Praxiskosten: Dienstwagen für Ehepartner mit Minijob?
Dennis Janz LL.M.Zu der Frage, ob Ehegatten mit Minijob ein Dienstwagen zusteht, hat sich das Finanzgericht Köln geäußert. Was das Urteil (AZ: 3 K 2547/16) für Praxisinhaber bedeutet, erläutert Steuerberater Dennis Janz LL.M., Steuerstrafverteidiger* und Fachberater im ambulanten Gesundheitswesen (IHK).
Ärzte oder Ärztinnen, die eine eigene Praxis betreiben, holen sich häufig Unterstützung aus dem Familienkreis. Dann arbeiten Partner oder Familienangehörige mit, oftmals nur im Rahmen eines sogenannten “Minijobs”. Handelt es sich um einen nahen Angehörigen, ist es auch nicht ungewöhnlich, wenn ihm offiziell ein Dienstwagen der Arztpraxis zur Verfügung gestellt wird. Dies wird allerdings vom Finanzamt misstrauisch beäugt. So manches Finanzamt will die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten hier nicht durchgehen lassen.
Ein entsprechender Fall wurde vor dem Finanzgericht Köln verhandelt. Ergebnis: Die Kosten für einen Dienstwagen sind auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses überlassen wird. Dies hat das Finanzgericht Köln für den Fall einer sog. “Barlohnumwandlung” entschieden.
Frau als Büro- und Organisationskraft eingestellt
Der Kläger beschäftigte seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro- und Organisationskraft für 400 Euro monatlich. Er überließ ihr in diesem Zusammenhang auch einen Pkw, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit 385 Euro (1 % des Kfz-Listenneupreises) monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis nicht an. Es erhöhte den Gewinn des Klägers um die Kosten für den Pkw und den Lohnaufwand für die Ehefrau. Denn nach Ansicht des Finanzamts wäre eine solche Vereinbarung nicht mit fremden Arbeitnehmern geschlossen worden.
Gericht: Vereinbarung hält Fremdvergleich stand
Das Finanzgericht Köln gab der Klage des Unternehmers gegen diesen Bescheid statt und erkannte sämtliche Kosten als Betriebsausgaben an. Zwar sei die Gestaltung bei einem Minijob ungewöhnlich, doch entsprächen Inhalt und Durchführung des Vertrages noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal auch zur privaten Nutzung überlassen würden.
Das Finanzamt hat die zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt. Das Revisionsverfahren wird unter dem Aktenzeichen X R 44/17 geführt (Quelle FG Köln).
Warum man sich nicht auf dieses Urteil verlassen sollte
Ärzte, die eine ähnliche Konstellation in ihrer Praxis haben, sollten dennoch vorsichtig sein. Denn diesem Urteil stehen auch andere Auffassungen gegenüber. So hat der Bundesfinanzhof (BFH III B 27/17, Beschluss vom 21.12.2017) in einer aktuellen Entscheidung ebenfalls dazu Stellung genommen, ob die Pkw-Überlassung an einen Familienangehörigen, der lediglich geringfügig beschäftigt wird, steuerlich anzuerkennen ist. In dieser Entscheidung entschieden die Richter im Sinne des Finanzamts.
Begründung: Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des PKW die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche – und für den Arbeitgeber unkalkulierbare – Höhen steigern könnte. Nach Ansicht des BFH war eine derartige Fahrzeugüberlassung aber offensichtlich nicht fremdüblich.
Was Praxisinhaber und -inhaberinnen beachten sollten:
Auch wenn dieses Urteil des FG Köln den Arzt dazu verleitet ähnliche Gestaltungen zu wählen, sollte dies mit Hinblick auf das BFH Urteil bis zur Entscheidung der Revision erstmal vermieden werden.
Die Entscheidungen zeigen dabei deutlich, wie wichtig es für den Arzt ist, dass bei Vertragsbeziehungen unter nahen Angehörigen oder Lebensgefährten im Voraus mit dem steuerlichen Berater geklärt wird, ob die geplanten Gestaltungen den Fremdvergleichsmaßstäben standhalten. Ist dies nicht der Fall, wird die steuerliche Anerkennung versagt.
*zertifizierter Berater für Steuerstrafrecht (FernUniversität Hagen)