Wirtschaftsnachrichten für Ärzte | ARZT & WIRTSCHAFT
Finanzen

Dem deutschen Winter entkommen und in die Sonne fliegen. Skifahren in den Alpen. Familienurlaub zwischen den Jahren: Reisen ist der Deutschen liebstes Hobby. Im Jahr 2023 ist es aber leider auch so teuer wie lange nicht mehr. Entsprechend hoch ist bei vielen Praxismitarbeitern der Frust, wenn die ersehnte Reise nach den entbehrungsreichen Pandemiezeiten kaum zu finanzieren ist.

Praxischefs, die die Motivation im Team hochhalten wollen, können hier gegensteuern und ihren Beschäftigten finanziell unter die Arme greifen. Denkbar ist es zum einen, dass sie ihren Mitarbeitern Urlaubsgeld bezahlen. Diese freiwillige Zuwendung zusätzlich zum regulären Gehalt ist allerdings nicht ohne Nachteile. Für Arbeitgeber ist Urlaubsgeld sehr teuer – und bei den Beschäftigten kommt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben oft nur ein Bruchteil der Summe an.

Kleiner Zuschuss, große Wirkung

Ganz anders funktioniert die sogenannte Erholungsbeihilfe: Arbeitgeber können sie zusätzlich zum Gehalt (und wenn gewünscht auch zusätzlich zum Urlaubsgeld) auszahlen und jeder MFA und jedem angestellten Kollegen 156 Euro extra pro Jahr zukommen lassen. Für Verheiratete sind weitere 104 Euro für den Ehegatten möglich und 52 Euro pro Kind. Eine Familie mit zwei Sprösslingen kann es so auf Beihilfen von bis zu 364 Euro pro Jahr bringen – brutto für netto.

Die Kosten für den Niedergelassenen belaufen sich in diesem Fall auf 455 Euro, da er die Auszahlung pauschal mit 25 Prozent versteuern muss. Sozialabgaben fallen nicht an.

Nicht mehr als das Finanzamt erlaubt

Damit das Finanzamt nicht doch noch einen höheren Anteil verlangt, muss die Erholungsbeihilfe allerdings nachweisbar in eine Reise beziehungsweise in den Urlaub des Arbeitnehmers investiert werden. Ob der Arzt oder die Ärztin die Erholungsbeihilfe nachträglich zahlt oder das Geld direkt an den Reiseveranstalter überweist, ist hingegen egal.

Wichtig ist nur, dass ein eindeutiger Bezug zum Urlaub des oder der Begünstigten erkennbar ist und die Zahlung nicht mehr als drei Monate vor oder nach dem Ferienantritt fließt.

Wichtig ist zudem, dass die Mitarbeiter dem Finanzamt Nachweise für die entstandenen Kosten vorlegen können – etwa Hotelrechnungen, Quittungen von Restaurants oder Eintrittsbelege.

Außerdem sollten niedergelassene Ärztinnen und Ärzte beachten, dass der Fiskus bei den zulässigen Summen sehr strikt ist. Wenn der Zuschuss des Arbeitgebers die Höchstgrenzen übersteigt, geht der Vorteil der Erholungsbeihilfe verloren. Ein einziger Euro zu viel bewirkt bereits, dass der gesamte Zuschuss für die MFA oder die angestellten Kollegen steuer- und sozialversicherungspflichtig wird.

Die Höhe des Gehalts spielt hingegen keine Rolle. Entsprechend können auch geringfügig Beschäftigte von der Erholungsbeihilfe profitieren. Ein verheirateter Minijobber mit zwei Kindern darf im Monat der Auszahlung daher insgesamt 884 Euro einstreichen: Erstens die 520 Euro für seine reguläre Arbeit, plus 156 Euro für sich selbst, 104 Euro für den Partner und 52 Euro pro Kind.

So geht Erholungsbeihilfe
Das perfekte Weihnachtsgeschenk für die Belegschaft…

  • Weihnachts- und Urlaubsgeld sind zwar eine feine Sache, sie sind für Arbeitgeber aber teuer. Und Beschäftigte erhalten nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben nur einen Bruchteil.
  • Die Erholungsbeihilfe müssen ärztliche Arbeitgeber nur pauschal mit 25 Prozent versteuern. Die Praxismitarbeiter erhalten den Zuschuss brutto für netto. Arbeiten Ehepartner in derselben Arztpraxis, können sie doppelt profitieren und auch für ihren Nachwuchs Zuschüsse erhalten.