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Steuern

Wer muss eine Steuererklärung einreichen?

Steuerpflichtig ist, wer den Grundfreibetrag von 7.664 Euro an steuerpflichtigem Einkommen überschreitet. Beginnt eine freiberufliche Tätigkeit im laufenden Steuerjahr und wird kein steuerpflichtiges Einkommen erwirtschaftet, muss keine Steuererklärung eingereicht werden. Falls man dennoch mit Steuererstattungen rechnet, sollte man die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung erwägen.

Wann müssen Sie Ihre Steuererklärung einreichen?

Der letzte reguläre Termin zur Abgabe der Einkommensteuer-Erklärung 2018 ist der 31. Mai 2018. Allerdings ist es möglich eine Fristverlängerung zu beantragen. Gründe hierfür können etwa verspätete Buchungsunterlagen oder die Beauftragung eines Steuerberaters sein. Hier gilt dann der 30. September 2018 als Abgabegrenze. Versuchen Sie die Termine einzuhalten. Sonst laufen Sie Gefahr beim Finanzamt als ein „unzuverlässiger Steuerbürger“ geführt zu werden. Diese werden künftig besonderns genau unter die Lupe genommen. Besteht keine Steuerpflicht und wird die Steuererklärung freiwillig eingereicht, kann sich die Frist sogar um bis zu vier Jahre verlängern.

Welche Formulare müssen Sie ausfüllen?

Wer seine Steuererklärung 2018 selbst in Angriff nehmen will, sieht sich einer scheinbaren Sintflut von Formularen gegenüber: Zusätzlich zum Hauptvordruck erwarten den Steuerzahler 20 zusätzliche Anlageformulare. Doch nicht alle müssen bearbeitet werden, da viele nur für Spezialfälle gelten.

Hier die wichtigsten Spezialfälle bei der Steuererklärung:

Anlagen GSE: Anlage für Gewerbetreibende und Selbstständige

Anlage EÜR: Hier wird eine Einnahmen-Überschussrechnung von Selbstständigen erwartet. Diese einfache Gewinn- und Verlustrechung können Unternehmen in Anspruch nehmen, die pro Jahr weniger als 30.000 Euro Gewinn einfahren oder deren Jahresumsatz unter 50.000 Euro bleibt. Für alle anderen gilt die Buchführung per Bilanzierung. Durch das Abziehen der Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen bestimmen Sie hier auf einfache Weise den zu versteuernden Jahresgewinn. Da teilweise detaillierte Angaben über die Art der Ausgaben gemacht werden müssen, empfiehlt sich deren präzise Dokumentation.

Anlage AUS: Hier werden Einkünfte aus dem Ausland angegeben.

Anlage AV: Altersvorsorgebeiträge werden hier verrechnet.

Anlage N: Angaben zu nichtselbstständiger Tätigkeit. Dies wird relevant, wenn Sie neben der Selbstständigkeit noch im Angestelltenverhältnis tätig sind.

Anlage S: Angaben zu selbstständiger Tätigkeit.

Welche Dokumente müssen Sie zusätzlich einreichen?

Dank der elektronischen Steuererklärung (ELSTER) müssen keine gesonderten Papiernachweise mehr eingereicht werden. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Unternehmer nicht mehr in der Pflicht steht, alle Rechnungen, Kontoauszüge, Belege und Quittungen zu archivieren. Denn im Verdachtsfall hat das Finanzamt das Recht, diese Unterlagen nachträglich anzufordern.

Deshalb gilt: Alle Steuerunterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Allerdings müssen weiterhin in Sonderfällen Papiernachweise erbracht werden, die zusammen mit einer ausgedruckten „komprimierten Steuererklärung“ an das Finanzamt geschickt werden. Hierbei handelt es sich um Bescheinigungen über Lohnersatzleistungen, anrechenbare Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer, anrechenbare ausländische Steuern, außergewöhnliche Belastungen, Unterhaltsleistungen, Behinderungen, Spenden oder Unterlagen über die Gewinnermittlung. Belege für Kinderbetreuungskosten und Handwerkertätigkeiten müssen dagegen nicht mehr eingereicht werden.

Kleinere Anschaffungen nicht mehr komplett abschreibbar

Sicherlich gewinnt die Steuererklärung durch diese Änderung deutlich an Unübersichtlichkeit: Die Grenze für die Einstufung geringwertiger Wirtschaftsgüter wurde von 410 Euro auf 150 Euro abgesenkt (Kalkulation ohne Vorsteuer). Also kann etwa ein Drucker, der 160 Euro kostete, nicht mehr komplett in einem Steuerjahr abgeschrieben werden.

Ausbau der Steuervorteile von Riester und Rürup

Die selbstinitiierte Altersfürsorge lässt sich der Staat einiges kosten. Seit dem 1. Januar 2008 wurde die staatliche Zulage der Riester-Rente von 114 Euro auf 154 Euro angehoben. Die Kinderzulage stieg von 138 Euro auf 185 Euro an. Für Kinder, die ab 2008 geboren wurden, erhalten die Eltern eine Zulage von 300 Euro. Hierbei ist es allerdings nötig, mindestens vier Prozent – anstelle von bisher drei Prozent – des Vorjahresbruttoeinkommens in den Vertrag einzuzahlen.

Riester Sparer-Beiträge kann man nun bis zu einer Höhe von 2.100 Euro als Sonderausgaben absetzen – anstelle von bisher 1.575 Euro. Die Förderung der Rürup-Rente wurde von 64 Prozent Steueranteil der Einzahlungen auf 86 Prozent erhöht. Wer Rürup-Sparer ist, wird sich über eine steuerliche Anrechnung von bis zu 23.712 Euro freuen können. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag als Obergrenze.