Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

1. Weniger vorauszahlen

Viele Praxisinhaber verzeichnen 2020 niedrigere Gewinne als üblich. Da kommt es gut, in 2021 weniger Vorauszahlungen zu leisten. Die Finanzbeamten akzeptieren das in der Regel ohne große Diskussionen. Ansprechpartner ist das zuständige Finanzamt, ein formloser Antrag reicht.

2. Besser geringwertig einkaufen

Der Klassiker: Was soll im kommenden Jahr angeschafft werden? Falls bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wie der neue Drucker zum PC bis zu 800 Euro netto kosten, lassen sie sich steuerlich auf einen Schlag geltend machen. Sie müssen nicht abgeschrieben werden. Tipp: Checken Sie systematisch Abteilung für Abteilung, was gebraucht wird.

3. Kleine Freuden…

…erhalten bekanntlich die Freundschaft. Zumeist wird zu Weihnachten an gemeinnützige Organisationen gespendet. Gerade in diesem Jahr können diese das Geld gut gebrauchen. Es darf aber auch ein persönliches Geschenk sein – zum Beispiel, um sich in der schweren Zeit für freundliche Unterstützung zu bedanken. Bis zu 35 Euro netto sind per anno und pro Person absetzbar. Das ist eine Freigrenze, es darf kein Cent mehr sein. Aber: Belege sammeln und vermerken, wer das Geschenk bekommen hat.

4. Mehr Kreativität bei der Weihnachtsfeier

Passt nicht in die Zeit, aber falls sich der Arbeitgeber doch etwas einfallen lassen möchte: Die Veranstaltung darf bis zu 110 Euro inklusive Umsatzsteuer kosten, damit die Einladung steuer- und sozialversicherungsfrei bleibt. Die Gesamtkosten sind durch die Zahl der Teilnehmer zu dividieren. Das Finanzamt akzeptiert solche Events zweimal im Jahr.

5. Vorsicht bei Extras

Tankbons oder Fitness-Studio: Wenn solche Zuwendungen zusätzlich zum Lohn fließen, bleiben sie steuer- und abgabenfrei. Der Bundesfinanzhof hat hierzu in mehreren Urteilen für die Arbeitgeber und Arbeitnehmer positiv entschieden, aber die Bundesregierung will das so nicht. Sie ändert rückwirkend zum Jahresanfang 2020 (Paragraf 8 Absatz 4 ESTG) das Einkommensteuergesetz. Wichtig ist es für Arbeitgeber, diese Punkte zu beachten: Die Leistung darf nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet werden. Der Arbeitslohn darf nicht zugunsten der Extras herabgesetzt und die zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer vereinbarten Lohnerhöhung gezahlt werden.

6. Mehr Mindestlohn

2021 steigt der Mindestlohn wohl um 15 Cent pro Stunde auf 9,50 Euro, ab Juli 2021 auf 9,60 Euro. Minijobber dürfen ab Januar dann 47 Stunden im Monat arbeiten, ab dem zweiten Halbjahr 46 Stunden. Andernfalls übersteigen sie die Verdienstgrenze von 450 Euro im Monat. Wichtig: Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Prämien oder Sonderzahlungen zählen mit. Praxisinhaber sollten den Verdienst für 2021 kalkulieren, um Nachzahlungen zu vermeiden.

7. Geschenke für alle

Gerade in der Pandemie kommt Wertschätzung bei den Mitarbeitern gut an. Ein Präsent im Wert von bis zu 60 Euro brutto zu einem persönlichen Anlass passt gut dazu. Geschenke zum Geburtstag, zum Betriebsjubiläum, zur Hochzeit oder zur Geburt des Kindes bleiben bis 60 Euro steuerfrei. Wichtig: Es muss ein persönlicher Anlass sein.

8. Zuschuss für die Betreuung

Zusätzlich zum Lohn dürfen Ärzte bis zu 600 Euro im Jahr jedem Mitarbeiter steuerfrei geben, wenn dessen Kind unter 14 Jahren beruflich bedingt kurzfristig betreut werden muss. Das ist genauso Ok für die älteren Kollegen, die zum Beispiel ihre pflegebedürftigen Eltern versorgen müssen. Der Fiskus akzeptiert diesen Betrag, wenn aufgrund der Corona-Krise außergewöhnliche Dienstzeiten gefordert sind oder wenn die Regelbetreuung in der Schule bzw. der Kita wegen Schließung weggefallen ist. Wichtig: Die Aufwendungen des Mitarbeiters für die Betreuung müssen entstanden und per Beleg nachweisbar sein.

9. Einmalige Sache

Bis Silvester können Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei einen Zuschuss oder Sachleistungen in Höhe von 1.500 Euro übergeben. Die Zuwendung muss zusätzlich fließen – keine Gehaltsumwandlung. Es darf aber eine Sonderzahlung sein, die im Arbeits- oder im Tarifvertrag ohnehin vorgesehen ist. Allerdings ist das für die Mitarbeiter dann weniger motivierend als eine freiwillige Leistung des Chefs.

10. Privat in Vorkasse gehen

Privat Krankenversicherte können vorab für 30 Monate ihre Beiträge überweisen. Das hat den Vorteil, dass die Zahlung in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden kann. Aber: Es muss jeweils vor dem 21. Dezember eines Jahres überwiesen werden. Der Effekt: In den Folgejahren entfallen die Vorab-Beträge bei den Vorsorgeaufwendungen. Das führt dazu, dass sich die Höchstsätze für die Sonderausgaben nochmals ausnutzen lassen.