Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Praxisfinanzierung

Die Putzhilfe. Die Unterstützung für die Buchhaltung. Die studentische Hilfskraft. Praxischefinnen und -chefs, die geringfügig entlohnte Mitarbeitende beschäftigen (sogenannte Minijobber), sind gut beraten, die geplanten Erhöhungen des Mindestlohns bei ihrer Personalplanung zu berücksichtigen.

Der Grund: Durch den Mindeststundenlohn können Minijobber nur eine bestimmte Anzahl von Stunden pro Monat arbeiten, wenn ihre Arbeit unter der 450-Euro-Grenze pro Monat und damit sozialversicherungsfrei bleiben soll. Übersteigt das Einkommen hingegen die relevante Grenze, wird der Mini- zum Midijob – und damit sozialversicherungspflichtig.

In diesem Fall wird die Arbeit nicht nur teurer: Der Praxisinhaber muss die Beschäftigung auch bei der Minijob-Zentrale abmelden und stattdessen bei der gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers anmelden.

Diese Zahlen und Daten sollten Ärzte im Kopf behalten

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die das verhindern wollen, sollten daher zu den geplanten Erhöhungsdaten eine Anpassung der Arbeitszeiten ihrer Minijobber vornehmen.

Die erste solche Korrektur müsste sogar schon erfolgt sein. Denn bereits zu Jahresbeginn ist der Mindestlohn in Deutschland gestiegen. Aktuell beträgt er 9,82 Euro pro Stunde.

Die nächste Anhebung ist für den ersten Juli 2022 geplant. Dann sollen fest angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Deutschland mindestens 10,45 Euro pro Stunde verdienen. Die dritte Erhöhung steht zum 1. Oktober 2022 an: Von da an verdienen auch Minijobber mindestens zwölf Euro pro Stunde.

Aktuell dürfen Minijobber, die Mindestlohn erhalten, maximal 45,8 Stunden pro Monat beschäftigt werden, um unter der 450-Euro-Grenze zu bleiben. Mit der nächsten Erhöhung des Mindestlohns sinkt die maximale Arbeitszeit sogar auf 43 Stunden pro Monat.

Immerhin: Die dritte Mindestlohnerhöhung im Oktober geht zumindest mit einer Anhebung der Zuverdienstgrenze einher. Minijobber bleiben dann bis zu einem Monatsverdienst von 520 Euro sozialversicherungsfrei.

Nicht mehr Geld, aber mehr Freizeit für Minijobber

Während viele Beschäftigte die Erhöhung des Mindestlohns – auch angesichts der gegenwärtigen hohen Inflation – herbeisehnen, profitieren Minijobber finanziell nicht immer von den neuen Sätzen. Da ihre Arbeitsverträge meist korrigiert werden, um die Tätigkeit sozialversicherungsfrei zu halten, können sie sich lediglich über mehr Freizeit bei gleichbleibenden Bezügen freuen.

Für Ärztinnen und Ärzte hingegen können die Neuerungen bedeuten, dass sie die wegfallende Arbeitsleistung gegebenenfalls durch die Einstellung weiterer geringfügig Beschäftigter kompensieren müssen.

Neue Verträge für Minijobber
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle fest angestellten Personen und ist gerade für geringfügig Beschäftigte relevant. Praxisinhaber, die Minijobber beschäftigen, müssen derzeit sehr aufmerksam sein.