren.
Der Bundesfinanzhof hatte Stress gemacht (Az: VI R 8/18). Wenn Chef oder Mitarbeitende auf dem Weg von Daheim zum Job in einen Unfall verwickelt waren und ihre Aufwendungen nicht ersetzt bekamen, dann blieben sie bisher auf den Kosten sitzen. Die Entfernungspauschale sollte solche Aufwendungen mit abdecken.
BMF-Schreiben zur Neuregelung
Mit einem neueren BMF-Schreiben (Az: IV C – S 2351/20/10001:002) ist das 2022 wieder besser: Die Kosten sind danach als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale in der Einkommensteuererklärung ansetzbar. „Zu den berücksichtigungsfähigen Unfallkosten gehören sowohl fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen als auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind“, heißt es in dem Schreiben.
Tipp: Absetzbar sind auch die Aufwendungen etwa für den Leihwagen während der Reparaturzeit. Der Autofahrer kann auch Kleidung oder andere Gegenstände – etwa Computer oder Brille – absetzen, die ihm durch den Unfall kaputtgegangen sind. Gegebenenfalls können darüber hinaus die Selbstbeteiligung in der Kasko oder die Aufwendungen etwa für einen Gutachter oder Anwalt in die Kategorie der Werbungskosten fallen.
Wer ist betroffen
Die Neuregelung betrifft jene Pendler, die auf dem Weg zur Arbeit selbst einen Unfall verursachen und die Kosten tragen müssen. Vollkasko-Versicherte bekommen also keine Steuerersparnis.
Hinweis: Wer einen Umweg gefahren ist, um günstig zu tanken, kann die Aufwendungen des Unfalls steuerlich geltend machen. Gleiches gilt, falls man Kollegen zu Hause abholen wollte und gemeinsam zur Praxis oder zum Krankenhaus gependelt ist. Auch wer mit dem Wagen nur zum Bahnhof wollte, um mit dem ÖPNV zum Job zu fahren, kann die Kosten geltend machen.
Was weiterhin gilt
Ansonsten aber sind alle Aufwendungen für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – also in der Regel zur Praxis oder zum Krankenhaus – sowie Familienheimfahrten mit der Entfernungspauschale abgegolten. Das Schreiben zählt diese detailliert auf. Es handelt sich etwa um Parkgebühren während der Arbeitszeit, Finanzierungskosten des Autos, Versicherungsbeiträge für Insassenschutz, Kosten nach einem Diebstahl. Das reicht bis zum Austausch des Motors, wenn der Wagen beim Pendeln stehen geblieben ist. In diesen Fällen gibt es keinen weiteren Steuerabzug.