Das sind die finanziellen Tücken bei der Gründung eines MVZ
A&W RedaktionImmer mehr Ärzte und Zahnärzte entscheiden sich für die Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ). Tatsächlich bietet diese Kooperationsform viele Vorteile. Allerdings lauern hier auch einige (steuerliche) Stolpersteine. Worauf es ankommt, beschreibt Thorsten Marmulla, Fachberater für das Gesundheitswesen und Vorstand der Deutschen Gesellschaft selbstständiger Fachberater für das Gesundheitsweisen.
Die Kooperationsform des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) als Zusammenschluss von Ärzten, Zahnärzten oder als Ein-Personen-MVZ erfährt zunehmende Beliebtheit. Sie ist das geeignete Mittel, auf zukünftige Entwicklungen der Praxis flexibel reagieren zu können. Die Vorteile – unter anderem die unbegrenzte Anstellung von Ärzten oder Zahnärzten, flexible Teilzeitregelungen, der Aufkauf von Praxen, Niederlassungen, Beteiligungsmöglichkeiten oder die Praxisnachfolge – sind vielfältig. Die Nachteile hingegen halten sich in Grenzen.
Dennoch: Will man erfolgreich sein, kommt es auf den richtigen und gut geplanten Start an. Am Beispiel eines MVZ in der Rechtsform der GmbH beschreiben wir einige Herausforderungen, die es zu meistern gilt.
Welche Einschränkungen gelten für Vertragsärzte bei der Gründung eines MVZ?
Die das MVZ gründenden Ärzte und Zahnärzte haben Vertragsarztsitze, die an eine Adresse gebunden sind und durch Verzicht auf das Medizinische Versorgungszentrum übertragen werden müssen. In einem Bereich, in dem Zulassungen jedoch „gesperrt“ und nur Nachbesetzungen zulässig sind, kann der Verzicht zugunsten des MVZ insbesondere bei einer unzureichenden Begründung zu Problemen führen. Im Fall von mehreren Ärzten oder Zahnärzten mit unterschiedlichen Sitzen kommt es möglicherweise zu einer genehmigungspflichtigen Sitzverlegung. Hier gilt es, rechtzeitig die Möglichkeiten und Einschränkungen zu prüfen, bevor ein Notar oder Anwalt bemüht wird.
Zukünftige Entwicklung der Praxis maßgebend für Besteuerung
Machen Sie sich außerdem bewusst: Ein MVZ ist kein Steuersparmodell. Es führt in der Summe in etwa zur gleichen Steuerlast, jedoch zeitlich etwas flexibler. Möchte ein Mediziner seine Praxis in das MVZ mitnehmen, kann dies ohne Steuerbelastung oder zu Verkehrswerten gelingen. Das bedeutet: Die stillen Reserven der Praxis sind einmalig zu versteuern. Daraus ergeben sich Vor- und Nachteile, die vorab individuell vom Steuerberater zu prüfen sind. Nicht nur in Bezug auf Steuern, sondern auch hinsichtlich der Entwicklung der Praxis. Denn wer möchte schon die aktuellen Verkehrswerte der Praxis versteuern, wenn er diesen Kaufpreis bei einem späteren Verkauf aufgrund einer negativen Entwicklung eventuell gar nicht mehr erhalten würde?
Gefährlich wird es bei der Einbringung zu Buchwerten, wenn nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf das MVZ übertragen werden. Dazu gehören zum Beispiel auch der Mietvertrag des Praxissitzes des MVZ, Lizenzen oder Patente. Nicht selten nutzen Vermieter die Gunst der Stunde, Doppelabsicherungen oder Mieterhöhungen aufgrund dieses Anlasses zu verhandeln.
Stellen Sie sich auf eine doppelte Buchhaltung ein
Während für eine normale Arztpraxis eine Einnahme-Überschuss-Rechnung (maßgebend sind Zahlungen) ausreicht, erstellt ein GmbH-MVZ Bilanzen (maßgebend sind Leistungen). Der Wechsel vom einen zum anderen ist nicht einfach und durch die Einbringung der Altpraxis sowie durch Verzögerungen bei der Abrechnung von HVM, Degression und Patientenverträgen kommt es für mindestens zwei Quartale zu Doppelbuchhaltungen. Dies ist technisch anspruchsvoll und erfordert ein massives Umdenken bei den Praxisinhabern.
Häufig gibt es Abtretungen von Honoraren an die Banken, sodass die Umstellung auf eine neue Bank mit EC- oder Lastschriftzahlungen einen Vorlauf von mindestens drei Monaten benötigt. Bestehen Darlehens- oder Leasingverträge, können diese nur selten auf ein MVZ übertragen werden. Deren Zurückbehaltung oder Weiterberechnung kann erhebliche steuerliche Probleme auslösen, die rechtzeitig gelöst werden müssen. Das MVZ erfordert daher zwingend eine Liquiditätsplanung für die ersten zwei Jahre.
Vorsicht mit den Patientendaten
Im Zuge der Umstellung wird gerne übersehen, dass MVZ und Altpraxis nicht identisch sind. Um teils erheblichen Ärger zu vermeiden, muss der Zugriff auf die Patientendaten – je nach Zusammensetzung des MVZ – geregelt werden. Es ist zu empfehlen, bestehende Daten bis zum Start des MVZ zu kopieren, zu trennen oder zu migrieren. Die Herausforderungen an die Datentechnik sind nur lösbar, wenn es ausreichend Zeit zur Umstellung gibt. Die Erfahrungen zeigen, dass die Softwareprogramme rund um die Patientendaten viel leisten können. Ferner bieten Sie jedoch kaum Möglichkeiten beim Zusammenschluss von Praxen oder bei der Praxisnachfolge.
Mitarbeiter rechtzeitig informieren und angestellte Ärzte überzeugen
Vergessen Sie außerdem nicht, frühzeitig das Gespräch mit den Mitarbeitern zu suchen. Grundsätzlich gehen die Arbeitsverhältnisse per Betriebsübergang gemäß § 613a BGB auf das MVZ über, sofern bestimmte Formalien eingehalten werden. Weniger beachtet wird jedoch oft, auch die Mitarbeiter ausreichend und rechtzeitig zu informieren. Geschieht dies unter Zeitdruck, könnten Mitarbeiter womöglich die Chance nutzen, ihre Verträge neu zu verhandeln oder Abfindungen zu generieren. Hier Druck auszuüben oder mit Änderungskündigungen zu reagieren, kann den Betriebsfrieden nachhaltig beschädigen.
Besonders schwierig kann es werden, wenn sich angestellte Ärzte und Zahnärzte nicht deutlich zum MVZ bekennen. Hier geht zwar das Arbeitsverhältnis auf das MVZ über, nicht aber das Abrechnungsvolumen. Letzteres muss gesondert beantragt werden. Dafür sind schriftliche Erklärungen dieser Arbeitnehmergruppe zwingend erforderlich. Die Erfahrungen zeigen, dass hier rechtzeitig viel Überzeugungsarbeit notwendig wird.
Weitere Umstellungen
Dies waren nur einige Beispiele für die Herausforderungen bei der MVZ-Gründung. Von weniger entscheidender Bedeutung und daher eher Fleißarbeit sind Änderungen im Bezug auf die Homepage, Briefpapier, Visitenkarten, Praxisschilder, Patientenanschreiben, Flyer, Wartungs- und Leasingverträge, Behandlungsverträge und so weiter.