E-Health-Gesetz: Wie die Pauschalen der TI-Finanzierung zustande kamen
Marzena SickingDas E-Health-Gesetz verpflichtet Ärzte und Psychotherapeuten zur Anbindung an die Telematikinfrastruktur. Die Kosten für die notwendige Technik müssen die Krankenkassen tragen. Wie hoch die Erstattungspauschalen sind und wie die Höhe berechnet wurde, hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung jetzt in einer Mitteilung erklärt.
So benennt das E-Health-Gesetz die erforderlichen Kosten für die Ausstattung der Praxen mit den notwendigen Komponenten für die Telematikinfrastruktur (TI) sowie die Kosten für den laufenden Betrieb. Was erforderlich ist und wie hoch folglich die Erstattungspauschalen sind, haben die KBV und der GKV-Spitzenverband in der TI-Finanzierungsvereinbarung festgelegt.
Worauf Arztpraxen Anspruch haben
Für das Versichertenstammdatenmanagement und damit den Anschluss an die TI haben die Praxen Anspruch auf folgende Komponenten: Konnektor, E-Health-Kartenterminal (bei größeren Praxen mehrere), Praxisausweis (SMC-B), Update für das Praxisverwaltungssystem und VPN-Zugangsdienst.
Praxen, die Hausbesuche oder Pflegeheimbesuche machen, die meisten Anästhesisten sowie Praxen mit ausgelagerten Praxisstätten erhalten zusätzlich ein mobiles Kartenterminal. Die Krankenkassen zahlen Pauschalen für die Ausstattung mit diesen Komponenten sowie für die Installation.
Zum anderen müssen die Krankenkassen die laufenden Betriebskosten für den VPN-Zugangsdienst und die Wartung des Konnektors sowie für den Praxisausweis (im Falle eines mobilen Kartenterminals für einen weiteren Praxisausweis) übernehmen.
Pauschalen orientieren sich an Durchschnittswerten
Praxen erhalten die Kosten für die TI in Form von Pauschalen erstattet. Deren Höhe orientiert sich an den Durchschnittswerten der am Markt verfügbaren Angebote. Ein Problem dabei: Praxisspezifische Besonderheiten oder IT-Strukturen werden bei der Bewertung nicht berücksichtigt.
Ärzte und Psychotherapeuten dürfen das konkrete Produkt frei wählen und selbst entscheiden, was am besten zu ihrer Praxis-IT passt. Dabei kann und darf es auch vorkommen, dass der Preis von der Pauschale abweicht – nach oben wie nach unten. Diese Verfahrensweise fußt auf dem Wirtschaftlichkeitsgebot für die gesetzliche Krankenversicherung (s. § 12 SGB V). Sie wird üblicherweise auch bei der Bewertung von Gebührenordnungspositionen und Sachkostenpauschalen im EBM angewendet.
Volle Kostenübernahme nicht notwendig
Eine Regelung, wonach die Krankenkassen stets das bezahlen müssen, was die Firmen für die TI-Ausstattung verlangen, ist vor diesem Hintergrund laut KBV-Mitteilung nicht möglich. Das Sozialgericht München hat diese Sicht kürzlich bestätigt und darauf hingewiesen, dass eine Vollkostenerstattung für die Anbindung an die TI nicht notwendig sei.
Verändern sich die Preise am Markt oder kommen weitere Anwendungen in die TI muss die Vereinbarung angepasst werden. Dann sind neue Verhandlungen nötig. Weder die KBV noch der GKV-Spitzenverband dürfen einseitig die Vereinbarung ändern.