Notfalldatensatz auf der eGK: Was Ärztinnen und Ärzte jetzt wissen sollten
A&W RedaktionEine der ersten Anwendungen in der Telematikinfrastruktur soll eine angemessene Notfallversorgung sicherstellen. Eigentlich eine gute Idee. Doch das Verfahren ist kompliziert.
Auch wenn es in Sachen Telematikinfrastruktur (TI) immer wieder gehörig ruckelt: Nach dem Versichertenstammdatenmanagement sollen nun die ersten medizinischen Anwendungen mit Mehrwert kommen. Eine davon: das Notfalldatenmanagement.
Die Idee an sich ist gut: Ein Notfalldatensatz, der direkt auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) gespeichert ist, soll Ärztinnen und Ärzte sowie medizinisches Personal im Notfall schnell und umfassend darüber informieren, welche Vorerkrankungen ein Patient hat, welche Medikamente er einnimmt, ob Allergien und Unverträglichkeiten bestehen. Zudem lassen sich wichtige Kontaktdaten und besondere Hinweise auf der Karte hinterlegen.
Wie immer im Bereich der TI gibt es für Praxen aber eine Vielzahl von Regeln zu beachten – sei es im Bereich des Datenschutzes, bei den technischen Voraussetzungen oder mit Blick aufs Finanzielle.
Technische Voraussetzungen
Um einen Notfalldatensatz anlegen zu können, muss die Praxis naturgemäß an die TI angeschlossen sein. Darüber hinaus sind aber noch weitere Komponenten erforderlich: Zum einen benötigen Praxen für ihren Konnektor ein Update. Dieses rüstet das vorhandene Gerät zum sogenannten E-Health-Konnektor auf, der die Module für den Notfalldatensatz enthält und die benötigte qualifizierte elektronische Signatur ermöglicht. Vielfach wird auch ein zusätzliches Kartenterminal im Sprechzimmer erforderlich sein.
Unverzichtbar, um den Notfalldatensatz signieren zu können, ist zudem ein elektronischer Heilberufsausweis mindestens der Generation 2.0 sowie ein Update des Praxisverwaltungssystems.
Bezahlte Verwaltungsarbeit
Für das Anlegen, Überprüfen, Aktualisieren und Löschen von Notfalldatensätzen erhalten niedergelassene Ärztinnen und Ärzte eine Vergütung. Da sie bei jeder Behandlung prüfen sollten, ob ein Bedarf für die Erstellung oder Änderung des Notfalldatensatzes vorhanden ist, erhalten sie auf alle Versicherten, Grund- und Konsiliarpauschalen mit persönlichem Arzt-Patienten-Kontakt einen Zuschlag: die Gebührenordnungsposition (GOP) 01641 mit vier Punkten (2020: 0,44 Euro). Der Zuschlag wird von der KV automatisch hinzugefügt. Wenn noch kein Notfalldatensatz auf der eGK vorhanden ist und keine notfallrelevanten Informationen existieren, können Ärzte das Anlegen mit der GOP 01640 abrechnen. Diese ist mit80 Punkten (2020: 8,79 Euro) bewertet. Für das Löschen des Notfalldatensatzes greift GOP 01642, bewertet mit einem Punkt (2020: 0,11 Euro).
Für Patienten freiwillig
Bevor Ärztinnen und Ärzte einen Notfalldatensatz erstellen, müssen sie sich zunächst vergewissern, ob der Schritt medizinisch notwendig ist. Das ist etwa der Fall bei Patienten mit mehreren Diagnosen und einer komplexen Medikation oder Vorerkrankungen, die in einem Notfall besonders relevant sein können. Auch seltene Erkrankungen oder eine Schwangerschaft sind medizinische Gründe, die für die Erstellung eines Notfalldatensatzes sprechen.
Ist die Frage der Notwendigkeit geklärt, müssen Ärzte den Patienten über ihr Vorhaben aufklären und deren Einwilligung zum Erstellen des Datensatzes einholen, denn für sie gibt es keine Pflicht, die neuen Möglichkeiten der eGK zu nutzen.
Willigt der Patient in die Erstellung ein, muss der Arzt im nächsten Schritt die Informationen für den Notfalldatensatz auswählen. Hilfreich ist dabei der Rückgriff auf die Praxis-EDV, wenn diese eine Liste bereits gespeicherter Diagnosen enthält. Im dritten Schritt muss der Arzt den Datensatz mit dem elektronischen Heilberufsausweis signieren und auf der eGK speichern. Im Sinne der Datensparsamkeit gilt, dass die Informationen des Notfalldatensatzes klar und eindeutig sein müssen und nur Angaben gemacht werden, die für die betroffene Person während einer möglichen Notfallversorgung relevant sind.
Zugriff auf Datensatz
Von der grundsätzlich notwendigen Einwilligung des Patienten in die Erstellung des Notfalldatensatzes zu unterscheiden ist jedoch die Frage, wer unter welchen Umständen auf diese Informationen der eGK zugreifen darf. Dabei sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden. In medizinischen Notfällen dürfen Ärzte, Rettungskräfte oder andere Personen, die einen elektronischen Heilberufsausweis besitzen, vorhandene Notfalldatensätze auslesen, auch wenn dafür keine ausdrückliche Erlaubnis des Patienten vorliegt.
Anders liegen die Dinge im normalen Praxisbetrieb: Hier dürfen die behandelnden Ärzte die Notfalldaten nur lesen oder bearbeiten, wenn die betroffenen Patienten dem Vorgang ausdrücklich zustimmen. Unberechtigte Zugriffe sind strafbar. Um Missbrauch zu vermeiden, dokumentiert die eGK die letzten 50 Zugriffe auf den Notfalldatensatz.
Löschen des Notfalldatensatzes
Die einmal erteilte Zustimmung des Patienten in die Speicherung personenbezogener Daten ist allerdings nicht in Stein gemeißelt, sondern kann jederzeit widerrufen werden. Wenn der Patient dies wünscht, müssen Ärztinnen und Ärzte daher den bereits erstellten Notfalldatensatz wieder löschen. Zuvor ist der Betreffende darüber aufzuklären, dass die Informationen dann auch in einem Notfall nicht mehr verfügbar sind. Es empfiehlt sich, sowohl den Widerruf der Einwilligung als auch den Wunsch auf Löschung der Daten und die Aufklärung über die Folgen dieses Schrittes zu dokumentieren. Denn eine gute Dokumentation sichert Ärztinnen und Ärzte bei juristischen Auseinandersetzungen ab.
Zusätzliche Infos
Die Standardeinstellung der eGK sieht keinen Schutz der Notfalldaten durch eine PIN vor. Allerdings können Patienten sie über eine von ihrer Krankenkasse verschickten Karten-PIN zusätzlich sichern. Wenn sie das tun, können Ärzte die Daten nur anlegen, aktualisieren oder löschen, wenn der Patient seine PIN eingibt. Gleiches gilt für das Auslesen der Daten, wenn kein Notfall vorliegt. In medizinischen Notfällen greift die Beschränkung nicht.
Aber nicht nur die Sicherheitseinstellungen lassen sich individuell erweitern, sondern auch die Informationen auf der eGK. So können Versicherte etwa neben dem Notfalldatensatz auch einen Datensatz „Persönliche Erklärung“ speichern lassen. Dieser gibt an, ob die Person einen Organspendeausweis, eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht besitzt und wo die Dokumente hinterlegt sind.
ERSTATTUNG DER TECHNIKKOSTEN |
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Komponente | Pauschale |
NFDM/eMP-Updates für Konnektor und PVS | 530 Euro einmalig |
Zusätzliches Kartenterminal, etwa für das Sprechzimmer (vorgesehen für NFDM und eMP) |
535 Euro je Kartenterminal Anspruch: ein zusätzliches Terminal je angefangene 625 Betriebsstättenfälle |
Zusatzpauschale NFDM und eMP | 60 Euro je angefangene 625 Betriebsstättenfälle befristet bis 30.09.2020 |
Zuschlag Betriebskosten auf die bereits im Rahmen der TI-Grundausstattung gezahlten Betriebskosten |
4,50 Euro je Quartal |
Elektronischer Heilberufsausweis ab Generation 2.0 (Pauschale der TI-Grundausstattung) |
11,63 Euro je Quartal und Arzt/Psychotherapeut |
Senta Dahland