Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisfinanzierung

Wer als niedergelassener Arzt regelmäßig Hausbesuche absolviert, ist, gerade außerhalb der großen Metropolen, zwingend auf einen fahrbaren Untersatz angewiesen. Die steuerliche Behandlung von Dienstwagen führt jedoch immer wieder zu Streit mit den Finanzämtern, vor allem, wenn das Auto (zumindest gelegentlich) auch privat genutzt werden soll. So auch in einem aktuellen Fall, den das Finanzgericht Münster zu entscheiden hatte.

Verhängnisvolle Bequemlichkeit

Konkret ging es um einen Freiberufler, der die Anschaffung von Autos für die betriebliche Nutzung plante und deshalb in den Jahren 2009 und 2013 jeweils Investitionsabzugsbeträge nach § 7 g Abs. 1 EstG bildete. Nachdem der Mann im Rahmen der vorgebeben Reinvestitionsfristen einige gebrauchte Audi Q5 erworben hatte, verzichtete er jedoch darauf, ein Fahrtenbuch zu führen. Stattdessen ermittelte er die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Methode.

Dies nahm das Finanzamt zum Anlass, die „fast ausschließlich betriebliche Nutzung“ der Fahrzeuge zu verneinen und versagte entsprechend auch die Anerkennung der Investitionsabzugsbeträge. Daran änderte sich auch nichts, als der Steuerpflichtige nachträglich eine Dokumentation aller Fahrten für die Zeiträume ab Anschaffung der Fahrzeuge bis zum Schluss des jeweiligen Folgejahres einreichte. Diese hatte eine Mitarbeiterin anhand der Terminkalender erstellt. Der Mann klagte daraufhin vor dem Finanzgericht Münster – und unterlag (Az. 7 K 2862/17 E).

Strenge Anforderungen der Rechtsprechung

Das Gericht argumentierte, ähnlich wie das Finanzamt, dass der Kläger eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung der Fahrzeuge nicht nachgewiesen habe. Die eingereichten Aufstellungen genügten nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Aus den Aufzeichnungen ergebe sich nicht zwingend der Umfang der betrieblichen Fahrten des Klägers. Da seine Mitarbeiterin die Aufstellung nachträglich anhand der Terminkalender erstellt habe, sei nicht sicher, ob der Kläger für alle im Kalender enthaltenen Termine den jeweils fraglichen Audi Q5, ein anderes Fahrzeug oder öffentliche Verkehrsmittel genutzt habe. Auch die Tatsache, dass der Kläger für Privatfahrten auf andere Fahrzeuge habe zugreifen können, sei kein ausreichender Nachweis für den Umfang betrieblicher Fahrten mit dem Dienst-Q 5.

Tipp: Das Urteil belegt einmal mehr: Fahrtenbuch ist nicht gleich Fahrtenbuch. Um Rechtssicherheit zu bringen, müssen daher alle Einträge Datum, Reiseziel und Reiseroute, Kilometerstand am Anfang und am Ende der Fahrt nennen, bei betrieblichen Trips sind zudem der Reisezweck und der Namen der Geschäftspartner anzugeben. Ebenfalls zu dokumentieren sind Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb.

Wichtig: Eine lose Zettelsammlung, aus der sich alle notwendigen Angaben ergeben, genügt nicht den Vorgaben der Finanzämter; das Fahrtenbuch muss gebunden sein. Elektronisch geführte Fahrtenbücher werden nur anerkannt, wenn es eine Software gibt, die nachträgliche Veränderungen kenntlich macht.