Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Nach § 370 AO begeht Steuerhinterziehung, wer

  •  dem Finanzamt oder anderen Behörden gegenüber über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
  • die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt
  • oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

Verspätete Abgabe ist bereits Steuerhinterziehung

Eine Veranlagungssteuer, z.B. die Einkommensteuer des Arztes, gilt als nicht festgesetzt, wenn der dafür gesetzte Termin verstrichen ist. Die Frist für die Steuerfestsetzung wird vom Finanzamt so gewählt, dass sie beim rechtmäßigem Verhalten des Arztes erreichbar gewesen wäre.

Bei den Fälligkeitssteuern kommt es auf die Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Lohnsteuer-Anmeldung zum gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt an.

Die nicht rechtzeitige Festsetzung von Steuern erfolgt bei den Fälligkeitssteuern also durch verspätete Abgabe von Voranmeldungen bzw. Anmeldungen. Bei Veranlagungssteuern durch verspätete Abgabe der Steuererklärung.

Was viele Ärzte nicht wissen: Bei Abgabe nach Ablauf der Frist handelt es sich aus Sicht des Finazamts bereits um eine Steuerhinterziehung auf Zeit („Verkürzung auf Dauer/auf Zeit”).

Der rechtliche Hintergrund

Im “Juristendeutsch” heisst das: Wird die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und werden dadurch Steuern verkürzt oder andere nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, ist die Steuerhinterziehung durch Unterlassung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt. Die Anwendung des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO setzt nach der Rechtsprechung des BGH voraus, dass der Steuerpflichtige dem Finanzamt steuerlich erhebliche Tatsachen vorenthält (BGH vom 20.5.1981, BGHSt 30, 122, 124).

Zwei mögliche Auswege bleiben dem Arzt

Wenn der Arzt trotz Steuererklärungspflicht seine ESt- oder USt-Erklärung für 2017 nicht bis zum 31.5.18 bei der Finanzbehörde eingereicht hat, begeht er also eine versuchte oder vollendete Steuerhinterziehung durch Unterlassen. Er kann und muss die Steuererklärung auf jeden Fall nachreichen. Allerdings drohen ihm neben Verspätungszuschlägen jetzt noch andere Unannehmlichkeiten.Um Ärger abzwenden, kann der betroffene Arzt noch schnell eine Fristverlängerung beantragen und auf die Gnade der Finanzbeamten hoffen.

Es gibt allerdings noch ein weiteres Schlupfloch:

Für steuerlich vertretene Steuerpflichtige verlängert sich die Abgabefrist auf den 31.12.18. Die nachträgliche Beauftragung eines Steuerberaters (also nach dem 31.5.18) kann zu einer rückwirkenden Verlängerung der Abgabefrist führen und lässt dementsprechend zugleich rückwirkend die Strafbarkeit entfallen.

Nach § 149 Abs. 2 S. 1 AO (bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2017) sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, spätestens fünf Monate danach abzugeben, also bis zum 31.5. des Folgejahres (hier 31.5.2018).

Durch Unterlassung der fristgerechten Abgabe verletzt der Arzt seine Steuererklärungspflichten (Mitwirkungspflicht) und bietet dadurch dem Finanzamt insbesondere Anlass für eine Schätzung (§ 162 Abs. 1 und 2 AO) oder für die Festsetzung eines Verspätungszuschlags (§ 152 Abs. 1 S. 1 AO).

Nach § 109 Abs. 1 S. 1 AO können Steuererklärungsfristen – auf Antrag oder von Amts wegen – aber verlängert werden. Eine allgemeine Fristverlängerung erhalten die Ärzte, die insbesondere ihre ESt- und USt-Jahreserklärung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe (insbesondere Steuerberater) erstellen lassen, das sogenannte Beraterprivileg (BFH 28.4.05, IV B 137/03, BFH/NV 05, 1482).

Diese Fristverlängerung wird in den jährlichen „Fristenerlassen“ der Finanzverwaltung dargelegt: Nach den Erlassen vom 2.1.17 verlängerte sich z.B. die Abgabefrist für die ESt- und USt-Jahreserklärung für 2016 allgemein bis zum 31.12.17.

Vorteil für betroffene Ärzte: In den Fristenerlassen der Finanzverwaltung wird nicht danach differenziert, ob der Steuerberater bereits vor oder erst nach Ablauf der „Jedermann-Abgabefrist“ beauftragt wurde. 

Vorwurf der Steuerhinterziehung rückwirkend beseitigt

Sollte der Arzt bis zum 31.5.2018 seine Steuererklärungen nicht abgeben haben (aus welchen Gründen auch immer), sollte er zunächst versuchen, durch einen Fristverlängerungsantrag einen Aufschub zu erlangen. Sollte dies nicht gelingen sollte er unverzüglich einen Steuerberater mit der Erstellung der Jahreserklärungen beauftragen.

Durch die Auftragserteilung lässt sich zum einen steuerrechtlich rückwirkend eine allgemeine Fristverlängerung erreichen (keine Verspätungszuschläge) und zum anderen entfällt zugleich rückwirkend strafrechtlich die „Pflichtwidrigkeit“ i.S. von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO. Dadurch werden die durch den Fristablauf eingetretenen Wirkungen wieder beseitigt. Das Verhalten des Arztes kann schließlich nicht pflichtwidrig sein, wenn die Frist für die Einreichung der Steuererklärung noch nicht abgelaufen ist.

* zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (FernUniversität Hagen)