Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Steuern

Praxisinhaber, die sich im Steuerrecht gut auskennen, können ihre steuerliche Belastung mindern. Ein Ansatzpunkt ist zum Beispiel die Beschäftigung von Angehörigen wie Ehegatten als Arbeitnehmer in der Arztpraxis. Darin schlummert ein interessantes Steuerpotenzial. So können niedergelassene Ärztinnen und Ärzte die Gehaltszahlung an den Angehörigen vollumfänglich als Betriebsausgabe absetzen. Das mindert den Praxisgewinn und somit auch die zu zahlende Einkommensteuer. Im Gegenzug muss der Arbeitnehmer-Ehegatte sein Gehalt im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Einkunft aus nichtselbstständiger Tätigkeit versteuern.

Darauf achtet das Finanzamt bei Angehörigenverträgen

Bei solchen Verträgen schaut das Finanzamt allerdings sehr genau hin. Daher muss ein Angehörigenarbeitsverhältnis strengen Vorgaben genügen, um von der Finanzverwaltung anerkannt zu werden. Für die Beschäftigung von Kindern des Arztes gelten übrigens Sonderregeln, die in einem weiteren Teil dieser Serie speziell thematisiert werden.

Die erste Voraussetzung für die Anerkennung des Angehörigenarbeitsverhältnisses ist seine Wirksamkeit nach dem Zivilrecht. Hierzu ist der wirksame Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Praxischef und dem Angehörigen erforderlich. Damit der Arbeitsvertrag anerkannt wird, ist dringend zu empfehlen, ihn schriftlich abzuschließen.

Der Inhalt des Arbeitsvertrages

Nicht minder wichtig ist der Inhalt des Arbeitsvertrages. Fehlen wesentliche Vertragsbestandteile wie wirksame Regelungen nach dem Arbeitsort, der Arbeitszeit, der Höhe der Arbeitsvergütung etc., wird die Finanzverwaltung davon ausgehen, dass der Arbeitsvertrag nicht zustande gekommen ist oder jedenfalls als nicht ernstlich gewollt abgeschlossen wurde. Die Folgen wären unter anderem eine rückwirkende steuerliche Aberkennung des betreffenden Angehörigenarbeitsverhältnisses, gefolgt von der Erhöhung des ärztichen Gewinns und der Änderung von Einkommensteuerbescheiden des Arztes für die Zeit des unwirksamen Arbeitsverhältnisses mit dem Angehörigen.

Der konkrete Inhalt des Arbeitsvertrages mit den Angehörigen – gerade als Instrument der Steueroptimierung – sollte sorgfältig durchdacht sein. Das Problem hier: während manche Regelungen im Arbeitsvertrag auftauchen sollten, dürfen andere Bestimmungen nicht in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden, damit sie ihre steueroptimierte Wirkung entfalten. Zum Beispiel kann die Überlassung eines Praxis-Pkw an den Angehörigen arbeitsvertraglich so geregelt werden, dass der Angehörige die private Nutzung des Kfz nicht versteuern muss. Andererseits können manche Leistungen des Arztes als Arbeitgeber gegenüber dem Angehörigen-Arbeitnehmer steuerfrei erbracht werden, wenn sie zu dem, was arbeitsvertraglich geschuldet ist, dazukommen (siehe Teil 1 dieser Serie unter folgendem Link: arzt-wirtschaft.de/steueroptimierung/).

Wären diese Leistungen im Arbeitsvertrag normiert, ginge die Steuerfreiheit verloren. Weitere Voraussetzungen für die Anerkennung von Angehörigenarbeitsverhältnissen ist die tatsächliche Durchführung des Arbeitsvertrages und die Fremdüblichkeit von arbeitsvertraglichen Bestimmungen. Halten sich der Arzt und sein Angehöriger-Arbeitnehmer nicht an das Geregelte, wie zum Beispiel der Angehörige erbringt seine Arbeit nicht, das Gehalt wird nicht oder nicht in der vereinbarten Höhe überwiesen, dem Angehörigen fehlt die Qualifikation für die arbeitsvertraglich geregelte Tätigkeit etc., wird das Finanzamt das Angehörigenarbeitsverhältnis nicht anerkennen. Das Gleiche gilt, wenn die Regelungen des Angehörigen-Arbeitsvertrages mit einem fremden Dritten so nicht vereinbart worden wären.

Angehörige anstellen: Das sind die Bedingungen

  • Die oder der Angehörige übt die Beschäftigung wirklich aus und ist wie eine fremde Arbeitskraft in die Arztpraxis eingegliedert.
  • Der angestellte Angehörige verfügt über die passende berufliche Qualifikation für diese Tätigkeit.
  • Es ist ein Arbeitsentgelt vereinbart, das in dieser Höhe auch jeden Monat ausgezahlt wird. Die Höhe des Gehalts entspricht dem, was branchenüblich ist.
  • Von dem Arbeitsentgeld wird auch Lohnsteuer entrichtet.

Dr. jur. Alex Janzen

Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwaltskanzlei Dr. jur. Alex Janzen

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