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Steuern

Nach aktueller Rechtsprechung haften Erben unbeschränkt für Nachlassverbindlichkeiten, also auch mit ihrem Privatvermögen. Dazu zählen auch Steuerschulden, die sich aus dem Verkauf einer Arztpraxis ergeben. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster, in dem es um das Erbe eines verstorbenen Pathologen ging.

Praxis geerbt und verkauft

Geklagt hatte ein Verwandter des verstorbenen Arztes. Er hatte von ihm die pathologische Praxis geerbt. Da er selbst keine ärztliche Zulassung hatte und die Praxis zudem noch mit einem Vermächtnis zugunsten einer Nichte belastet war, verkaufte er die Pathologie an eine GmbH.

Vier Jahre später leitete das Finanzamt eine Zwangsvollstreckung ein, um die Steuerschulden aus dem Veräußerungsgewinn beim Erben einzutreiben. Hierfür wurden verschiedene Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erlassen, die auch das weitere Privatvermögen des Erben betrafen.

Dagegen wehrte sich der Kläger mit der Begründung, die Einkommensteuer auf den Veräußerungsgewinn beträfe den Nachlass. Als Nicht-Mediziner habe er die Praxis verkaufen müssen, die Steuern seien damit eine Folge des Erbes. Damit handele es sich um Erbfallschulden und diese seien nicht aus seinem Privatvermögen zu bezahlen. Das sahen die Richter am Finanzgericht Münster allerdings anders.

Das Urteil des Finanzgerichts Münster

Laut ihrem Urteil (Az. 12 K 2262/16) handelt es sich bei dem Steuerfall um Eigenschulden des Klägers und nicht Nachlassverbindlichkeiten des Erben. Eigenschulden hat der Erbe selbst verursacht und haftet deshalb auch mit seinem gesamten Vermögen dafür. Hätte es sich um Steuerschulden des verstorbenen Arztes gehandelt, dann wären es Nachlassverbindlichkeiten gewesen. Hier gibt es durchaus die Möglichkeit, die Haftung auf das Vermögen des Nachlasses zu beschränken. Dann ist das Privatvermögen der Erben geschützt.

Im Gegensatz zum Kläger waren die Richter aber nicht der Meinung, es hätte keine Alternativen zum Verkauf der Praxis gegeben. Zwar habe der Kläger sie mangels eigener ärztlicher Zulassung nicht selbst weiterführen können, aber mit einer Betriebsaufgabe, einer Betriebsveräußerung oder einer allmählichen Betriebsabwicklung standen ihm trotzdem verschiedene Handlungsoptionen zur Verfügung. Die steuerlichen Folgen wären je nach Option unterschiedlich ausgefallen.

Der Verkauf der Pathologie sei somit seine Entscheidung und dadurch eigenes Verhalten gewesen. Dies führte dem Urteil zufolge zu einer Eigenschuld, für die die Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf den Nachlass nicht gilt. Damit haftet der Erbe voll für die Steuerschulden aus dem Veräußerungsgewinn.

Das letzte Wort ist hier allerdings noch nicht gesprochen: Das Gericht hat die Revision am Bundesfinanzhof zugelassen.