„Ärzte verschenken finanzielle Mittel in Form von zu hohen Steuerabgaben“
A&W RedaktionWenn es um den Kauf oder Verkauf einer Arztpraxis geht, stehen Ärzte vor zahlreichen Herausforderungen. Die Steuerberater Dennis Janz* und Thilo Schnelle* haben gemeinsam ein Buch geschrieben, dass Ärzten bei der steueroptimalen und rechtssicheren Gestaltung helfen soll. Wir haben mit den Autoren gesprochen.
Wenn es um den Kauf oder Verkauf einer Arztpraxis geht, stehen Ärzte vor zahlreichen Herausforderungen. Die Steuerberater Dennis Janz* und Thilo Schnelle* haben gemeinsam ein Buch geschrieben, dass Ärzten bei der steueroptimalen und rechtssicheren Gestaltung helfen soll. Wir haben mit den Autoren gesprochen.
Die Steuerberatung im Gesundheitswesen ist nicht nur sehr komplex, sondern unterscheidet sich auch wesentlich von der Beratung in der freien Wirtschaft. Für die Abrechnungsverfahren und -mechanismen zwischen Medizinern und Krankenkassen ist ein hochspezialisiertes Fachwissen erforderlich. Die Gemengelage der einzelnen Rechtsgebiete (Berufsrecht, Vertragsarztrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht) stellen die Beteiligten und auch deren Berater vor enorme Herausforderungen. Dies liegt insbesondere daran, dass der Gesetzgeber die Bereiche nicht aufeinander abgestimmt hat. Vor diesem Hintergrund besteht ein erheblicher Informationsbedarf.
Welche steuerrechtlichen Fehler werden von jungen Ärzten bei der Praxisgründung aus Ihrer Sicht denn am häufigsten gemacht?
Die Rechnung für den Handwerker, der Nachweis über die Zahnbehandlung, die Quittungen zu den Fachbüchern, das Fahrtenbuch für den Dienstwagen: Wer im Laufe des Jahres keine Nachweise und Belege für seine Ausgaben sammelt, der wird die Kosten niemals absetzen können. Denn ohne entsprechende Belege fehlen die exakten absetzbaren Beträge sowie die erforderlichen Nachweise für das Finanzamt. Gerade am Anfang ihrer Tätigkeit und mit der dabei einhergehenden fehlenden Zeit, sich um „Formalien“ zu kümmern, verschenken junge Ärzte immer wieder finanzielle Mittel in Form von zu hohen Steuerabgaben. Ein weiterer Punkt ist, dass durch die Ärzte aber auch durch deren steuerliche Berater zu wenig Augenmerk auf die korrekte Höhe der Einkommensteuervorauszahlung gelegt wird. Wird zu wenig an den Fiskus vorausgezahlt, ist das böse Erwachen ein Jahr später vorprogrammiert.
Die meisten Arztpraxen laufen gut, die Umsätze sind ansehnlich. Dennoch geraten viele Arztpraxen, insbesondere im dritten Jahr, in Zahlungsschwierigkeiten. Woran liegt das?
Die Gründe für die finanziellen Engpässe sind vielfältig. Neben außerberuflichen Ursachen ist oftmals eine defizitär geführte Praxis Grund für die wirtschaftliche Schieflage, weil der Mediziner sich beim Kauf einer Praxis deren finanzielle Verbindlichkeiten nicht genau genug angeschaut hatte. Als außerberufliche Ursachen sind insbesondere Steuersparmodelle und Zusatzunternehmungen zu nennen, mit denen sich die Ärzte übernommen haben. Des Weiteren Scheidungen und andere familiäre Schwierigkeiten.
Auch falsche Investitionsentscheidungen und Regressforderungen?
Ja, das ist schon ein Problem, aber grundsätzlich gilt: Wegen ihnen allein muss kein Arzt Insolvenz anmelden. Meist können sich die niedergelassenen Ärzte mit ihrer Kassenärztlichen Vereinigung arrangieren.
Nicht jeder Steuerberater ist auf die besonderen Anforderungen einer Arztpraxis eingestellt. Wie können Ärzte erkennen, ob sie den richtigen Experten an ihrer Seite haben?
Ärzte und Zahnärzte benötigen heute mehr denn je eine individuelle Beratung, die passgenau die persönlichen Ziele des jeweiligen Arztes unterstützt. Dazu gehören Erfolg und wirtschaftliche Sicherheit ebenso, wie eine ausgewogene Balance zwischen Beruf und Familie. Eine leistungsfähige steuerliche und wirtschaftliche Beratung kann dazu einen wesentlichen Beitrag liefern. Dabei ist Steuerberatung grundsätzlich Vertrauenssache. Gleichwohl zeigt ein spezialisierter Fachberater Gesundheitswesen, dass er über geprüftes Fachwissen und nachgewiesene Praxiserfahrung verfügt und dank der Pflichtfortbildung immer auf dem neuesten Stand bleibt. Dabei geht es nicht nur um das steuerliche Fachwissen, sondern um das Branchenwissen, das den Fachberater Gesundheitswesen auf Augenhöhe mit den Heilberuflern hebt. Mehrere Module der Ausbildung widmen sich dem Aufbau des Gesundheitswesens, dem Berufsrecht der Ärzte und Besonderheiten der verschiedenen Fachrichtungen. Denn all das hat Auswirkungen auf die steuerliche Beratung von Heilberuflern.
Die meisten Ärzte, die sich niederlassen wollen, gründen nicht neu, sondern kaufen eine bestehende Praxis. Häufigster Streitpunkt beim Praxiskauf und -verkauf ist die Bewertung. Welche Methode für die Bewertung von Arztpraxen ist aus ihrer Sicht die fairste?
Die weitverbreitete Bundesärztekammermethode ist die unter dem praktischen Gesichtspunkt einer einfachen und schnellen Ermittlung des Praxiswerts konzipierte Methode. Sie hat jedoch wesentliche Nachteile, insbesondere kann durch die Wahl des Umsatzes als Maßstab für den Erfolg einer Arztpraxis nicht der völlig unterschiedlichen Kostenstruktur der Arztpraxen Rechnung getragen werden. Deshalb führt diese Methode nicht zu einer zutreffenden Bestimmung des künftigen Erfolgs als wesentliche Komponente des Praxiswerts. Die Bundesärztekammermethode bleibt somit auch in ihrer Neufassung abzulehnen. Sie bleibt eine pauschale Multiplikatormethode. Es bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb überhaupt ein Arztgehalt zum Abzug kommen soll.
Was ist die Alternative?
Die Ertragswertmethode. Sie setzt den Unternehmenswert grundsätzlich mit dem Zukunftserfolgswert gleich, d. h. sie knüpft an den Ertrag an und berücksichtigt damit die sich aus der unterschiedlichen Kostenstruktur ergebende unterschiedliche Ertragsfähigkeit von Arztpraxen. Die mit der Ertragswertmethode erzielbaren Ergebnisse sind also stärker als die Ergebnisse der Bundesärztekammermethode auf die individuelle Rendite der einzelnen Arztpraxis abgestellt.
Allerdings muss insbesondere bei der Bemessung des Kapitalisierungszinssatzes, in dem sich auch die mit der Praxisübernahme verbundenen Risiken widerspiegeln, eine Anpassung im Hinblick auf die Besonderheiten einer Arztpraxis verglichen mit einem mittelgroßen oder großen gewerblichen Unternehmen vorgenommen werden. Der Erfolg einer Arztpraxis ist in größerem Maße von dem Know-how und der Persönlichkeit des Praxisinhabers abhängig als der Erfolg eines mittelgroßen oder großen gewerblichen Unternehmens von dem Betriebsinhaber. Deshalb ist der Wechsel des Inhabers einer Arztpraxis mit größeren Risiken verbunden als der Wechsel des Betriebsinhabers eines gewerblichen Unternehmens. Das schlägt sich bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes in einem erhöhten Risikozuschlag nieder. Gleichwohl ist die dann „modifizierte“ Ertragswertmethode der Bundesärztekammermethode vorzuziehen.
Um eine Praxis zu kaufen oder um in eine bestehende zu investieren, brauchen Ärzte Kredite. Wie kann der Steuerberater den Arzt bei diesen Gesprächen unterstützen?
Ein Arzt, der sich frisch niederlässt und meist davor seine Assistenztätigkeit absolviert hat, steht vor dem Gang in die Selbstständigkeit oft vor der Problematik, welche Praxis er kaufen und wie er sie finanzieren soll. Da Fachwissen bei Ärzten oft fehlt, wenden sich Ärzte an Unternehmensberater und Banken, um sich beraten zu lassen. Die Erfahrung zeigt, dass die Ärzte meist vollstes Vertrauen in ihre Berater haben und viel Geld dafür bezahlen. Die Berater vermitteln dann Darlehen, Geldanlagen und sonstige Finanzprodukte. Oft werden Ärzte dabei falsch beraten. Die Berater nutzen dabei oft die Unwissenheit und das Vertrauen der Ärzte aus, um viel Geld mit ihnen zu verdienen. So wird nicht das passende Darlehen ausgesucht oder der Kredit zu hoch dimensioniert, ohne sich Gedanken darüber zu machen, ob die neue Praxis überhaupt genügend Gewinn abwirft.
Die finanzielle Schieflage muss nicht sein. Gleich von Beginn an, sollte man sich durch spezialisierte Steuerberater richtig beraten lassen. Diese sollten dann auch bei den Verhandlungen mit den Banken involviert sein. Nur so kann ein tragfähiges Konzept entwickelt werden.
Warum ist insbesondere der Praxisverkauf aus Umsatz- und Ertragsteuerlicher Sicht so heikel?
Grundsätzlich fällt beim Verkauf einer kassen- oder privatärztlichen Praxis (als sog. Geschäftsveräußerung im Ganzen § 1 Abs. 1a UStG) keine Umsatzsteuer an, da dieser Vorgang nicht steuerbar ist. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arzt die Praxis komplett mit der Einrichtung, allen medizinischen Geräten, dem Patientenstamm sowie dem Praxiswert an einen Erwerber veräußert.
Gleiches ist anzunehmen, wenn ein Arzt seine komplette Einzelpraxis in eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) einbringt. Scheidet er später aus dieser BAG wieder aus und verkauft seinen Anteil, ist dies ebenfalls umsatzsteuerfrei.
Anders liegt der Fall, wenn ein Arzt nur einen Teil seiner Praxis verkauft. Hier fällt die Grundlage für die Umsatzsteuerbefreiung nach einem Urteil des EuGH – nämlich die Geschäftsveräußerung im Ganzen – weg.
Und das passiert bereits dann, wenn ein Arzt, der eine kassen- und privatärztliche Praxis führt, alters- oder krankheitsbedingt kürzer treten und z.B. nur den kassenärztlichen Praxisteil veräußern will. Wird lediglich die Privatpraxis wie bisher mit Patientenstamm, Personal und Praxisinventar fortgeführt, wird hier durch das Finanzamt Umsatzsteuer festgesetzt.
Der Veräußerungsgewinn der Praxis ist nicht für eine Periode bestimmt, sondern soll, wenn ein entsprechender Preis für die Praxis erzielt werden konnte, der Altersversorgung und somit mehreren Zeiträumen dienen. Im Ertragsteuerrecht ist die Besteuerung dieser außerordentlichen Einkünfte nach der Fünftelregelung oder mit dem sogenannten halben Steuersatz vorgesehen. Bei beiden Methoden wird der gesamte Veräußerungsgewinn im Zuflussjahr besteuert, jedoch zu einem niedrigeren Steuersatz, wenn der Arzt alles richtig macht.
Die besondere Besteuerung der Veräußerungsgewinne für die Praxis eines Arzt- oder Zahnarztes unterliegt einigen Kriterien. So muss durch den Praxisinhaber diese besondere Besteuerung beantragt werden (erfolgt automatisch mit der Einkommensteuererklärung), und es muss das 55. Lebensjahr vollendet worden sein (oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne Berufsunfähigkeit vorliegen). Diese ermäßigte Besteuerung kann zudem nur einmal im Leben genutzt werden bis zu einem Höchstbetrag von fünf Millionen Euro. Im vorliegenden Fall muss aber ein weiteres Kriterium erfüllt werden. Der Arzt muss seine freiberufliche Tätigkeit aufgeben. Auch hier gibt es „wie immer“ im Steuerrecht Ausnahmen und Besonderheiten, die wir in unserem Buch darstellen.
Welche Besonderheiten sind bei einem Teilverkauf zu beachten?
Eine Teilpraxisveräußerung bei einem Freiberufler ist unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten schwer zu realisieren. Das FG München (Urteil vom 29.11.2017 – 1 K 311/16) hatte sich in einem für die Differenzierung des Teilbetriebs für Ärzte äußerst interessanten Fall mit der Tarifermäßigung für den Verkauf eines Praxisteils einer Ärztin zu befassen.
Im Streitfall ging es um eine Fachärztin für Allgemeinmedizin, die zugleich als so genannte Prüfärztin für Medikamentenstudien tätig wurde. Sie veräußerte die Praxis für Allgemeinmedizin, war jedoch weiterhin selbstständig als Prüfärztin tätig. Das zuständige Finanzamt und das FG München versagten ihr die Tarifermäßigung für den Veräußerungsgewinn. Unter anderem sei eine organisatorische Selbstständigkeit der beiden Einheiten nicht zu erkennen gewesen. So seien z.B. für die beiden Tätigkeitsbereiche keine getrennten Gewinnermittlungen erstellt worden.
Zwar sei nach der Rechtsprechung des BFH eine getrennte Gewinnermittlung dann nicht zwingende Voraussetzung für die Annahme eines Teilbetriebs (Teilpraxis), wenn andere Umstände, wie die räumliche Trennung oder der Einsatz besonderen Personals, die organisatorische Selbstständigkeit hinreichend deutlich werden lassen. Daran fehlte es jedoch im zu beurteilenden Fall, stellten die Richter heraus. Bei einer geplanten Teilveräußerung ist demnach allerhöchste Vorsicht geboten. Keinesfalls sollte der Praxisinhaber ohne die Einbeziehung eines Steuerberaters Schritte diesbezüglich einleiten, denn mit geplanten Strukturmaßnahmen der Praxis kann dieses Ziel dennoch erreicht werden.
Im September erscheint Ihr Buch „Gründung, Veräußerung und Erwerb von Arzt- und Zahnarztpraxen – Steuerrechtliche Grundlagen und Fallstricke“. Beschreiben Sie darin auch „exotische“ steuerliche Fallstricke oder lediglich die durchaus bekannten Grundlagen der Besteuerung?
Dazu können wir sagen, „exotisch“ mag für den einen oder anderen Arzt oder dessen Berater in der Tat ein Fallstrick erscheinen, den wir als Fehler in der Beratungspraxis leider häufiger antreffen. Und zwar ist dies der Fall des Praxis-PKW im Kontext des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG.
Der Arzt kann nach § 7g EStG für die künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbeträge).
Der Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG kommt aber nur in Betracht, wenn das Wirtschaftsgut ausschließlich für betriebliche Zwecke genutzt wird. Nach der Rechtsprechung des BFH kann mit der Anwendung der 1-%-Regelung für den Praxis-PKW allein die fast ausschließliche betriebliche Nutzung nicht nachgewiesen werden, denn es widerspräche jeglicher Lebenserfahrung, dass ein im Betrieb eingesetzter Pkw, für den der Steuerpflichtige die 1-%-Regelung in Anspruch nehme, typischerweise ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt werde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ein Durchschnittswert in Höhe von monatlich 1 % des abgerundeten Bruttolistenpreises in etwa einem Anteil der Privatnutzung von 20 % bis 25 % entspreche. Geht man aber wegen der Anwendung der 1-%-Regelung von einer Privatnutzung des Fahrzeugs von etwa 20 % aus, steht dies einer fast ausschließlichen Nutzung für betriebliche Zwecke entgegen.
Das Resultat dieser Rechtsprechung ist, dass der Arzt den gebildeten Investitionsabzugsbetrag für den PKW nicht in Anspruch nehmen konnte, was für den Praxisinhaber zu einer Steuerlast führt. Gerade im Hinblick auf notwendige finanzielle Mittel in der Gründungsphase ist dieser Fallstrick fatal für den Arzt.
Mehr zum Thema: aktueller Buchtipp
„Gründung, Veräußerung und Erwerb von Arzt- und Zahnarztpraxen – Steuerrechtliche Grundlagen und Fallstricke“ von Dennis Janz und Thilo Schnelle ist im Buchhandel erhältlich (ISBN: 978-3-503-18804-8, 59,80 Euro).