Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Finanzen

Ärzte gehören in Deutschland zu den Top-Verdienern, das Durchschnittseinkommen liegt bei 64.100 Euro. Heiraten Ärzte ohne Ehevertrag, birgt das ein gewisses Risiko für den Fall einer Scheidung. Ist das Anfangsvermögen auch klein, können sich im Laufe einer Ehe durchaus beachtliche Vermögenswerte ansammeln. Bei niedergelassenen Ärzten kommt noch der Wert der Praxis hinzu. Bei einer Scheidung fließt nämlich das Endvermögen in die Berechnung ein.

Paare können Zugewinnausgleich selber regeln

Allerdings müssen Mediziner ihr Vermögen nicht immer teilen, nur weil sie mit dem Ehepartner verheiratet waren: Es besteht kein allgemeiner Anspruch auf gleichberechtigte Teilhabe am Erwerb des anderen Ehegatten. Darauf weisen Juristen und Steuerexperten regelmäßig hin. Die Höhe des Zugewinnausgleichs für den anderen Ehegatten können Ehepartner demnach sogar grundsätzlich untereinander regeln. Nur wenn es bei der Scheidung Streit über die Höhe des Ausgleichsanspruchs gibt, kommt es zum gerichtlichen Verfahren. Ein Anspruch auf den Zugewinnausgleich, der auch vor Gericht durchgesetzt werden kann, besteht laut Gesetzgebung aber immer dann, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand gelebt haben.

Der gesetzliche Güterstand ist der Zugewinngemeinschaft

Neben der gesetzlichen Gütergemeinschaft gibt es noch zwei weitere Wahlgüterstände: Erstens die Gütertrennung, bei der jeder der Ehepartner Eigentümer seines Vermögens bleibt. Zweitens die Zugewinngemeinschaft, bei dem nur der Zugewinn, den die Partner während ihrer Ehe erwirtschaften, zum Gesamtgut der Ehe wird. Ist eine Gütergemeinschaft einmal vereinbart, sind nachträgliche Änderungen nur noch mit Notar möglich.

Zugewinnausgleich richtig berechnen

Das bedeutet: Die Zugewinngemeinschaft ist entgegen ihrer irreführenden Bezeichnung keine Form der Gütergemeinschaft. Denn als für die Berechnung relevanten Zugewinn bezeichnet man den Unterschied zwischen dem Vermögen bei der Heirat und bei der Scheidung. Dieser Zugewinn wird bei der Scheidung für jeden Partner einzeln ermittelt und dann gegeneinander gerechnet.

Für die Bewertung kommt es auf die Vermögensbilanz zum jeweiligen Stichtag an, also auf das Vermögen, das am Tag der Zustellung des Scheidungsantrags des einen an den anderen Ehepartner vorhanden ist. Was in der vorangegangenen Trennungsphase reinkommt, gehört noch dazu, so das Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: XII ZB277/12).

Das gehört zum gemeinschaftlichen Vermögen

Was viele Ärzte ebenfalls nicht wissen: In der Regel fließen bei der Berechnung sämtliche Vermögenswerte ein. Also auch das Equipment für das teure Hobby. Nicht einbezogen werden hingegen Vermögenszuwächse, die keinen Bezug zur Ehe haben, wie z.B: Erbschaften und Schenkungen an einen der Ehepartner. Bei der Zugewinngemeinschaft werden auch Rentenansprüche berücksichtigt. Dann kommt es zu einem Versorgungsausgleich – die in der Ehe erworbenen Ansprüche beider Eheleute werden also je zur Hälfte geteilt.