Gemeinschaftspraxis: Wer haftet für falsche Angaben gegenüber dem Finanzamt?
Judith MeisterWer Betriebsausgaben erfindet, und so den Gewinn (zu Unrecht) schmälert, steht für die Folgen allein gerade – auch wenn er die Praxis gemeinsam mit einem Kollegen führt.
Zwei Freiberufler arbeiten gleichberechtigt in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dann stellt sich heraus, dass einer der beiden fast 15.000 € für private Ausgaben aufgewendet und diese als Betriebsausgaben der Gesellschaft deklariert hat.
Bei den Aufwendungen handelte es sich unter anderem um die Kosten einer Ausbildung zum Lerncoach (5.122 €) sowie angebliche Geschäftsessen (2.053,05 €). Zudem hatte der Mann Getränkekosten von 2.018,19 € angesetzt und 399,59 € für Blumen ausgegeben. Der andere Gesellschafter hatte davon zunächst keine Kenntnis. Als die Sache ruchbar wurde, beendete er die Zusammenarbeit mit sofortiger Wirkung.
Doch der Fall hatte ein Nachspiel. Denn das Finanzamt erhöhte nun den Gewinn der Gesellschaft um die nicht abziehbaren Betriebsausgaben und rechnete diesen Mehrgewinn den beiden Gesellschaftern hälftig zu. Das hielt der redliche Gesellschafter für ungerecht.
Wer muss die Nachversteuerung bezahlen?
Er fand, dass sein Ex-Partner den Mehrgewinn allein versteuern solle. Dieser habe das Geld schließlich auch ausgegeben. Allerdings werden bei der Gewinnermittlung in einer Gemeinschaftspraxis die Gewinne normalerweise nach dem Schlüssel verteilt, der im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist. Das gilt auch für Mehrgewinne, die aus der Korrektur von fälschlich angesetzten Betriebsausgaben entstehen.
Da der redliche Gesellschafter im konkreten Fall aber selbst über die Ausgaben getäuscht worden war, wollte er die zusätzliche Belastung nicht mittragen. Der Fall wurde streitig – und landete vor dem Bundesfinanzhof.
Nachträglichen Korrektur und Zurechnung privater Ausgaben
Die Münchener Richter entschieden: Entsteht durch unberechtigt angesetzten Betriebsausgaben ein Mehrgewinn, ist dieser ausschließlich jenem Gesellschafter zuzurechnen, der dadurch bereichert ist. Nur dieser muss auch die nachträgliche Versteuerung finanziell tragen (BFH, VIII R 6/19). Damit steht fest, dass stets derjenige Mitgesellschafter zur Verantwortung gezogen wird, der privaten Aufwendungen über die Gesellschaftsmittel begleicht und sich dadurch einen Vorteil verschafft.