Die 10 größten Scheidungs-Irrtümer
A&W RedaktionIn Deutschland endet jede dritte Ehe vor dem Scheidungsrichter. Oft schlittern die Betroffenen mit falschen Erwartungen ins Verfahren. Wir nennen die zehn größten Scheidungs-Irrtümer.
1. Trennungsjahr bedeutet, dass die Ehepartner 1 Jahr vor der Scheidung in getrennten Haushalten leben müssen.
! Falsch! Es genügt, wenn die Eheleute in getrennten Betten schlafen und sich selbst versorgen. Wichtig: Nicht aus Mitleid für den Ex kochen, bügeln oder einkaufen, sonst zählt das Trennungsjahr nicht. Es kann verkürzt werden, wenn beide sich einvernehmlich auf ein Datum einigen. Übrigens: Das Trennungsjahr wird nicht unterbrochen, wenn es zwischen den Ex-Partnern zum Geschlechtsverkehr kommt.
2. Wenn ich heirate, werde ich zum Miteigentümer des Besitzes meines Ehepartners.
! Falsch! Alles, was ihr Partner mit in die Ehe gebracht hat, bleibt sein Besitz. Was während der Ehe erworben wurde, wird möglichst gerecht aufgeteilt. Wenn beide den Flachbild-Fernseher wollen, entscheidet das Gericht.
3. Wenn mein Partner in den Miesen steckt, muss ich für die Hälfte der Schulden aufkommen.
! Falsch! Wenn ein Ehepartner Schulden hat, muss er allein dafür geradestehen – das gilt auch, wenn der Partner Insolvenz anmelden muss. Es sei denn, der Ehepartner hat für ihn gebürgt. Dann müssen beide für die Schulden aufkommen. Weitere Ausnahme: Wenn der Mann Gegenstände für den alltäglichen Gebrauch kauft, etwa ein Auto, das beide benutzen, haftet auch die Frau dafür – und umgekehrt.
4. Ein Scheidungsverfahren kostet mehrere Tausend Euro.
! Nicht immer! Die Kosten eines Scheidungsverfahrens richten sich nach dem Gegenstandswert der Scheidung. Der wird aus dem Einkommen der Ehepartner und deren Vermögen ermittelt. Beispiel: Wenn die Eheleute jeweils 1.500 € netto monatlich verdienen und kein Vermögen besitzen, fallen etwa 1.600 € für den Anwalt an. Die Gerichtskosten betragen rund 400 €. Gesamtkosten also 2.000 €. Je mehr Sie verdienen, desto teurer wird die Scheidung. Achtung: Streiten die Parteien vor Gericht um Haus und Hof, kann es deutlich teurer werden. Wer die Kosten nicht zahlen kann, kann Verfahrenskostenhilfe beantragen.
5. Ein Ehevertrag muss vor der Eheschließung aufgesetzt werden.
! Falsch! Eheverträge können auch nach der Hochzeit geschlossen werden. Wenn Sie vor der Scheidung einen Ehevertrag schließen, in dem die Aufteilung des Hausrats, das Sorge- und Umgangsrecht für die Kinder festgelegt werden, ersparen Sie sich lange Streitigkeiten vor Gericht.
6. Die Frau bekommt automatisch das Sorgerecht für die Kinder.
! Falsch! Die Regel nach einer Scheidung ist das gemeinsame Sorgerecht, also Vater und Mutter kümmern sich gemeinsam um die Kinder, treffen alle wichtigen Entscheidungen über Schule, Wohnort etc. auch nach der Scheidung zusammen. Nur wenn das Wohl des Kindes es erfordert oder ein Partner freiwillig verzichtet, erhält ein Elternteil die alleinige Sorge. Das Sorgerecht beinhaltet allerdings nicht das Umgangsrecht. Wie oft die Kinder den getrennt lebenden Elternteil sehen, muss gesondert geregelt werden.
7. Wer sich arbeitslos meldet, muss keinen Unterhalt mehr zahlen.
! Falsch! Laut Studie des Bundesfamilienministeriums verringert jeder achte Mann nach einer Trennung seine Arbeitszeit oder hört auf zu arbeiten, um weniger Unterhalt zu bezahlen. Aber: Unterhaltspflichtige Ex-Partner müssen sich Arbeit suchen. Sonst kann ein Richter ein fiktives Einkommen ansetzen und danach den Unterhalt berechnen.
8. Wenn ich nach der Scheidung meinen Mädchennamen wieder annehmen möchte, ist das kompliziert und teuer.
! Falsch! Sie müssen lediglich zum Standesamt gehen, die Namensänderung beantragen und eine kleine Gebühr bezahlen.
9. Ich bekomme mindestens zwei Jahre Unterhalt vom Ex, wenn ich eine neue Beziehung habe.
! Nicht immer! In der Regel muss die neue Beziehung zwei Jahre dauern, bevor sie als „gefestigt“ gilt – erst dann ist kein Unterhalt mehr nötig. Der Unterhalt für den Ex kann aber schon früher unzumutbar werden: wenn die geschiedene Frau mit ihrem neuen Partner eine Immobilie kauft, dort mit ihm lebt.
10. Wenn ich schon am Tag der Heirat betrogen werde, kann ich die Ehe annullieren.
! Falsch! Treuebruch gilt nicht als unzumutbare Härte. Daher gilt, dass die Ehe erst nach Einhaltung des Trennungsjahres geschieden werden kann.