Die Weihnachtsfeier von der Steuer absetzen – so funktioniert‘s
A&W RedaktionDie Weihnachtsfeier gehört in vielen Kliniken und Praxen zu den Höhepunkten des Jahres. Bei der Planung gibt es aber einiges zu beachten – sonst sorgt das Finanzamt am Ende für Katerstimmung.
Bei der Weihnachtsfeier wollen sich die meisten Chefs nicht lumpen lassen. Warum auch? Geht doch alles in die Steuer! Wer so denkt, riskiert am Ende böse Überraschungen. Was zu beachten ist, damit die Feier auch vor dem Fiskus ein voller Erfolg wird.
So bleiben die Ausgaben lohnsteuerfrei
Punkt eins: Wenn sich der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter ins Zeug legt, sind seine Ausgaben nur dann lohnsteuerfrei, wenn sie im überwiegenden betrieblichen Interesse liegen. Das ist der Fall, wenn zur Party
• alle Mitarbeiter der Praxis (oder einer Abteilung) eingeladen sind,
• die Party das Betriebsklima fördern soll und
• der Chef nicht mehr als zwei Veranstaltungen pro Jahr durchführt.
Wichtig: Eine dritte Party macht das Steuerprivileg selbst dann zunichte, wenn es dafür triftige Gründe gibt (etwa das 20-jährige Praxisjubiläum). Wer auf mehrere Feiern nicht verzichten will, sollte daher die beiden teuersten Veranstaltungen als Betriebsveranstaltung deklarieren und die günstigste als Arbeitslohn behandeln. Das ist erlaubt, denn auf die Chronologie der Feiern kommt es nicht an.
Punkt zwei: Wer in die Vollen geht, zahlt möglicherweise drauf. Denn Betriebsfeiern sind in den Augen des Finanzamts Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer. Zwar sind sie unter den oben genannten Voraussetzungen lohnsteuerfrei. Das aber gilt nur, wenn der Praxischef pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung nicht mehr als 110 Euro investiert. Gibt er mehr als den erlaubten Freibetrag aus, muss er die überschießende Summe als Arbeitslohn erfassen.
110-Euro-Grenze richtig ermitteln
Punkt drei: Denkfehler können teuer werden. Deshalb ist es elementar, die 110-Euro-Grenze richtig zu ermitteln. In den Betrag einzurechnen, sind nämlich nicht nur solche Leistungen, die einem Arbeitnehmer individuell zuzuordnen sind, sondern alle Ausgaben, wie etwa Essen und Getränke, Fahrtkosten, Ausgaben für Blumenschmuck, den DJ oder die Raummiete. Wichtig: Auch Weihnachtsgeschenke für die Belegschaft berücksichtigt das Finanzamt an dieser Stelle. Weitere Einschränkung für freigiebige Chefs: Die Kosten pro Präsent dürfen den Grenzwert von 60 Euro brutto (inkl. Umsatzsteuer) nicht überschreiten.
Punkt vier: Familienfeste sind riskant. Zwar ist es eine schöne Geste, zur Weihnachtsfeier auch die Familien der Beschäftigten einzuladen. Allerdings sollten Arbeitgeber bedenken, dass die 110 Euro Höchstgrenze sich dann auf mehrere Köpfe verteilt, sie müssen also anders kalkulieren.
Punkt fünf: Systematisches Vorgehen hilft, Fehler zu vermeiden. Ärzte sollten daher zunächst alle Aufwendungen zusammenrechnen, die unmittelbar durch die Feier entstehen und die Gesamtkosten durch die Zahl der teilnehmenden Arbeitnehmer teilen. Bleiben die Kosten unter dem Freibetrag von 110 Euro pro Person, sind alle Aufwendungen für die Party lohnsteuerfrei. Wird der Grenzwert überschritten, ist der übersteigende Betrag als Arbeitslohn zu erfassen und entsprechend zu versteuern.
Der Unterschied zwischen Freibetrag und Freigrenze
Wichtig zu wissen: Bis 2015 galt für Betriebsveranstaltungen eine Freigrenze von 110 Euro. An der Summe hat sich nichts geändert, allerdings geht es seit 2015 um einen „Freibetrag“. Das ist keine Wortklauberei, sondern eine wichtige steuerliche Veränderung. Wurde die Freigrenze von 110 Euro überschritten, musste bis 2015 der komplette Betrag versteuert werden. Seit es den „Freibetrag“ gibt, muss nur noch der Restbetrag versteuert werden. Bei einer Feier für 130 Euro pro Person, also nur noch 20 Euro statt der kompletten Summe. Der Überbetrag kann mit 25 Prozent pauschal versteuert werden. Der Freibetrag gilt für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr.