Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Finanzen

Ein Medizinstudium in Deutschland ist nicht nur eine kostspielige Sache – ohne Spitzennoten im Abitur drohen angehenden Ärzten auch lange Wartezeiten, bevor sie überhaupt einen Studienplatz ergattern.

Eine niedergelassene Chirurgin, deren Kinder den Numerus clausus für eine deutsche Hochschule verpasst hatten, ermunterte ihren Nachwuchs daher, im Ausland ihr Glück zu versuchen. Entsprechend begann ihre Tochter im Jahr 2014 ein Studium der Zahnmedizin in Spanien, der Sohn schrieb sich im selben Jahr für Humanmedizin in der Slowakei ein. Dieses Studium setzte er später in Polen fort.

Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung der Ausbildungskosten

Um die Kosten für die Ausbildung ihrer Kinder steuerlich geltend machen zu können, schloss die Chirurgin mit diesen einen Vertrag über die Finanzierung von Studienkosten ab. Darin war unter anderem niedergelegt, dass sich die Ärztin schon jetzt darum bemühe, geeignete Personen zu fördern, die später ihre Praxis erwerben und fortführen könnten. Aus diesem Grund übernehme sie die Kosten für den Zugang zu einer Universität in der EU samt dadurch verursachter Beratungs- und Anwaltskosten, Studiengebühren und den Ausgaben für die Unterkunft.

Weiterhin regelte der Vertrag – angelehnt an eine Richtlinie des Landkreises zur Gewährung einer Studien­beihilfe für Medizinstudenten – die Rückzahlungsmodalitäten und Verzinsung. Die Kinder verpflichteten sich zudem, für wenigstens fünf Jahre als Praxispartner bei ihrer Mutter zu arbeiten.

Auf Basis dieser Vereinbarung wollte die Frau für die Jahre 2015 bis 2017 jeweils Gesamtkosten zwischen rund 45.000 bis 67.000 Euro als Betriebsausgaben absetzen und damit ihren Praxisgewinn mindern.  Doch das Finanzamt – und auch das Finanzgericht Münster – spielten nicht mit (Az. 5 K 3577/20 E,AO).

Ausbildung der Kinder grundsätzlich nicht steuerlich abzugsfähig

Der Senat betonte in seiner Entscheidung, dass die Aufwendungen der Mutter für die Aus- oder berufliche Fortbildung ihrer Kinder nicht abzugsfähig seien, weil Eltern zur Übernahme von Kosten einer „angemessenen Vorbildung zu einem Beruf“ verpflichtet seien. Ausbildungskosten könnten deshalb nur ausnahmsweise Betriebsausgaben darstellen. Und zwar dann, wenn sie nachweisbar und ganz überwiegend durch die Bedürfnisse der Praxis veranlasst sind. Die Tatsache, dass die Chirurgin eine spätere Praxisübernahme durch ihre Kinder vorbereiten wollte, genüge dafür nicht. Zumal noch unklar sei, ob die Kinder ihr Studium überhaupt erfolgreich abschließen könnten.

Darüber hinaus monierte das Gericht, dass der Vertrag keine eindeutige Vereinbarung zur Praxisübernahme enthalte. Auch sonst seien die vertraglichen Pflichten der Kinder sehr vage geblieben.