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Geldanlagen

Was als sichere Anlage gedacht war, schmolz durch die Gebühren dahin. Während der Niedrigzinsphase von 2014 bis 2022 erhoben Banken und Sparkassen Verwahrentgelte auf Einlagen in Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten. Diese Negativzinsen hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun teilweise für unwirksam erklärt (Urteil vom 4.2.2025; Az. XI ZR 183/23, Az. XI ZR 61/23, Az. XI ZR 65/23, Az. XI ZR 161/23). Sparguthaben sowie Guthaben auf Tagesgeldkonten dürfen nicht durch Entgelte geschmälert werden, da dies dem Zweck dieser Konten, dem Vermögensaufbau und dem Schutz vor Inflation, widerspricht.

Verwahrentgelte und die Drohung mit Kontokündigung

Anfangs trafen die Strafzinsen vor allem Neukunden. Doch zunehmend forderten Banken auch von Bestandskunden Verwahrentgelte – teils unter Androhung der Kontokündigung. Einige Institute machten diese Drohung auch wahr. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und andere Verbraucherschutzorganisationen reichten Klagen gegen mehrere Banken ein: Die Volksbank Rhein-Lippe, die Sparda-Bank Berlin, die Sparkasse Vogtland und die Commerzbank AG – sie alle nutzten in der Nullzinsphase Verwahrentgelte als zusätzliche Einnahmequelle. Diese betrugen in der Regel 0,5 Prozent des Guthabens pro Jahr. Einige Banken verlangten anstelle des Verwahrentgelts Kontoführungsgebühren für Tagesgeldkonten.

Die Commerzbank AG erhob sogar für Guthaben auf Sparkonten Verwahrentgelte – getarnt als Guthabenentgelt. Gegen dieses Vorgehen klagte die Verbraucherzentrale Hamburg (vzhh) und gewann vor dem Landgericht Frankfurt am Main. Während das Oberlandesgericht in der Berufung eine andere Auffassung vertrat, gab der BGH im Februar 2025 der Revision statt und erklärte entsprechende Klauseln im Preis- und Leistungsverzeichnis der Commerzbank AG für unwirksam. Das Urteil wertet die vzhh als Signal für die ganze Branche.

Anders stellt sich hingegen die Rechtslage bei Girokonten dar: Hier sind solche Entgelte grundsätzlich zulässig; die in den entschiedenen Fällen verwendeten Klauseln erklärte der BGH dennoch für unwirksam, da sie intransparent formuliert waren.

Rückforderung von Negativzinsen möglich

Betroffene Kontoinhaber haben nun die Möglichkeit, das zu Unrecht gezahlte Geld zurückzufordern:

  • Prüfen Sie Ihre Kontoauszüge der vergangenen Jahre.

  • Falls Verwahrentgelte berechnet wurden, können Sie mit einem Musterbrief der Verbraucherzentrale eine Rückerstattung verlangen – zu finden auf der Webseite der Verbraucherzentrale unter diesem Link.

Finanzinstitute sind bei ihrer Gebührenpolitik an Transparenz und gesetzliche Vorgaben gebunden. Selbst wenn sich eine Praxis droht zu etablieren, bedeutet das nicht, dass sie rechtlich Bestand hat.

Sammelklagen der vzbv

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte nicht nur erfolgreich gegen die unrechtmäßigen Verwahrentgelte von Banken und Sparkassen. Zurzeit laufen mehrere Sammelklagen, bei denen Betroffene mitmachen können (www.sammelklagen.de). Der Vorteil: Die Teilnahme ist für die Geschädigten kostenlos, sie müssen sich auch nicht um einen Rechtsbeistand kümmern. Denn der vzbv führt das Verfahren als Kläger. Unter anderem wird zurzeit gegen folgende Unternehmen wegen Preiserhöhungen geklagt: Amazon, Streaming-Anbieter DAZN, E.ON Energy Solutions GmbH, ExtraEnergie GmbH, Vodafone.

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