Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Vor allem niedergelassene Ärztinnen und Ärzte befinden sich bei einer Betriebsprüfung im Zwiespalt: Einerseits müssen sie die gesetzliche Mitwirkungspflicht beachten und andererseits dabei die Einhaltung der Schweigepflicht bewahren. Aber eigentlich kann sich doch jeder Niedergelassene auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen – jedoch nicht in diesem Fall.

Was das Finanzamt alles erfragen darf

Es steht außer Frage, dass die Grundsätze der ärztlichen Schweigepflicht auch im Rahmen einer Betriebsprüfung zu wahren sind. Sie ist aber nicht so weit dehnbar, dass sich der Arzt einer Prüfung gänzlich entziehen kann. Auch kann jede noch so kleine Veränderung des Leistungsspektrums zu bisher unbedachten umsatz- und gewerbesteuerlichen Konsequenzen führen. Da in Deutschland jeder Unternehmer dazu verpflichtet ist, eine Betriebsprüfung zu dulden und aktiv daran mitzuwirken, ist es auch für Praxisinhaber empfehlenswert, sich mit den Grundlagen einer Betriebsprüfung gut auszukennen.

Allgemein gesehen ist die Betriebsprüfung ein Bestandteil des deutschen Besteuerungsverfahrens. Sie ist ein Mittel, um eine gleichmäßige Besteuerung der Steuerpflichtigen zu gewährleisten. Die Betriebsprüfung ist ein gesetzlich angeordnetes Verfahren durch eine Prüfungsanordnung. Grundsätzlich gilt: Eine Betriebsprüfung kann nur dann angeordnet werden, wenn die zu prüfenden Steuerarten noch nicht der sogenannten Festsetzungsverjährung unterliegen. Das heißt, wenn eine Festsetzungsverjährung eingetreten ist, kann das Finanzamt einen Steuerbescheid nicht mehr erlassen und ändern.

Mehr Betriebsprüfungen bei Ärzten

Mittlerweile ist eine Überprüfung der steuerlichen Sachverhalte in Arztpraxen deutlich mehr in den Fokus der Finanzämter gerückt, als noch vor zehn Jahren. Der Grund: Das ärztliche Behandlungsspektrum ist breit gefächerter und komplexer geworden. In den meisten Arztpraxen werden neben der klassischen Heilbehandlung immer mehr Leistungen angeboten, die nicht zwangsläufig der Diagnose, Linderung oder Behandlung von Krankheiten dienen. Wie beispielsweise die IGeL. Wichtig ist auch, dass das Gleiche für spezielle Verträge mit Krankenkassen gilt, deren Leistungsbestandteile möglicherweise umsatz- und gewerbesteuerliche Risiken enthalten können.

Vorsicht vor dem Status: Auch Einzelpraxen können ohne das Wissen des Inhabers umsatzsteuerlich nicht mehr als Kleinunternehmen gelten. Da reicht es schon, wenn eine Fotovoltaikanlage auf dem privaten Wohnhaus betrieben wird.

Ablauf einer Prüfung:

Unternehmen wie Arztpraxen werden in der Regel nur sehr unregelmäßig geprüft. Das Risiko steigt aber in folgenden Fällen:

  • Sie nehmen große Veränderungen an Ihrer Praxis vor, etwa eine Erweiterung der Einzelpraxis durch Gründung einer BAG.
  • Ihre Buchhaltung zeigt Unregelmäßigkeiten. Zum Beispiel schwanken Ihre Praxiseinnahmen sehr deutlich und das über mehrere Jahre. Dennoch bleiben dabei die Praxisüberschüsse gleich.
  • Sie hatten bereits Prüfungen in den Vorjahren, die zu hohen Steuernachzahlungen führten.
  • Die Praxishomepage: Hier können Sie Leistungen anbieten, die möglicherweise nicht unter die umsatzsteuerfreie Heilbehandlung fallen.

Falls Sie dem Fiskus dadurch ins Auge fallen, läuft die Prüfung immer nach dem gleichen Schema ab: Zuerst wird sich der Prüfer bei Ihnen oder Ihrem Steuerberater, der eine Empfangsvollmacht von Ihnen haben sollte, melden. In der Prüfungsanordnung wird Ihnen ein Termin für Ort und Zeit der Prüfung genannt. In der Regel findet diese aber in der Praxis oder bei Ihrem Steuerberater statt. Wichtig: Im Rahmen einer Betriebsprüfung haben Sie das Recht, dass der Prüfer Ihre Vorgänge steuerlich korrekt bewertet. Das bedeutet für Sie, dass nicht nur Sachverhalte zu korrigieren sind, die zu Ihren Ungunsten geprüft werden, sondern auch Vorgänge, die zu Ihren Gunsten ausfallen. Dies alles wird in die Prüfung mit einbezogen.

Prüfer dürfen „tricksen“

Vorsicht vor den Tricks des Prüfers. Auch Betriebsprüfer wenden immer mal wieder kleine Tricks an, um an mehr Informationen zu kommen. Durch harmlos wirkende Gespräche mit Ihnen oder Ihren Mitarbeitern, versuchen Prüfer oft mehr über Ihren Lebensstil zu erfahren. So kann sich der Prüfer durch das belanglose Austauschen von Hobbys ein besseres Bild machen, ob der Lebensstil und die Einnahmen Ihrer Praxis zusammenpassen.

Ein wichtiger Hinweis: Falls sich der Prüfer vorab bei Ihnen telefonisch ankündigt, sollten Sie diese Gelegenheit nutzen und sich mit Ihrem Steuerberater in Verbindung setzen. Dieser kann so die Unterlagen auf ihre Richtigkeit prüfen. Sollten Ihnen gravierende Fehler bei der Buchführung unterlaufen sein, können Sie hier noch eine Selbstanzeige erstatten. Denn nach der aktuellen Gesetzeslage ist eine Selbstanzeige nur dann möglich, wenn die Prüfungsanordnung noch nicht bei Ihnen eingegangen ist. Eine telefonische Vorankündigung zählt nicht als eine Anordnung.

Risiko einer Prüfung reduzieren

Grundsätzlich gilt, dass die Auswahl der Prüfungskandidaten zufallsgesteuert ist. Aber es gibt wie bereits oben genannt gewisse Faktoren, die das Risiko steigern, überprüft zu werden. Essenziell dabei ist auch, dass keine Unglaubwürdigkeit von Bilanzwerten, ständige Verluste oder Umstrukturierungen auftauchen. Deshalb sollten Sie keine Fragen in Ihrer Buchführung offen lassen.

Haben Sie starke Abweichungen im Vergleich zum Vorjahr, sollten Sie mit dem Steuerberater überlegen, ob es empfehlenswert wäre, dem Finanzamt gleich eine Erläuterung anzubieten. Auch bei Veränderungen oder Erweiterungen des Leistungsspektrums sollten Sie immer darauf achten, dass Sie diese Ihrem Steuerberater zeitnah mitteilen. Das Gleiche gilt für organisatorische Veränderungen Ihrer Praxis. Überprüfen Sie auch Ihre Buchhaltung, ob Sie irgendwelche Unregelmäßigkeiten in Ihren Unterlagen finden. Wichtig: Auffälligkeiten oder Feststellungen in der Betriebsprüfung führen zum einen zu einer steuerlichen Mehrbelastung des Praxisinhabers und zum anderen zu einer zusätzlichen Verzinsung der Steuern von sechs Prozent im Jahr.

Stets gut vorbereitet

1. Trennen Sie die Abrechnungsdaten von den Patientenakten
2. Ausdruck von Patientenrechnungen ohne Diagnose nur mit GOÄ-Ziffern
3. Nur die zuständigen Ansprechpartner sprechen mit dem Betriebsprüfer
4. Seien Sie sich Ihrer Mitwirkungspflichten bei der Prüfung bewusst.

Bitte beachten Sie: Der Beitrag dient nur der allgemeinen Information. Für Beratung in Steuerfragen wenden Sie sich bitte an den Steuerberater Ihres Vertrauens.