Abgeschriebene Geräte & Co.: Steuerliche Vorteile für Praxisinhaber durch Sachspenden
Dr. jur. Alex JanzenIm letzten Jahr spendeten die Deutschen insgesamt über fünf Milliarden Euro. Auch für Praxisinhaber können Spenden interessant sein. Denn so lässt sich Gutes tun und gleichzeitig lassen sich Steuern sparen. Und das Beste: Es muss nicht immer Geld sein.
Das deutsche Steuerrecht erlaubt es, bestimmte Aufwendungen für die Lebensführung, sogenannte Sonderausgaben, steuermindernd zu berücksichtigen. Zu solchen Sonderausgaben gehören insbesondere Spenden. Diese können in bar erfolgen, aber auch als Sachspenden.
Abgeschriebene Geräte mit hohem Wert
Gerade Sachspenden können für Inhaber von Arztpraxen interessant sein. Als Beispiel soll folgender Fall dienen: Eine Arztpraxis verfügt über ein steuerlich abgeschriebenes Untersuchungsgerät, das am Markt noch einen erheblichen Wert hat. Der Praxisinhaber kann dieses Untersuchungsgerät an eine gemeinnützige Organisation (zum Beispiel an eine gemeinnützige Klinik) zum Buchwert spenden (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG) und muss dabei keinen Entnahmegewinn versteuern.
Wichtig ist, dass das Gerät der Organisation unmittelbar nach der Entnahme unentgeltlich überlassen wird. Der Wert der Sachspende bemisst sich dann nicht nach dem Buchwert, sondern nach dem Verkehrswert des Geräts. Dieser Verkehrswert sollte in der Spendenbescheinigung angegeben und im Zweifelsfall gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden können.
Einkünfte werden gemindert
Das Ergebnis: die Einkünfte des Praxisinhabers werden in Höhe des Verkehrswerts des als Spende überlassenen Geräts gemindert, vorausgesetzt, die Gesamthöhe aller Spenden des Praxisinhabers übersteigt nicht den gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag. Dieser Höchstbetrag – für Bar- und Sachspenden – ist auf 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte oder vier Promille der Summe aller Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter eines Steuerpflichtigen begrenzt (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG). Sollte der Höchstbetrag in einem Jahr überschritten sein, verfällt der überschießende Spendenbetrag nicht, sondern wird auf das nächste Jahr übertragen und dort als Spende berücksichtigt.
Bis zu 1 Million Euro möglich
Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Stiftungen können Ärzte durch Spenden in der Gesamthöhe bis zu einer Million Euro, bei Zusammenveranlagung bis zu zwei Millionen Euro, verteilt auf zehn Jahre unterstützen, sofern die Spende in den Vermögensstock der Stiftung geleistet wird (§ 10b Abs. 1a EStG). Diese Spende kann auf Antrag über zehn Jahre verteilt werden und sich steuerlich über mehrere Jahre auswirken. Diese Spende ist nicht auf 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte oder vier Promille der Summe aller Umsätze sowie Löhne und Gehälter eines Steuerpflichtigen begrenzt.
Zuwendungen an politische Parteien oder lokale Wählervereinigungen können Steuerpflichtige in einem Jahr bis zu je 825 Euro oder 1.650 Euro bei Zusammenveranlagung steuerwirksam tätigen (§ 34g EStG). Dabei wird die bezeichnete Zuwendung in Höhe von 50 Prozent des Zuwendungsbetrages von der Einkommensteuer abgezogen und bewirkt deshalb eine stärkere Steuerentlastung als eine Spende nach § 10b EStG. Neben diesen Zuwendungen können an politische Parteien bis höchstens 1.650 Euro oder 3.300 Euro bei Zusammenveranlagung gespendet werden (§ 10b Abs. 2 EStG).
Was sind Spenden?
Unter Spenden versteht das Einkommensteuergesetz Zuwendungen eines Steuerpflichtigen zur Förderung von gemeinnützigen Organisationen sowie mildtätigen und kirchlichen Einrichtungen (§ 10b Abs. 1 EStG). Dabei sind nicht nur Barspenden begünstigt, also Zuwendung eines bestimmten Geldbetrages, sondern auch Sachspenden. Spendenbelege sollte man aufbewahren, da das Finanzamt diese bei Bedarf verlangen darf.