Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Das richtige zu tun ist manchmal nicht genug. Man muss seine Arbeit auch zum richtigen Zeitpunkt erledigt haben. Der Grund: Das Leben ist gespickt mit Terminen und Fristen. Wer sie versäumt, riskiert es, wichtige Rechte zu verlieren. Ob im Hinblick auf offene Rechnungen, im Umgang mit dem Finanzamt – oder bei Auseinandersetzungen mit Kassen und Kassenärztlichen Vereinigungen: Wer seine Rechte kennt und sie rechtzeitig durchzusetzen vermag, ist, nicht nur wirtschaftlich, klar im Vorteil.

Allerdings ist es nicht immer ganz einfach, den Überblick über die vielen unterschiedlichen Fristen zu behalten.

Zehn Jahre:

 So lange müssen Niedergelassene im Normalfall ihre Patientenunterlagen aufbewahren – und zwar, so formuliert es die Berufsordnung „in gehöriger Obhut“. Heißt konkret: Die Akten dürfen nicht in unverschlossenen Räumen gelagert werden. Ferner gilt: Patienten und andere unbefugte Personen sollen ohne Erlaubnis des Praxispersonals weder Zugang zu dem Aufbewahrungsort noch Zugriff auf die Akte selber haben.

Vier Jahre:

Wirtschaftlichkeitsprüfungen zulasten des Arztes können nicht mehr erfolgen, wenn seit Abschluss des betroffenen Verordnungsquartals vier Jahre vergangen sind. Das hat das Bundessozialgericht in einer jüngeren Entscheidung bekräftigt (BSG, Az. B 6 KA 27/11 R und B 6 KA 45/11 R). Die Kasseler Richter stellten allerdings auch heraus, dass diese Ausschlussfrist gehemmt werden kann. Und zwar dadurch,  dass der betroffene Arzt eine Mitteilung über die beabsichtige Durchführung der Prüfung erhält und ihm der Grund für das Zurückstellen der Prüfung deutlich mitgeteilt wird.

Wann genau die Frist zu laufen beginnt, ist nicht zu hundert Prozent geklärt: Für Honorarprüfungen hat das BSG zunächst auf den Tag nach der Bekanntgabe des für den geprüften Abrechnungszeitraum maßgeblichen Honorarbescheides abgestellt (Az: B 6 KA 63/04 R), später haben die Bundesrichter aber wieder offen gelassen, ob sie an dieser Sichtweise auch in Zukunft festhalten wollen (Az: B 6 KA 40/05 R).

Unterschiedliche Gläubiger – unterschiedliche Fristen

Drei Jahre:

Solange können Ärzte auf die Erstattung privat gestellter Rechnungen pochen. Die Frist beginnt mit dem Ende jenes Jahres, in dem der Patient eine GOÄ-konforme Zahlungsaufforderung erhalten hat. Ein Beispiel: Fand die Behandlung eines Patienten am 20. Januar 2014 statt und hat der Arzt eine den Anforderungen des § 12 GOÄ entsprechende Rechnung im März erstellt, beginnt die dreijährige Verjährungsfrist Ende 2014. Die Rechnung ist somit am 1. Januar 2018 verjährt.

Wichtig: Eine Mahnung alleine, egal ob mündlich oder schriftlich, verhindert die Verjährung nicht. Um die Honorarforderung zu erhalten, müssen Ärzte deshalb ernsthafte Verhandlungen mit dem Patienten über die Bezahlung der Rechnung führen (§ 203 BGB) – und diese auch beweisen können. Ansonsten können nur die rechtzeitige Klage-Erhebung oder die Einleitung eines Mahnverfahrens die Verjährung unterbrechen.

Fünf Monate:

Steuererklärungen müssen auch Freiberufler normalerweise bis zum 31. Mai des Folgejahres beim Finanzamt abgeben. Andernfalls kann die Behörde einen Verspätungszuschlag von bis zu zehn Prozent der festgesetzten Steuer erheben (maximal aber 25.000 Euro).

Tipp: Die Frist lässt sich oft bis zum 30. September verlängern. Wer einen Steuerberater einschaltet, hat sogar Zeit bis zum Jahresende.

Fünf Tage:

Zahlen Ärzte offene Schulden beim Finanzamt nicht bis zum Ablauf des angegebenen Fälligkeitstages, verlangt der Fiskus für jeden begonnenen Monat einen Säumniszuschlag von einem Prozent des rückständigen Betrages. Immerhin: Bei einer Verspätung bis maximal fünf Tage verzichten die Behörden auf den Zuschlag.