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Finanzen

Es braucht ein Dorf, um ein Kind großzuziehen, sagt ein altes Sprichwort. Von diesem Ideal sind Eltern in Deutschland aber weit entfernt. In der modernen Welt reicht es oft nicht einmal zu Vater und Mutter. Zahlen des Statistischen Bundesamtes belegen: Die Zahl der Alleinerziehenden nimmt stetig zu. 2020 kümmerten sich rund 2,5 Millionen Menschen in der Bundesrepublik ohne Unterstützung eines Partners um ihren Nachwuchs. Die überwältigende Mehrheit (2,1 Millionen) waren Frauen.

Beruf, Kindererziehung und die Härten der Pandemie unter einen Hut zu bringen, ist ein echter Kraftakt. Wer in einer Praxis oder Klinik arbeitet, nebenbei den Haushalt schmeißt und in seiner Freizeit auch noch die Rolle (diverser) Lehrer übernimmt, kommt schnell an seine Grenzen.

Um zumindest finanziell einen Ausgleich zu schaffen, können Alleinerziehende daher bei der Lohn- und Einkommensteuer einen besonderen Freibetrag erhalten: den sogenannten Entlastungsbetrag. Er reduziert die steuerpflichtigen Einkünfte von Alleinerziehenden und senkt so deren Steuerlast. In der Pandemie ist die Summe von 1.908 Euro pro Jahr auf inzwischen 4.008 Euro gestiegen. Für jedes weitere Kind kommen 240 Euro dazu.

Wer profitiert – und wer nicht

Damit das Steuerprivileg bereits bei der Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers berücksichtigt wird, müssen Singles mit Kind beim Finanzamt einen Wechsel in die Steuerklasse II beantragen. Das allerdings ist nicht immer ein Selbstläufer.

Zum einen steht die Steuerklasse zwei nur jenen Eltern offen, die mit ihrem Kind (oder ihren Kindern) in einer gemeinsamen Wohnung leben und Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag für ihren Nachwuchs beanspruchen können. Weitere Voraussetzung: Die Alleinerziehenden müssen geschieden, verwitwet oder ledig sein. Oder sie müssen seit dem vorangegangenen Veranlagungszeitraum dauerhaft von ihrem Partner getrennt leben.

Tückisch ist aber vor allem der letzte Punkt: Single-Eltern dürfen sich ihre Wohnung nicht mit einer anderen volljährigen Person teilen. Es sei denn, es handelt sich dabei um ein pflegebedürftiges Familienmitglied oder ein volljähriges Kind, für das die Eltern noch Kindergeld erhalten.

In allen anderen Fällen kostet das Zusammenleben mit einem anderen Erwachsenen den Entlastungsbetrag. Ob es sich bei dem Mitbewohner um einen neuen Partner, einen guten Freund, ein Familienmitglied oder einen Kollegen aus der Klinik handelt, ist egal. Ebenso die Frage, ob die andere Person sich an den Lebenshaltungskosten der Familie beteiligt, Miete zahlt oder ab und an den Kühlschrank füllt.

Aus diesem Grund profitieren auch Paare, die ohne Trauschein zusammenleben und ihre Kinder gemeinsam großziehen, nicht von den Steuererleichterungen für Alleinerziehende.