Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Aktien

Verluste, die aus dem Verkauf von Aktien (nicht Aktienfonds!) entstehen, dürfen Anleger seit 2009 nur noch mit Gewinnen aus der Veräußerung von Einzelaktien verrechnen. Wer mit Aktien Geld verloren hat, muss deshalb auf Kursgewinne durch Aktienverkäufe warten, die nach und nach hoffentlich anfallen. Zu diesem Zweck sammelt die Bank die Kursverluste von Dividendenpapieren im „Verlustverrechnungstopf für Aktien“ und verrechnet diese mit diesen künftigen Aktiengewinnen. Sämtliche anderen Kapitalerträge und -verluste werden in einem weiteren Verlustverrechnungstopf miteinander verrechnet. Wer lediglich ein Depot führt, muss Verluste bei Aktien nicht in seiner Steuerklärung angeben.

Anleihen

Wer eine Anleihe kauft, dürfte in erster Linie an den Zinszahlungen interessiert sein, auch wenn diese in der schon jahrelangen Minizins-Phase immer geringer ausfallen. Erfreulicherweise ließen sich mit Schuldpapieren in den vergangenen Jahren dank sinkender Zinsen auch beträchtliche Kursgewinne erzielen, sofern diese vor ihrer Fälligkeit verkauft oder unterhalb des Emissionspreises erworben wurden. Bei Zinsen wie Kursgewinnen greift die Abgeltungssteuer, wobei etwaige Kursverluste bei Anleihen – anders als bei Aktien – mit Zinsen, Dividenden und Kursgewinnen anderer Wertpapierarten verrechnet werden dürfen. Dies gilt auch für die wenig empfehlenswerten Aktienanleihen sowie für Wandelanleihen, die Privatanleger oft nur in Form von Fonds erwerben können. Stückzinsen, die beim Erwerb von bereits emittierten Anleihen unterm Jahr anfallen, behandelt die Bank als Verlust und verrechnet sie mit späteren Zinszahlungen.

Bankeinlagen

Zinserträge unterliegen seit dem 1. Januar 2009 ohne Ausnahme der Abgeltungssteuer.

Edelmetalle & Co

Anleger, die physisches Gold erwerben und innerhalb eines Jahres verkaufen, versteuern eventuelle Gewinne nicht mit der Abgeltungssteuer von 25 Prozent, sondern mit ihrem persönlichen Einkommenssteuersatz. Beim Verkauf von physischen Edelmetallen (Gold, Silber, Platinum, Palladium) handelt es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft, dessen Gewinn in der Steuererklärung als „sonstige Einkünfte“ (Anlage SO) eingeordnet wird. Liegt das Edelmetall länger als ein Jahr im Tresor oder Bankschließfach, bleiben indes alle Gewinne steuerfrei. Die gleichen Bedingungen gelten auch bei Veräußerungsgewinnen mit Schmuck, Fremdwährungen, Bitcoins, Briefmarken und Münzsammlungen. Auch bei Antiquitäten, Kunstgegenständen und Oldtimern greift diese Regel. Steuerfrei bleiben Gewinne aus solchen Geschäften unabhängig von der Haltedauer, wenn sie zusammen pro Person die Marke von 599 Euro nicht überschreiten. Liegt der Gewinn darüber, besteuert der Fiskus den vollen Betrag.

Geschlossene Fonds

Wer sich an der Finanzierung bestimmter Immobilien, Schiffe, Windparks oder Flugzeuge im Rahmen eines geschlossenen Fonds beteiligt, geht eine unternehmerische Beteiligung ein und erzielt gewerbliche Einkünfte bzw. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Diese werden stets mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz besteuert und nicht mit der Abgeltungssteuer.

Immobilien

Wer eine selbstgenutzte Immobilie verkauft, muss auf einen Veräußerungsgewinn grundsätzlich keine Steuer zahlen. Bei vermieteten Immobilien beträgt die Spekulationsfrist, nach der der Veräußerungsgewinn steuerfrei vereinnahmt werden kann, zehn Jahre. Wurde die Immobilie vererbt bzw. verschenkt und wird sie danach vom Beschenkten/Erben vermietet, dann beginnt die zehnjährige Spekulationsfrist mit dem Erwerb durch den Schenker oder Erblasser und nicht mit dem Zeitpunkt der Erbschaft bzw. der Schenkung.

Investmentfonds (Indexfonds und aktiv verwaltete Fonds)

Seit dem 1. Januar 2018 gelten für Indexfonds (ETFs) und aktiv verwaltete Fonds neue Regeln, die die Anlage größtenteils vereinfacht haben. Hintergrund ist das Investmentsteuer-Reformgesetz, das vor allem Aktienfonds, Mischfonds und Immobilienfonds betrifft. Nun werden alle Fonds mittels jährlicher Pauschale nach der gleichen Systematik besteuert. Dabei wird je nach Fondskategorie ein Teil der Erträge steuerfrei gestellt. Bei Mischfonds sind dies 15 Prozent, bei Aktienfonds 30 Prozent und bei Immobilienfonds 60 Prozent (80 Prozent bei Anlageschwerpunkt Ausland). Auf alle nicht steuerbefreiten Erträge führt die Depotbank Abgeltungssteuer zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer ab. Der Vorteil für Anleger: Während sie bei ausländischen thesaurierenden Fonds bislang besondere Vorgaben beachten und Mehrarbeiten mit der Steuererklärung hinnehmen mussten, ist dies mit der Steuererklärung 2018 erstmals nicht mehr nötig. Denn seit Anfang 2018 ist es für die Besteuerung unerheblich, ob ein Aktien- oder Mischfonds in Deutschland oder im Ausland angesiedelt ist und ob er die Dividenden ausschüttet oder anspart (thesauriert). Auch Steuervorteile der synthetisch replizierenden Indexfonds wurden gestrichen.

Kapitallebensversicherung

Abgeltungssteuer auf den vollen Gewinn fällt nur an, wenn der Vertrag mit der Versicherungsgesellschaft noch keine zwölf Jahre läuft und Kapitalerträge aus der Versicherung vor dem 60. Lebensjahr ausgezahlt werden. Steuerfrei ist der Ertrag indes, wenn der Vertrag vor dem 1. Januar 2005 geschlossen wurde, die Todesfallleistung mindestens 60 Prozent der Versicherungssumme beträgt und über mindestens fünf Jahre Beiträge gezahlt wurden. Für Verträge mit Beginn ab dem 1. Januar 2005 müssen Anleger die Hälfte des Gewinns mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern, wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre läuft und die Todesfallleistung wenigstens 60 Prozent der Versicherungssumme beträgt. Ist eines dieser Kriterien nicht erfüllt, ist der gesamte Ertrag mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.

Real Estate Investment Trusts (REITs)

REITS sind Immobilienunternehmen, die in Deutschland verpflichtet sind, mindestens 90 Prozent ihrer Gewinne an die Anleger auszuschütten. Neben Immobilienaktien bieten sie Anlegern einen Zugang zum Immobilienmarkt, ohne selbst ein komplettes Anwesen erwerben zu müssen. Bei REITS gelten die gleichen Regeln wie bei Aktien: Verluste aus dem Verkauf von REITs lassen sich nur mit Gewinnen aus dem späteren Verkauf von REITs und anderen Einzelaktien verrechnen. Die Dividenden lassen sich mit Verlusten anderer Wertpapierarten verrechnen.

Riester- oder Rürup-Verträge mit Wertpapier-Sparplänen

Sparer, die innerhalb eines Riester- oder Rürup-Vertrages Geld in einer fondgebundenen Lebens- bzw. Rentenversicherung ansparen, zahlen auf Zinsen oder Dividenden während der Ansparphase keine Abgeltungssteuer. Daran ändert(e) sich auch durch die Reform der Investmentbesteuerung nichts.

Zertifikate

Veräußerungsgewinne von Zertifikaten – seien es defensive Discount- oder spekulative Hebelzertifikate – unterliegen in aller Regel der Abgeltungssteuer. Eventuelle Veräußerungsverluste lassen sich mit allen positiven Kapitalerträgen verrechnen. Eine besondere Stellung nehmen besicherte Zertifikate ein, die die Wertentwicklung eines Rohstoffs abbilden. Dazu gehört etwa der Xetra-Gold-ETC, wobei ETC für „Exchange Traded Commodity (= an der Börse gehandelter Rohstoff)“ steht. Der Käufer dieser Inhaberschuldverschreibung erwirbt das Recht, pro Zertifikat ein Gramm Gold geliefert zu bekommen. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs gelten für solche Zertifikate wegen des Lieferanspruchs die gleichen Regeln wie für Gold & Co: Für Veräußerungsgewinne, die im Zeitraum eines Jahres entstehen, wird der persönliche Einkommenssteuersatz fällig. Nach Ablauf eines Jahres aber sind realisierte Kursgewinne steuerfrei.