Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisfinanzierung

Über die Sinnhaftigkeit des Terminservice- und Versorgungsgesetzes ist viel gestritten worden. Doch nun ist das Regelwerk in Kraft – und so mancher Vertragsarzt fragt sich wohl, warum es zwar für den eigenen Berufsstand, nicht aber für Handwerker Vorgaben zur Terminvergabe gibt. Nötig wäre es allemal.

Wer eine Renovierung in der Praxis plant, einen Maler braucht oder einen neuen Einbauschrank benötigt, muss sich meistens auf lange Vorlaufzeiten einstellen. Wartezeiten von mehreren Wochen oder Monaten sind bei Handwerkern derzeit leider keine Seltenheit.

Ärger um Fristen und Rechnungen

Angesichts der immensen Nachfrage rufen manche Handwerker außerdem so hohe Preise auf, dass ein wirtschaftlich denkender Kunde normalerweise Reißaus nehmen müsste. Kommt das Geschäft dennoch zustande, muss der Kunde zusätzlich vorsorgen, damit die Rechnung am Ende nicht noch höher ausfällt.

Was Auftraggeber besser schriftlich festhalten sollten

Es fängt bei der Auftragsverteilung an: Treffen Sie in Bezug auf die vereinbarte Arbeit klare Absprachen und halten Sie diese schriftlich fest. Auch die vereinbarten Termine und Fristen sollte man sich schriftlich bestätigen lassen. Meiden Sie dabei auf jeden Fall unklare Formulierungen wie “alsbald zu Ende führen”.

Übrigens: Kommen Handwerker deutlich zu spät oder gar nicht, haben Sie Anspruch auf einen neuen Termin. Die Kosten für An- und Abfahrt dürfen die Handwerker dann aber nicht nochmal in Rechnung stellen. Falls durch die Verspätung nicht nur Ärger, sondern echter Schaden entstanden ist, zum Beispiel bei einem Rohrbruch, dürfen Kunden sogar Schadensersatz verlangen.

Schadenersatz für verpasste Termine?

Theoretisch könnte ein Arzt, der seine Praxis wegen dem Handwerkertermin geschlossen halten muss, in solchen Fällen sogar Schadenersatz für die aufgewendete Wartezeit verlangen. Dann muss er den entstandenen Schaden allerdings auch beweisen können. Also nicht nur, wieviel Geld ihm durch die ausgefallene Praxisstunde entgangen ist, sondern auch, dass er nur wegen des geplatzten Termins nicht gearbeitet hat und dass er niemanden anderen abstellen konnte, um auf den Handwerker zu warten.

Mangel muss behoben werden

Hat der Handwerker seinen Auftrag erfüllt, sollte geprüft werden, ob eine Nachbesserung erforderlich ist. Stellt man einen Mangel fest, sollte dieser noch vor der Abnahme in einem Protokoll notiert werden, mit Datum und möglichst auch mit Fotos. Denn nach der Abnahme kehrt sich die Beweispflicht um und der Betroffene muss den Mangel beweisen.

Der Handwerksbetrieb ist verpflichtet, einen Mangel zeitnah zu korrigieren. Bei akutem Schaden, z. B. einem undichten Wasserhahn, ist sogar sofortige Nachbesserung geboten. Wenn der Beauftragte sich nicht in der Lage sieht, die Mängelbeseitigung selbst zu übernehmen, kann der Kunde einen anderen Handwerker zu Hilfe holen. Bezahlen bzw. das Geld für die Rechnung erstatten, muss dann der ursprünglich beauftragte Betrieb.

Bei schweren Mängeln kann die Abnahme der Arbeit komplett verweigert werden. In so einem Fall müssen Auftraggeber die Rechnung dann auch nicht bezahlen. Bei kleinen Fehlern können Sie die Arbeit zwar abnehmen, aber einen Teil der Rechnung bis zur erfolgreichen Mängelbeseitigung einbehalten. In der Regel etwa das Doppelte der Kosten, die notwendig wären, um das Problem von einem Dritten beseitigen zu lassen.

Doch Vorsicht: Wer die Rechnung nach der Abnahme wegen erst später entdeckter Mängel kürzt, riskiert eine Klage des Handwerkers. Wenn Kunden bei ihren Streitigkeiten nicht weiter kommen, können Sie sich auch an die Handwerkskammer wenden. Deren Schlichtungsstelle versucht, zwischen Handwerksbetrieb und Auftraggeber zu vermitteln. Dies ist in der Regel kostenlos.

Wofür der Handwerker überhaupt Geld verlangen darf

Mondpreise und Schäden sind leider nicht die einzigen Probleme. Auch an anderer Stelle kommen vielfach Fragen auf – zum Beispiel danach, ob man zwei Handwerker bezahlen muss, auch wenn man nur einen bestellt hat: Dieses Problem tritt oft auf, wenn ein Lehrling beim Termin dabei ist, der mit der gebührenden Bewunderung beobachtet, was der ausgelernte Kollege so alles kann, ohne allerdings selbst ins Geschehen einzugreifen.

Taucht die Lehrlingsstunde am Ende als Rechnungsposten auf, ist es Ihr gutes Recht, eine entsprechende Kürzung vorzunehmen. Denn wer nichts Produktives zur Arbeit beigetragen hat, der muss auch nicht bezahlt werden. Etwas anderes gilt, wenn zwei Monteure nötig sind, etwa, weil die Sicherheitsanforderungen das vorschreiben.

Wenn die Rechnung zu hoch ausfällt

Wenn die Rechnung höher ausfällt als erwartet, können Sie eventuell dagegen angehen. Entscheidend ist der Kostenvoranschlag. Stellt der Dienstleister während der Arbeit fest, dass er die Kosten wesentlich überschreitet, das heißt um mehr als 15 Prozent, hat er dies mitzuteilen. Der weitere Vertrag kann dann gekündigt werden, erbrachte Leistungen müssen aber bezahlt werden.

Klare Vorgaben machen

Bleibt die Frage, was Handwerker neben der eigentlichen Leistung und dem verwendeten Material alles abrechnen dürfen. Grundsätzlich gilt: Auftraggeber müssen auch die Kosten für An- und Abfahrt pauschal bezahlen. Nicht erlaubt ist es hingegen, angefangene Arbeitsstunden großzügig aufzurunden. Gerichte erlauben allenfalls Bagatellaufrundungen von etwa fünf Minuten.

Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte immer einen Festpreis für bestimmte Arbeiten vereinbaren.