E-Mobilität: So können Sie 2020 von hohen Steuervorteilen profitieren
A&W RedaktionElektroautos sind teuer in der Anschaffung. Der Staat aber gewährt ab 2020 enorme Steuervorteile und Zuschüsse. Das kann Praxisinhaber motivieren, sich für die alternativen Antriebe zu entscheiden. Mit welcher Förderung Sie rechnen können.
Die Bundesregierung war zum Jahreswechsel 2019/20 schwer aktiv. Um nachhaltige Investitionen zum Schutz des Klimas zu fördern, besserte sie die Steuervorteile für Elektromobilität auf. Das soll für Selbstständige wie auch für private Fahrer Anreiz sein, lieber an der Steckdose als an der Zapfsäule zu tanken. Die Förderungen laufen mehrere Jahre – teilweise bis 2030. Im Schnellüberblick die wichtigsten Details:
Höhere Kaufprämie für E-Autos
Bis 2025 fließt bei Anschaffung eines Elektroautos eine erhöhte Kaufprämie. Bei einem Listenpreis von bis zu 40.000 € gibt es 6.000 €. Für die so genannten Plug-in-Hybride, die auch mit Verbrennungsmotor fahren, gewährt der Staat einen Zuschuss von 4.500 €.
Wer noch tiefer in die Tasche greift und zwischen 40.000 bis 65.000 € in das Auto investiert, erhält bei einem reinen E-Wagen 5.000 €, für einen Plug-in-Hybriden 4.000 €.
Weitere Informationen zur Förderung und zum Antrag finden Interessierte auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (www.bafa.de)
Tipp: Städte und Länder geben Zuschüsse für die Installation von Ladestationen, ebenso wie die KfW mit dem Förderprogramm 430. Weitere Infos unter https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/Förderprogramme-(Inlandsförderung)/PDF-Dokumente/6000004311_M_430_Zuschuss.pdf
Geringe pauschale Steuer
Private Fahrten mit dem Dienstwagen unterliegen bekanntlich der pauschalen Ein-Prozent-Methode, falls kein Fahrtenbuch geführt wird. Jeden Monat wird ein Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil bei der Einkommen- bzw. Lohnsteuer steuerpflichtig. Mit emissionsfreien Elektroautos fährt es sich deutlich günstiger. „Hier reduziert sich die Bemessungsgrundlage auf ein Viertel des Bruttolistenpreises, wenn dieser unter 40.000 € liegt. Faktisch also sinkt damit der Steuersatz auf 0,25 Prozent“, kommentiert Dirk Hubl, Steuerberater und Partner der Kanzlei Hubl in Alfter bei Bonn.
Wichtig: Plug-in-Fahrzeuge unterliegen der sogenannten 0,5-Prozent Steuer, also der halbierten Bemessungsgrundlage. Der Wagen muss mindestens 40 Kilometer elektrisch am Stück fahren können. Die Vorgabe verschärft sich ab 2022. Dann gelten diese Werte: Der Wagen muss mindestens 60 Kilometer fahren, ab 2025 sogar 80 Kilometer. Alternativ weist er eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je Kilometer aus.
Die steuerlichen Vorteile gelten auch für neu angeschaffte Gebrauchtfahrzeuge. Hinweis: Alle E-Wagen bleiben zehn Jahre nach Erstzulassung von der Kfz-Steuer verschont.
Laden mit Steuervorteilen
Wenn Mitarbeiter privat mit dem Dienstauto unterwegs sind, dürfen sie den Wagen kostenlos vor der Praxis oder dem Krankenhaus aufladen. Der Chef kann sie auch dabei unterstützen, vor der eigenen Haustüre eine Ladevorrichtung zu installieren. „Diese Leistung wird allerdings als geldwerter Vorteil pauschal mit 25 Prozent steuerpflichtig“, so Hubl.
E-Fahrräder bleiben vom Fiskus verschont
Mit dem elektrischen Fahrrad zum Patienten: Das kann je nach Verkehrslage schneller gehen als mit dem Auto. Längere Strecken mit Steigung und Neigung lassen sich komfortabel mit den modernen Zweirädern zurücklegen.
Der Fiskus honoriert die sportliche Aktivität und den Beitrag zum Klimaschutz. Ein solches dienstliches Pedelec (Unterstützung bis 25 Kilometer pro Stunde) kann steuer- und sozialversicherungsfrei genutzt werden – auch privat. Sowohl der Chef als auch die Mitarbeiter profitieren von dieser günstigen Regel, die bis Ende 2030 gelten soll. Voraussetzung ist, dass es sich um ein klassisches Extra zum regulären Lohn handelt. Heißt: „Der Mitarbeiter darf also kein Gehalt umwandeln, um das Fahrrad nutzen zu dürfen“, so Hubl.
Ab 2020 erzielen Arbeitnehmer auch Vorteile bei Steuern und Sozialversicherung, wenn der Chef ihnen das Zweirad schenkt. Die Leistung bleibt sozialabgabenfrei. Der geldwerte Vorteil kann mit 25 Prozent pauschal versteuert werden.